Twitter

Verfahrenseinstellung nach Vorwurf der Verbreitung pornografischer Inhalte über Twitter/X (§ 184 StGB)

In einem durch Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern geführten Verfahren konnte ein Strafbefehl wegen des Vorwurfs der Verbreitung pornografischer Inhalte erfolgreich abgewehrt werden. Das Verfahren wurde nach § 153a StPO gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage eingestellt.

Tatvorwurf

Dem Mandanten wurde im Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, über den Kurznachrichtendienst Twitter (heute: X) ein Bild veröffentlicht zu haben, das zwei Personen beim Oralverkehr zeigte. Der Fokus lag nach Darstellung der Staatsanwaltschaft auf dem erigierten Glied einer der abgebildeten Personen. Da keine wirksame Altersverifikation bestand, hätten auch Minderjährige potenziell Zugang zu dem Inhalt gehabt.

Die Staatsanwaltschaft ging daher von einer Strafbarkeit wegen Verbreitung pornografischer Inhalte gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus. Aus den Medien konnte unser Mandant erfahren, dass viele andere queere Menschen ähnlich lautende Strafbefehle und Anklagen erhalten hatten. Es waren bereits Strafbefehle rechtskräftig geworden.

Verteidigung und Strategie

Nach Mandatserteilung legte Rechtsanwalt Stern umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragte Akteneinsicht. Die ursprünglich angesetzte Hauptverhandlung musste verlegt werden, da sowohl der Mandant als auch der Verteidiger urlaubsbedingt verhindert waren – ein entsprechender Antrag wurde erfolgreich gestellt.

Im weiteren Verfahren regte Rechtsanwalt Stern eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO an. Als Gegenleistung schlug er eine Geldauflage in niedriger Höhe vor.

In seiner Stellungnahme machte der Verteidiger mehrere rechtlich relevante Einwände geltend:

  • Unklare Urheberschaft: Es ließ sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Mandant den fraglichen Tweet selbst gepostet hatte. Die Zuordnung beruhte ausschließlich auf einem Twitter-Account, der mit einer Telefonnummer des Mandanten verknüpft war – dies allein reichte nach Auffassung der Verteidigung nicht aus.
  • Mögliches Versehen: Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Bild irrtümlich öffentlich gepostet und eigentlich als private Direktnachricht versendet werden sollte. Der Inhalt war an einen anderen Nutzer adressiert mit den Worten: „This happens when you do home office with your boyfriend“.

Verfahrensausgang

Das Gericht folgte der Argumentation des Verteidigers und stellte das Verfahren nach § 153a StPO ein. Der Mandant musste lediglich eine vergleichsweise geringe Geldauflage entrichten. Eine Hauptverhandlung und damit ein öffentlicher Strafprozess konnten vermieden werden.

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