Unserem zum Tatzeitpunkt gerade einmal 16 Jahre alten Mandanten wurde vorgeworfen, sich zusammen mit einem anderen Jugendlichen – und mit drei in der Nähe wartenden Erwachsenen – mit Sturmhauben maskiert in einen Supermarkt begeben zu haben, wo der andere Jugendliche mit einem Messer den Kassierer bedroht und zur Öffnung der Kasse aufgefordert habe, während unser Mandant mit einem mit fünf Schuss geladenen Revolver in Richtung des Kassierers gezielt haben soll.
Nachdem es dem Kassierer vor Aufregung nicht gelungen sei, die Kassenlade zu öffnen, habe der Filialleiter den Geldeinschub mit ca. 3.500 Euro Bargeld nach Kassenöffnung an den mit dem Messer drohenden Jugendlichen übergeben, der das Bargeld in einer mitgebrachten Sporttasche verstaut haben soll.
Auf Aufforderung – wobei unser Mandant, um der Forderung Nachdruck zu verleihen, aggressiv mit der Waffe auf den Kassentresen geschlagen habe – soll der Filialleiter zwei weitere Kassen geöffnet und die Geldeinschübe aus Angst vor der Übermacht der Täter übergeben haben. Unser Mandant und der andere Jugendliche seien sodann mit dem Beutegeld über den Geschäftsparkplatz zum Treffpunkt mit den Erwachsenen gerannt. Dort haben sie tatplangemäß die in einem Taxi wartenden Erwachsenen getroffen, denen sie die Beute überlassen haben sollen. Anschließend seien sie weiter zu Fuß geflüchtet.
Hierdurch soll sich unser Mandant wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und unerlaubten Führens einer Schusswaffe strafbar gemacht haben.
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern hatte das Mandat übernommen, als unser Mandant aufgrund der vorgeworfenen Taten in Untersuchungshaft kam. Rechtsanwalt Stern beantragte die Durchführung eines Haftprüfungstermins. Darin schilderte Rechtsanwalt Stern die persönlichen und beruflichen Umstände unseres Mandanten. Er teilte unter anderem mit, dass sich unser Mandant vor einigen Wochen erfolgreich für einen Praktikumsplatz mit anschließender Ausbildung in einem Betrieb beworben habe. Um das Gesagte unseres Mandanten bestätigen zu können, holte Rechtsanwalt Stern ein Schreiben des Betriebs ein und legte dieses dem Gericht vor. Die Ermittlungsrichterin ließ sich hiervon überzeugen und verschonte unseren Mandanten vom Vollzug der weiteren Untersuchungshaft. In der Zwischenzeit konnte unser Mandant gemeinsam mit Rechtsanwalt Stern daran arbeiten, die Voraussetzungen für eine Bewährungsstrafe zu schaffen.
Voraussetzung für eine Bewährungsstrafe ist neben dem Vorliegen einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren nämlich auch eine günstige Sozialprognose für unseren Mandanten. Eine solche liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass sich die verurteilte Person an alle Auflagen der Bewährung hält und nicht wieder straffällig wird. Das Gericht nimmt eine Gesamtwürdigung vor und berücksichtigt dabei unter anderem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die zu erwartende Wirkungen durch die Bewährung etwa in familiärer oder beruflicher Sicht.
Des Weiteren hatte Rechtsanwalt Stern früh Verständigungsgespräche mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Bewährungsstrafe angeregt.
Im Ergebnis konnte Rechtsanwalt Stern das Gericht überzeugen. Gegen unseren Mandanten und den weiteren minderjährigen Mittäter wurde eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während dem anderen Jugendlichen jedoch sehr umfangreiche Bewährungsauflagen erteilt wurden, sollte unser Mandant lediglich seine Ausbildung fortsetzen.
Die erwachsenen Mittäter wurden zu unbedingten Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Unser Mandant war sehr glücklich darüber, dass er für die Taten nicht ins Gefängnis gehen musste.