Subventionsbetrug Berlin

IBB-Betrugsverfahren – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)

In einem Verfahren wegen angeblichen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen der Investitionsbank Berlin (IBB) konnte Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern eine Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erreichen. Trotz des Verdachts, unsere Mandantin habe unberechtigt 5.000 € Soforthilfe erhalten, wurde das Ermittlungsverfahren ohne Hauptverhandlung eingestellt.

Tatvorwurf: Subventionsbetrug gemäß § 263a StGB

Der Staatsanwaltschaft zufolge habe unsere Mandantin im Rahmen der ersten Corona-Hilfsprogramme des Landes Berlin einen Online-Antrag auf einen Corona-Zuschuss für Solo-Selbständige gestellt, obwohl sie die tatsächlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Durch die Antragstellung habe sie unzutreffende Angaben gemacht und dadurch eine Subvention in Höhe von 5.000 € erhalten.

Die Ermittlungsbehörde leitete ein Verfahren wegen Computerbetrugs (§ 263a Abs. 1, 2 StGB) ein – ein Straftatbestand, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.

Verteidigungsstrategie: wirtschaftliche Existenzbedrohung war gegeben

Nach Erhalt der polizeilichen Vorladung wandte sich die Mandantin an unsere Kanzlei. Rechtsanwalt Stern nahm umgehend Akteneinsicht, analysierte die Ermittlungsakte und erarbeitete gemeinsam mit der Mandantin eine umfassende Verteidigungsstrategie.

Unsere Mandantin betreibt eine Zimmervermietung für Studentinnen aus dem Ausland, insbesondere aus dem asiatischen Raum. Aufgrund der pandemiebedingten Einreisebeschränkungen und internationaler Reiseverbote brachen innerhalb kürzester Zeit sämtliche Buchungen weg. Die wirtschaftliche Lage war nachweislich existenzbedrohend.

Zudem war die Informationslage bei Antragstellung im Frühjahr 2020 extrem unübersichtlich. Unsere Mandantin versuchte, sich über die Voraussetzungen der Subvention zu informieren – doch konkrete Anforderungen waren häufig erst im Antragsformular selbst sichtbar. Der Zugang war durch überlastete Hotlines, technische Warteschleifen und kurze Fristen stark eingeschränkt.

Rechtsanwalt Stern trug vor, dass der Antrag aus der verständlichen Angst um die berufliche Existenz heraus gestellt wurde – auf Basis der subjektiven Überzeugung, antragsberechtigt zu sein.


Verfahrensausgang

Die Staatsanwaltschaft folgte der Argumentation der Verteidigung in vollem Umfang und stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Für die Mandantin bedeutete dies:

  • Keine Anklage,
  • keine Hauptverhandlung,
  • keine Eintragung ins Führungszeugnis,
  • und vollständige Wahrung ihrer strafrechtlichen Unschuld.
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Corona-Soforthilfe: Ermittlungsverfahren wegen Computerbetrugs erfolgreich eingestellt (§ 153a StPO)

Ein von der Staatsanwaltschaft Berlin angestrengtes Verfahren wegen angeblichen Computerbetrugs im Zusammenhang mit einem Corona-Soforthilfeantrag konnte durch die engagierte Verteidigung von Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern erfolgreich eingestellt werden. Ein öffentliches Gerichtsverfahren und eine strafrechtliche Verurteilung konnten vermieden werden.

Tatvorwurf: Unrechtmäßiger Antrag auf Corona-Soforthilfe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen eines Online-Antrags bei der Investitionsbank Berlin (IBB) im Frühjahr 2020 unrichtige Angaben gemacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, dadurch 9.000 € Corona-Soforthilfe erschlichen und sich damit wegen Computerbetrugs gemäß § 263a StGB strafbar gemacht zu haben.

Verteidigungsstrategie: Keine Täuschungsabsicht – wirtschaftliche Notlage

Rechtsanwalt Stern trug im Rahmen seiner Stellungnahme umfassend vor, dass sich unser Mandant tatsächlich in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befand. Als selbstständiger Coach für Trainings und Workshops war er durch die Corona-Pandemie unmittelbar betroffen:

  • Alle geplanten Veranstaltungen wurden storniert,
  • bestehende Aufträge storniert,
  • neue Projekte blieben vollständig aus.

Die beantragte Soforthilfe sollte dazu dienen, laufende Betriebsausgaben und Weiterbildungsmaßnahmen während der pandemiebedingten Zwangspause abzusichern. Ein vorsätzliches Handeln oder eine betrügerische Täuschung lag nicht vor.

Verantwortungsbewusstes Handeln: Rückzahlung und Mitwirkung

Besonders hervorzuheben war die vorbildliche Mitwirkung unseres Mandanten im Ermittlungsverfahren:

  • Die Fördersumme wurde in voller Höhe freiwillig zurückgezahlt, ohne behördliche Aufforderung.
  • Unser Mandant ließ das Geld bis zur Klärung des Sachverhalts unangetastet auf seinem Konto.
  • Es lag keine strafrechtliche Vorbelastung vor.

Zudem war die Rechtslage im Frühjahr 2020 unübersichtlich und dynamisch. Die Antragsformulare enthielten vage und teilweise widersprüchliche Informationen. Eine klare und verbindliche Auslegung war für juristische Laien kaum möglich. Rechtsanwalt Stern argumentierte daher, dass kein erkennbarer Rechtsverstoß und keine Täuschungsabsicht vorlag.

Verfahrensausgang: Einstellung nach § 153a StPO gegen geringe Geldauflage

Angesichts der freiwilligen Rückzahlung, der offenen Kommunikation und der fehlenden Vorbelastung regte Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung gegen eine Geldauflage an. Das Amtsgericht folgte diesem Antrag und stellte das Verfahren gemäß § 153a StPO endgültig ein.

Unser Mandant zahlte eine Geldauflage in Höhe von 500 € an eine gemeinnützige Einrichtung. Eine öffentliche Hauptverhandlung und eine strafrechtliche Verurteilung konnten so vermieden werden.

Vermeidung persönlicher und beruflicher Schäden

Für unseren Mandanten bedeutet die Verfahrenseinstellung nicht nur die Vermeidung eines Eintrags im Führungszeugnis, sondern auch den Erhalt seiner beruflichen Existenz und persönlichen Integrität. Der Fall zeigt, wie mit rechtlicher Expertise, frühzeitigem Handeln und offener Kooperation ein belastendes Strafverfahren ohne Schuldspruch beendet werden kann.


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