Straßenverkehr

Vorwurf der Sachbeschädigung – Einstellung nach § 153a StPO

In einem Ermittlungsverfahren wegen mehrerer im Raum stehender Straftatbestände konnte für unseren Mandanten eine Lösung ohne Schuldfeststellung erreicht werden. Das Amtsgericht Tiergarten stellte das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gegen eine geringe Geldauflage endgültig ein, nachdem die Staatsanwaltschaft Berlin zunächst einen Strafbefehl beantragt hatte.

Dem Mandanten zur Last gelegte Vorwürfe

Dem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit einer Begleiterin mit dem Fahrrad im Stadtteil Berlin-Mitte unterwegs gewesen zu sein, als es zu einer Auseinandersetzung mit einem Pkw-Fahrer kam. Nach dem Abbiegevorgang des Fahrzeugs soll unser Mandant sich vor das Auto gestellt haben, was zu einer Bremsung und dem Betätigen der Hupe geführt habe. Im weiteren Verlauf soll er mit Gesten reagiert und gegen den Außenspiegel des Fahrzeugs geschlagen haben. Dabei sei ein Schaden in Höhe von über 3.000 € entstanden.

Im Anschluss soll es zu einem Streitgespräch gekommen sein, bei dem der Pkw-Fahrer behauptete, unser Mandant habe ihn verbal beleidigt und bedroht sowie mit erhobenen Fäusten eingeschüchtert. Schließlich sei der Streit weiter eskaliert, wobei das Mobiltelefon des Pkw-Fahrers beschädigt worden sein soll.

Im Raum standen daher die Vorwürfe der Sachbeschädigung in zwei Fällen, Beleidigung, Bedrohung sowie einer versuchten Körperverletzung.

Verteidigungsstrategie und Verfahrensentwicklung

Rechtsanwalt Stern reagierte unmittelbar mit einer ausführlichen Stellungnahme gegenüber der Amtsanwaltschaft, in der die Verteidigung auf mehrere entscheidende Aspekte hinwies:

  • Die Aussagen des Pkw-Fahrers und seiner Beifahrerin wiesen erhebliche Widersprüche auf.
  • Die Situation sei für unseren Mandanten als körperlich bedrängend und bedrohlich empfunden worden, was sein Verhalten im Lichte einer Notwehrlage erscheinen lasse.
  • Der angeblich entstandene Schaden am Fahrzeug sei nicht plausibel dokumentiert und wurde erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung geltend gemacht. Unklar war auch, ob Altschädigen korrekt einbezogen worden waren.

Rechtsanwalt Stern machte deutlich, dass eine strafrechtliche Hauptverhandlung unter diesen Umständen mit erheblichen prozessualen Unsicherheiten verbunden wäre.

Ergebnis: Einvernehmliche Einstellung ohne Schuldfeststellung

Das Gericht folgte dem Vorschlag der Verteidigung, das Verfahren gegen Zahlung einer überschaubaren Geldauflage einzustellen. Nach fristgerechter Zahlung durch unseren Mandanten wurde das Verfahren endgültig beendet. Eine Eintragung in das Bundeszentralregister erfolgt nicht. Die Verfahrenskosten werden von der Staatskasse getragen; unser Mandant trägt lediglich seine eigenen Auslagen.

Fazit

Dank der frühzeitigen, strategischen Intervention durch unsere Kanzlei konnte ein belastendes Strafverfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Schuldfeststellung beendet werden. Für unseren Mandanten bedeutet dies die Wahrung seiner Unschuldsvermutung, keine rechtlichen Nachteile für die persönliche oder berufliche Zukunft – und vor allem: Rechtssicherheit ohne Eskalation.

