Strafvollzug

Ingo Lenßen schreibt ein Buch (und es ist gar nicht mal schlecht).

Ich muss Abbitte leisten. Zu Beginn meines Studiums schrieb ich einen lustigen Song über einen angetüterten Jungen aus dem Bildungsbürgertum, der sich in ein einfältiges Mädchen verguckt, weil es so große Brüste hat. Ich weiß, ich weiß. es waren andere Zeiten.

Du hast noch nie von Vargas Llosa gehört,

suchst Lenßen & Partner in den gelben Seiten.

Du nutzt ICQ und MySpace,

Jungs vom „Gymmi“ kannst du nicht leiden.

Doch das macht mir heute gar nichts.

Baby, heute ist dein Tag.

Denn ich hab was im Tee und du Körbchengröße C

Wer hätte damals ahnen können, dass Ingo Lenßen ein echter Rechtsanwalt und nicht nur eine TV-Rolle ist? Ich mach jetzt auf mea culpa: Ingo Lenßen ist ein echter Rechtsanwalt, den man damals voraussichtlich ohne Schwierigkeiten in den Gelben Seiten gefunden hätte. Und er hat ein Buch geschrieben, auf das es sich lohnt hinzuweisen.

„Der Knast Guide für Verurteilte, Angehörige und Interessierte“ heißt der schmissige Titel, der mir schon deshalb so gut gefällt, weil das Buch ausnahmsweise einmal nicht damit wirbt, für Verteidiger, Richter, Staatsanwälte, Journalisten, Politiker, Beschuldigte, den Milchmann und die hübsche Frau aus dem McDonald’s in der Skalitzer Straße zu sein – also für niemanden so richtig.

Ich finde, es ist ein für die Zielgruppe schönes Buch geworden, das sein Ziel, Ängste vor dem Strafvollzug durch konkrete Informationen über den Alltag von Gefangenen in deutschen Gefängnissen abzubauen, erreichen dürfte.

Das Buch klärt über Rechte der Gefangenen auf, beschreibt den Haftalltag, schildert, wie es um die Zellenausstattung, Kleidung, Essen, Besuche, Telekommunikation, Arbeit und Geld steht und zeigt auch, bei welchen Problemen man besser einen Rechtsanwalt hinzuziehen sollte. Auch spezifische Probleme und Personen im Knastalltag (Drogen, Menschen aus fremden Kulturkreisen, Frauen, Jugendliche, Alte usw.) werden nicht ausgespart. Das ist alles verdienstvoll und nützlich.

Freilich sind dies immer nur generelle Aussagen, die konkrete Ausgestaltung hängt im föderalen Deutschland stark vom Ort der Strafvollstreckung ab und erstaunlich oft auch von der jeweiligen Anstalt (und der Strafvollstreckungskammer..).

Lustiger Kokolores ist indes der Versuch, an vielen Stellen Knast-Jargon zu vermitteln. Vielleicht geschieht dies, weil die Autoren beweisen wollen, wie nah sie am Ohr der inhaftierten Mandanten sind. Ich verteidige selbst nicht in Vollstreckung und Vollzug, habe aber natürlich regelmäßig Mandanten in Untersuchungshaft und vor einigen Jahren im Referendariat drei Monate in einer Justizvollzugsanstalt gearbeitet. Aber von den vielen Worten, die Inhaftierte angeblich verwenden, habe ich kaum eines im Kontext der JVA je gehört.

Noch nie hat jemand den Staatsanwalt „Oberverdachtsschöpfer“ oder gar „Musiklehrer“ genannt, sich selbst „Student der Knastologie“, den Justizvollzugsbeamten „Schlüsselanhänger oder gerichtliche Schreiben „Fanpost“. Noch nie. Das kam mir beim Lesen ähnlich vor wie damals mit 14, wenn man ein aktuelles Lexikon der Jugendsprache aufschlug und sich wunderte, wie die erwachsenen Autoren auf so einen Quatsch kamen.

Alles in allem aber ein schönes, kompaktes Buch für die angesprochene Zielgruppe in schwierigen Zeiten zum Preis eines gewöhnlichen Abendessens mit Getränk in der Torstraße.

Ingo Lenßen, Robert Scheel: Der Knast-Guide für Verurteilte, Angehörige und Interessierte, 134 Seiten, Beck, München 2022, 19,90 €.

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Gefängnisse in der Ukraine

Der Spiegel hat eine interessante Fotostrecke des mit Lichtbildern des Fotojournalisten Misha Friedman veröffentlicht, die sämtlich Gefängniszellen in der Ukraine zeigen. Offenbar ist dort die die Einzelzelle Standard, sondern der Gruppenschlafraum.

Hier entlang

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Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. November 2019 (2 StR 557/18) zwei Justizvollzugsbedienstete vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach Gewährung von Vollzugslockerungen freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Limburg hatten die in unterschiedlichen Justizvollzugsanstalten als Abteilungsleiter im Strafvollzug tätigen Angeklagten einem bereits vielfach wegen Verkehrsdelikten vorbestraften Strafgefangenen offenen Vollzug und dort weitere Lockerungen in Form von Ausgängen gewährt, ihm u.a. aber auferlegt, kein Fahrzeug zu führen. Während eines Ausgangs hatte der Strafgefangene ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug geführt, war in eine Polizeikontrolle geraten und sodann geflüchtet. Dabei lenkte er trotz eines Rammversuchs durch die Polizei sein Fahrzeug bewusst auf die Gegenfahrbahn einer vierspurigen Bundesstraße und setzte dort seine Flucht als „Geisterfahrer“ fort, wobei ihm nunmehr die Polizei mit zwei Fahrzeugen auf gleicher Fahrbahn folgte. Er stieß mit dem Fahrzeug einer 21jährigen Frau zusammen, die ihren tödlichen Verletzungen erlag. Der Strafgefangene ist wegen dieser Tat u.a. wegen Mordes rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. 

