Strafzumessung

BGH bestätigt Urteil de Landgerichts Berlin im Fall der Tötung des Sängers der Band „Squeezer“ – Revisionen der Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger verworfen.

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 22. Januar 2020 – 5 StR 407/19 die beiden Angeklagten wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit besonders schwerem sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person zu Freiheitsstrafen von dreizehn und vierzehn Jahren verurteilt. 

Nach den Urteilsfeststellungen töteten die stark alkoholisierten und daher in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkten Angeklagten den als Sänger der Band „Squeezer“ (Blue Jeans) bekannten Musiker und Moderator Jim R. im Januar 2016 in einem Berliner Hostel mit brutalen Schlägen und Tritten. Tatmotiv waren Wut und Empörung der Angeklagten darüber, dass ihnen ihr Zimmergenosse sexuelle Avancen gemacht hatte. 

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben hat. Dies gilt insbesondere für die Bewertung der Tat als besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB), für den das Gesetz die gleiche Strafe wie für Mord vorsieht, nämlich die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vorsieht. Das Landgericht hat insofern zulasten der Angeklagten rechtsfehlerfrei vor allem auf die brutale und erniedrigende Penetration des bewusstlosen Opfers abgestellt. Die Verneinung des Mordes durch das Landgericht unter dem Aspekt der niedrigen Beweggründe (§ 211 StGB) hat der 5. Strafsenat rechtlich ebenfalls nicht beanstandet. Insbesondere hat das Landgericht bedacht, dass ein allein an die sexuelle Orientierung des Opfers anknüpfendes Motiv als niedrig und die Tat damit als Mord zu bewerten sein kann. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts war dies aber nicht das Hauptmotiv. 

Quelle: PM des BGH vom 22.01.2020

Posted by stern in Allgemein, 0 comments

Blogrundschau Strafrecht (02.11.2019)

Burhoff über den Beschluss des KG vom 04. Februar 2019, wonach eine religiöse Motivation für die Tat (hier: „Abstrafung“ eines Konvertiten zum Christentum) im Rahmen der Bewährungsentscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen ist.

Eva Neumann über das Urteil C-128/18 Dorobantu des EuGH vom 15.10.2019, in dem der EuGH die Mindestanforderungen für Haftbedingungen im Kontext des Europäischen Haftbefehls konkretisiert hatte. Gegenstand war ein europäischer Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung in Rumänien.

Udo Vetter über einen Fall, in dem das Gericht im Rahmen einer Verständigung auf eine Freiheitsstrafe zwischen 4 Jahren und 10 Monaten und 5 Jahren und 9 Monaten ungewöhnlicherweise auf genau 4 Jahre und 10 Monate entschied.

WBS Law über die Vorlage der Rechtsfrage des OLG Hamm an den BGH, ob Taschenrechner am Steuer genauso zu behandeln seien wie Mobiltelefone.

Sokolowski über den Beschluss des LG Hamburg vom 09. Oktober 2019 zum Aktenzeichen 628 Qs 31/19, wonach (kritikwürdigerweise) Analphabetismus allein die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht rechtfertige.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt

Posted by stern in Allgemein, 0 comments