Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln

Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge, u.a. 115,5 g Cannabiskraut (Marihuana) mit einer nachgewiesenen Wirkstoffmenge von 10,78 g Tetrahydrocannabinol (THC), ca. 3 g Amphetamin und 22 Ecstasy-Tabletten (MDMA), besessen zu haben, die im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung aufgefunden worden seien.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Einsicht in die Akten. Nach Durcharbeiten der Ermittlungsakten stellte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern fest, dass ein Absehen von der Verfolgung gemäß § 31a BtMG bzw. eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO nicht in Betracht käme.

Zum einen handele es sich um eine „nicht geringe Menge“, deren Nichtvorliegen jedoch Voraussetzung des § 31a BtMG ist.

Bei der Bestimmung der nicht geringen Menge ist nicht maßgeblich, wie groß die gefundene Menge ist, sondern wie viel Wirkstoff sie enthält. Welcher Wirkstoffgehalt erreicht sein muss, damit man von einer nicht geringen Menge sprechen kann, wurde für jedes Betäubungsmittel durch den Bundesgerichtshof (BGH) einzeln bestimmt. Zum Beispiel liegt der festgelegte Grenzwert für die nicht geringe Menge von Cannabis bei 7,5 g THC.

Weitere festgelegte Grenzwerte der Wirkstoffe für die nicht geringe Menge der gängigsten Betäubungsmittel finden Sie unter folgendem Link:

Betäubungsmittelstrafrecht – Stern | Strafrecht (stern-strafrecht.de).

Zum anderen wird der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, weshalb es sich um ein Verbrechen handelt, vgl. § 12 Abs. 1 StGB. Eine Einstellung gemäß § 153a StPO kommt jedoch nur bei Vergehen, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind, in Betracht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern verfolgte somit das Ziel, dass unser Mandant weiterhin als nicht vorbestraft gilt. Als nicht vorbestraft gilt jemand, wenn er zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monate Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dies käme im vorliegenden Fall jedoch nur in Betracht, wenn Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern das Gericht vom Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 29a Abs. 2 BtMG, der mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist, überzeugen würde sowie innerhalb dieses Strafrahmens davon, dass die Mindeststrafe ausreichend wäre. Drei Monate Mindestfreiheitsstrafe können in eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen umgewandelt werden.

Im Ergebnis konnte Rechtsanwalt Stern alle Verfahrensbeteiligten nach langer Diskussion in der Hauptverhandlung überzeugen. Unser Mandant wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt und gilt weiterhin als nicht vorbestraft.

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Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Verfahrenseinstellung nach §§ 45, 47 JGG

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge bei sich geführt zu haben, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er nicht über die erforderliche Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Erwerb und Vertrieb von Betäubungsmitteln verfügt habe. Bei ihm seien u.a. Cannabisblüten und -harz sowie MDMA, Ritalin und Amphetamin aufgefunden worden.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht. Nach umfassendem Durcharbeiten der Ermittlungsakten vermittelte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten zunächst an ein Diversionsbüro.

Im Rahmen eines Gesprächs setzte sich unser Mandant kritisch mit seinem Verhalten auseinander und reflektierte die Folgen seines Handelns. Er berichtete, dass er seit dem Tag des vorgeworfenen Geschehens keine Betäubungsmittel konsumiert habe. Des Weiteren bereue er sein Verhalten und versicherte, keine Straftaten mehr zu begehen.

Aus diesem Grund teilte die Diversionsberaterin mit, dass die Teilnahme an einer Suchtberatung nicht erforderlich sei. Überdies konnten bei dem Gespräch erzieherische Maßnahmen in Form einer Spende an einen Opferfonds sowie 20 Stunden gemeinnützige Arbeit vereinbart werden, die bereits von unserem Mandanten abgeleistet wurden. Er wurde von den Mitarbeitenden der Einrichtung als sehr engagiert und zuverlässig eingeschätzt.

Diese positiven Erfolge der erzieherischen Maßnahmen sowie den Lebenswandel unseres Mandanten konnte Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung für unseren Mandanten anführen. Er regte bei einem Gespräch mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 Euro gemäß 45, 47 JGG einzustellen. Dieser Anregung stimmten alle Verfahrensbeteiligten zu.

Unser Mandant war über die Einstellung des Verfahrens sehr erfreut. Insbesondere konnte er nun mit seinem Ausbilderschein beginnen. Im Falle einer Verurteilung wegen einer Straftat nach dem BtMG hätte für fünf Jahre ein Beschäftigungsverbot nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG bestanden. Unser Mandant hätte also Jugendliche nicht ausbilden dürfen.

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Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln – Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, während eines Festivals in Brandenburg im Besitz von Amphetamin, Kokain und Marihuana gewesen zu sein. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtMG strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste auf Grundlage der Akten einen ausführlichen Schriftsatz. In diesem regte er die Verfahrenseinstellung an:

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern schilderte zunächst, dass unser Mandant aufgrund auffälligen, drogenkonsumtypischen Verhaltens von Polizeibeamten durchsucht worden sei. Die Beamten hätten sodann Betäubungsmittel aufgefunden, darunter Kokain. Auf Nachfrage eines Beamten habe unser Mandant auch seinen Drogenkonsum eingeräumt. Rechtsanwalt Stern argumentierte allerdings, dass es sich bei den festgestellten Mengen an Betäubungsmitteln um solche gehandelt habe, die zum Eigengebrauch geeignet seien.

Zudem teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass sich unser Mandant nicht erklären könne, weshalb der ESA-Rauschmittel-Substanztest bei einer Tüte mit BtM-suspekter Substanz positiv für Kokain verlaufen sei. Unser Mandant konsumiere aufgrund des hohen Preises kein Kokain und habe auch kein Kokain für andere erworben. Sollte sich in dem Tütchen tatsächlich Kokain befunden haben, sei denkbar, dass beim Erwerb des Amphetamins ein Verschlusstütchen vertauscht worden sein könnte, sodass unser Mandant ungewollt in den Besitz des Kokains gelangt sei.

Da nunmehr nicht mehr klar beweisbar war, dass der Mandant wusste, dass er Kokain besessen hatte, war der Weg für die Verfahrenseinstellung geebnet, den Rechtsanwalt Stern sodann in einem telefonischen Gespräch mit der Staatsanwaltschaft aushandelte.

Kokain steht einer Verfahrenseinstellung überlicherweise entgegen.

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