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu Bewährungsstrafen verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dieses Urteil aufgehoben und die Angeklagten freigesprochen. 

Nach den rechtsfehlerfrei und umfassend getroffenen Feststellungen waren die Entscheidungen, den Strafgefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm weitere Lockerungen zu gewähren, nicht sorgfaltspflichtwidrig. Vollzugsbedienstete haben bei jeder Entscheidung über vollzugsöffnende Maßnahmen zwischen der Sicherheit der Allgemeinheit einerseits und dem grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse eines Strafgefangenen andererseits abzuwägen. Die Angeklagten haben hier auf einer den Landesbestimmungen für den Strafvollzug entsprechenden Entscheidungsgrundlage entschieden; Anlass, weitere Informationen einzuholen, bestand für die Angeklagten hier insoweit nicht. Sie haben – aus der maßgeblichen Sicht zum damaligen Zeitpunkt – alle relevanten für und gegen eine Vollzugslockerung sprechenden Aspekte berücksichtigt und den mit Entscheidungen über Vollzugslockerungen verbundenen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. 

Ob im weiteren Vollzugsverlauf den gebotenen Kontroll- und Überwachungspflichten ausreichend nachgekommen wurde, musste der Senat nicht entscheiden. Denn eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht in Betracht, wenn das zum Tod führende Geschehen so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegt, dass mit ihm nicht gerechnet werden kann oder muss. Der hier vom Landgericht erschöpfend festgestellte Fluchtablauf, bei dem der Strafgefangene auch das Mordmerkmal der Gemeingefährlichkeit verwirklicht hat, war in diesem Rechtssinne nicht vorhersehbar. 

Vorinstanz:  Landgericht Limburg – Urteil vom 7. Juni 2018 – 5 KLs 3 Js 11612/16

Quelle: PM des BGH vom 26. November 2019

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Hier geht’s um Leben und Tod

Die Frage nach dem Zeitpunkt des Todeseintritts wird bekanntlich in Medizin und Recht, aber auch innerhalb der verschiedenen Rechtsgebiete ganz unterschiedlich beantwortet.

Einig ist man sich im Recht allein darin, dass auch der Tod ein normativer Begriff ist und etwa die Kriterien der Naturwissenschaften nicht ohne Weiteres übernommen werden können, vor allem weil etwa die Naturwissenschaften den Tod häufig als Prozess begreifen, es im Recht aber wünschenswert ist, einen genauen Zeitpunkt zu kennen, an dem das Leben endet und der Tod beginnt – mit den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen.

Im Strafrecht wird der Todeszeitpunkt – naheliegend – in der Regel im Rahmen der Tötungsdelikte diskutiert, ein Fall aus Iowa/USA zeigt jedoch, dass es auch in der Strafvollstreckung darauf ankommen kann, wann der Tod eintritt. Und Ausgangspunkt hierfür war ein simpler Nierenstein.

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung war der heute 66jährige Benjamin Schreiber im Jahr 1997 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er seitdem in Iowa absitzt.

Im März 2015 entwickelte Schreiber einen Nierenstein, der zu einer Vergiftung führte. Er wurde in seiner Zelle bewusstlos aufgefunden, in ein Krankenhaus gebracht und musste dort fünfmal wiederbelebt werden.

Schreiber argumentierte gegenüber dem Bezirksgericht nun, er sei kurzzeitig verstorben gewesen und habe daher seine „lebenslange“ Freiheitsstrafe bereits verbüßt. Mithin sei er nun unrechtmäßig eingesperrt.

Inhaltlich stützt er sich damit auf die lange in der Medizin vorherrschende Sicht, der Todeseintritt werde durch den Herz- und Kreislaufstillstand markiert (sog. klinischer Todesbegiff). Davon ist man jedoch im Zuge der Entwicklung der Intensiv- und Transplantationsmedizin abgewichen. Denn eine Reanimation sei nicht die Wiedererweckung eines Toten sondern die Rettung eines (noch) Lebenden (vgl. Fischer StGB Vor §§ 211-217 Rn. 14). Heute wird die irreversible Beendigung aller Gehirnfunktionen als zentrales Kriterium für den Todeseintritt angesehen.

Entsprechend vermochte das Bezirksgericht der Auffassung Schreibers (oder dessen Rechtsanwalts) nicht zu folgen und auch vor dem Berufungsgericht des Bundesstaates hatte Schreiber kein Glück. Die zuständige Richterin Potterfield schrieb in ihrer Urteilsbegründung:

Entweder lebt Schreiber, dann muss er im Gefängnis bleiben. Oder er ist tot, dann ist dieser Einspruch rein akademisch.

Stern, Rechtsanwalt für Strafrecht

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