Überwachungsvideo

Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung wegen Machetenangriffs und Hetzjagd im Dong Xuan-Center Berlin-Lichtenberg; bereits vollstreckter Dauerarrest, Haftentlassung und Sprachkurs

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, sich wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht zu haben. Konkret soll er gemeinsam mit neun weiteren Personen nach einem gemeinsam geschlossenen Tatplan auf eine andere Personengruppe losgegangen zu sein. Ein Mittäter unseres Mandanten hätte zunächst einem Zeugen mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der Zeuge sei geflüchtet und unser Mandant sowie die anderen Mittäter seien gefolgt, um den Zeugen zu attackieren.

Der zunächst fliehende Zeuge sowie ein weiterer Zeuge hätten daraufhin Messer zu Verteidigungszwecken gezückt, woraufhin unser Mandant und seine Mittäter sich mit Macheten und Holzlatten bewaffnet hätten. Es sei zu einer Hetzjagd gekommen, bei der ein Mittäter unseres Mandanten mit seiner Machete in Richtung der beiden Zeugen geschlagen habe. Ein Zeuge sei hierbei mehrfach zu Boden gegangen und sei dort von den Mittätern unseres Mandanten mit Macheten und Holzlatten attackiert worden. Es sei mit den Macheten mehrfach auf den auf dem Boden liegenden Zeugen eingeschlagen worden. Beide Zeugen hätten hierbei Schmerzen sowie Schnittwunden erlitten. Auch unser Mandant habe mehrfach mit der Machete zugeschlagen. Eines der Opfer musste in einer Notoperation gerettet werden.

Die Tat war auf Überwachungsvideos mit sehr guter Qualität aufgezeichnet worden. Unser Mandant wurde festgenommen und kam in Untersuchungshaft, weil er in Deutschland keinen legalen Aufenthalt und keine Meldeanschrift hat. Auch weitere Teilnehmer der Auseinandersetzung wurden festgenommen.

Rechtsanwalt Stern suchte unseren Mandanten umgehend in der Haft auf und besprach mit ihm die Ermittlungsakte und sah sich mit ihm mehrfach das Überwachungsvideo an. Die Tathandlungen des Mandanten waren leider gut zu erkennen, da er eine besonders auffällige Jacke getragen hatte.

Sodann nahm er umgehend Kontakt zum zuständigen Staatsanwalt auf und regte an, dass dieser das Verfahren gegen unseren Mandanten abtrennen solle, damit es einen schnellen Termin geben könne.

Der Staatsanwalt folgte dieser Idee und klagte unseren Mandanten zum Jugendschöffengericht an. Rechtsanwalt Stern suchte sodann die zuständige Richterin auf und konnte mit ihr einen raschen Hauptverhandlungstermin vereinbaren.

Hierdurch konnte Rechtsanwalt Stern erreichen, dass das Hauptverfahren gegen unseren Mandanten einige Monate vor dem Verfahren gegen die erwachsenen Mittäter durchgeführt wurde.

Im Hauptverhandlungstermin verlas Rechtsanwalt Stern eine vorbereitete Erklärung für den Mandanten. Sodann wurde nur noch das Video und Bilder von den Verletzungen der Opfer in Augenschein genommen und die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe gehört.

Unser Mandant war zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Da das Gericht eine Reifeverzögerung bei unserem Mandanten annahm, wandte es Jugendstrafrecht an, § 105 Abs. 2 JGG.

Die geständige Einlassung, die gute Führung in der JSA und der Umstand, dass unser Mandant zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war, führe dazu, dass das Gericht, trotz Gefährlichkeit der Tatbegehung, der Verletzungen der zwei Opfer und des illegalen Aufenthalts in Deutschland, gegen unseren Mandanten lediglich einen Dauerarrest von vier Wochen anordnete, der aufgrund der angerechneten Zeit in der Untersuchungshaft bereits als verbüßt galt. Rechtsanwalt Stern setzte sich ferner dafür ein, dass unser Mandant statt Sozialstunden abzuleisten einen einjährigen Sprachkurs besuchen „muss“. Da es sich um eine gerichtliche Auflage handelte, trägt die Justiz die Kosten für diesen Kurs, den unser Mandant sich selbst nie leisten könnte. Wir sind hoffungsvoll, dass hierdurch die Integration des Mandanten gelingen wird. Die erwachsenen Mittäter sind später sämtlich zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.

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Mittäterschaftlicher Diebstahl – Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

Unserer Mandantin wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, einen Besteckkasten von einem Verkaufsständer in einem Möbelhaus entnommen und in eine Tasche, die sie zuvor in einem Einkaufswagen platziert hatte, gelegt zu haben. Sodann habe ein Mitbeschuldigter, bei dem es sich um ihren Mitbewohner gehandelt haben soll, die befüllte Tasche aus dem Wagen entnommen und das Möbelhaus ohne zu bezahlen verlassen, während unsere Mandantin einen Kassierer abgelenkte.

Hierdurch habe sich unser Mandantin wegen Diebstahls in Mittäterschaft strafbar gemacht, §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle und arbeitete die Ermittlungsakte in Vorbereitung der Hauptverhandlung durch.

Die Ermittlungsakte enthielt Überwachungsvideos, die das verfahrensgegenständliche Geschehen umfassend dokumentierten. Ein Video zeigte unsere Mandantin, die eine Tasche und ein Besteckset in den Einkaufswagen legte, den beladenen Einkaufswagen vor den Kassenbereich schob und einen Kassierer ablenkte. In der Zwischenzeit nahm der Mitbeschuldigte die Tasche aus dem Einkaufswagen und verließ den Laden. Unsere Mandantin schob sodann den Einkaufswagen wieder zurück in den Verkaufsbereich. Während des Geschehens taten die beiden Beschuldigten so, als ob sie sich nicht kennen würden.

Im Rahmen der polizeilichen Ermittlung wurde die Wohnung unserer Mandantin durchsucht, jedoch konnte das entwendete Besteck nicht aufgefunden werden. Allerdings wurde einen zahlreiche andere Bestecksets gefunden, insgesamt mehrere hundert Stück, für die keine Kaufbelege vorlagen.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bemühte sich um einen schnellen Hauptverhandlungstermin, der jedoch – aufgrund von Krankheiten mehrerer Verfahrensbeteiligter – mehrfach verschoben werden musste.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300 Euro an die Berliner Tafel an. Das Gericht war hierzu jedoch zunächst nicht bereit.

Nachdem jedoch ein weiterer Termin abgesagt werden musste stimmte das Gericht einer Einstellung unter der Bedingung zu, dass unsere Mandantin auf das übrige Besteck verzichtete. In der Folge konnte das Verfahren endlich eingestellt werden.

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