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Burhoff: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Auflage 2021

Der berühmteste deutsche Schnauzbartträger nach Dieter Zetsche und Autor des einzigen relevanten deutschen Strafrechtsblogs hat wieder eines seiner zahlreichen Handbücher für alle Lebenslagen auf den neuesten Stand gebracht. Wir fragen uns angesichts seines riesigen Outputs manchmal, ob es wirklich nur einen Burhoff gibt, oder ob Burhoff nicht in Wirklichkeit ein Drilling ist und alle drei Burhöffer je 19,3 Stunden am Tag im Keller an ihren Rechnern sitzen, Rechtsprechung auswerten und ins Blog und auf die Bücher verteilen, damit diese außergewöhnlich aktuell bleiben. (Ja, wir wissen, dass Burhoff „nur“ der Herausgeber ist).

Das aktuellste Werk ist die 6. Auflage des Handbuchs für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, wie gewohnt im ZAP-Verlag erschienen.

Über die Relevanz dieses Rechtsgebiets müssen kaum Worte verloren werden. Ärger mit Polizei und Gericht mag in vielen Fällen lästig sein – wenn aber der Verlust der Fahrerlaubnis droht, sind Mandanten häufig existenziell gefährdet. Denn zum Arbeitsplatz muss man trotzdem kommen, die Kinder trotzdem von der Kindsmutter abholen. So groß wie die Not der Rechtssuchenden sind auch die Anforderungen an den Rechtsanwalt angesichts sprudelnder Rechtsprechung, sich fortentwickelnder Technik und immer neuer Ideen des Gesetzgebers. Burhoff bietet hier verlässliche, sehr praxisnahe Hilfe und hat auch uns schon in vielen Fällen den entscheidenden Tipp gegeben.

Auf fast 2.000 Seiten führt Burhoff auch in diesem Handbuch alphabetisch sortiert durch die Materie – von A wie Ablehnung eines Richters bis Z wie Zwischenverfahren. Der Leser findet sich leicht zurecht. Wer sein Problem nicht unter die großen Begriffe subsumieren kann, wird im 50seitigen Sachregister fündig.

Burhoff Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren

Die materiellen Fragen der jeweiligen Verkehrsordnungswidrigkeiten (insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Abstandsunterschreitung und Verstöße gegen § 24a StVG als häufigste Verkehrsordnungswidrigkeiten) und die technischen und verfahrensrechtlichen Probleme halten sich anteilig etwa die Waage.

In der Neuauflage sind unter anderem der Streitstand rund um die 54. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 20. April 2020, die verfahrensrechtlichen Änderungen, die das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 mit sich gebracht hat, sowie die aktuelle Rechtsprechung zu den Rohmessdaten unter Einbeziehung der Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 berücksichtigt.

Adressat des Werks ist expressiv verbis der Verteidiger. Entsprechend gibt es zahlreiche Praxishilfen und -hinweise, Formulierungshilfen sowie Checklisten. Alle Muster stehen zum Download zur Verfügung.

Im Ergebnis kommt man als Verteidiger im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren an diesem Buch nicht vorbei. Die 129,00 € sind gut angelegt.

Burhoff (Hrsg.): Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, ZAP, Bonn, 129,00 €.

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Blogrundschau Strafrecht (08.11.2019)

Burhoff zum Beschluss des BGH, vom 29.08.2019 – 5 StR 103/19, in dem dieser zum Ausdruck brachte, der Urteil des Landgerichts auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin auch ohne Anwesenheit des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung verwerfen zu wollen. Und zu können.

Strafrechtsblogger zum Beschluss des OLG Köln vom 04. April 2019 zum Aktenzeichen 2 Ws 122/19, wonach die Einwilligung eines Boxers in die durch seinen Gegner voraussichtlich im Rahmen des Boxkampfes zu verursachenden Körperverletzungen unwirksam ist, wenn der Gegner Dopingmittel eingenommen hat.

Udo Vetter listet neue vom Bundeskabinett gerade beschlossene Maßnahmen zum Schutz der Radfahrer im Straßenverkehr auf. Ich verweise auch auf die Diskussion in den Kommentaren, wo einige Punkte noch einmal konkretisiert werden.

Rechtsanwalt Stern

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