Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis – Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO trotz erdrückender Beweislage.

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, bei dem Versuch, mit einem PKW-Transporter aus einer Parklücke herauszufahren, einen in der Nähe abgeparkten PKW beschädigt zu haben. Sodann soll sich unser Mandant vom Unfallort entfernt haben, ohne die erforderlichen Feststellungen ermöglicht zu haben. Zudem hätte unser Mandant zu diesem Zeitpunkt über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt und sich nach alledem wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 StGB sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht, arbeitete die Akte umgehend durch und verfasste anschließend einen umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft. In diesem beantragte er, da gegen unseren Mandanten kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit bestehe, die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO:

Zunächst konnte unser Mandant von keinem Zeugen als Fahrzeugführer identifiziert werden, da der Halter des beschädigten Pkw zum Unfallzeitpunkt nicht vor Ort gewesen sei.

Zwar hätte eine Zeugin beobachtet, dass am Tag des verfahrensgegenständlichen Geschehens ein Transporter beim Rangieren mit der hinteren Fahrzeugseite gegen die vordere Fahrzeugseite eines abgeparkten PKW gestoßen sei und Fahrer und Beifahrer nach Schadensbegutachtung den Ort des Geschehens wieder verlassen hätten. Zu den beobachteten Personen gab die Zeugin jedoch lediglich an, dass diese männlich gewesen seien.

Dies konnte sie jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit aussagen. Die Zeugin verfügte nämlich nach eigenen Angaben über eine Sehbeeinträchtigung und trug zur Zeit des Unfalls keine Brille. Weshalb sie selbst angab: „Wenn ich das richtig erkannt habe, waren es zwei Männer.“ Mithin kann nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob es sich bei den beobachteten Personen tatsächlich um männliche Personen handelte.

Höchst problematisch war jedoch, dass mehrere Familienangehörige schriftliche Stellungnahme zum Sachverhalt zur Akte gereicht hatten und darin unseren Mandanten schwer belasteten.

Im Rahmen eines Schriftsatzes schilderte der Anwalt eines Zeugen, dass unser Mandant zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlung Fahrzeugführer gewesen sei. Dies war überaus belastend. Rechtsanwalt Stern gelang es jedoch, den Zeugen über dessen Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu belehren, da der Zeuge der Halbbruder unseres Mandanten war. Der Halbbruder entschloss sich daraufhin, keine weiteren Angaben zu machen und auch im Falle einer Hauptverhandlung der Verwendung der im Rahmen des anwaltlichen Schriftsatzes getätigten Angaben nicht zuzustimmen, sodass eine Verwertung des Anwaltsschreibens in einer Hauptverhandlung ausschied. Des Weiteren stand dem Bruder ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu, wonach ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern kann, deren Beantwortung ihn selbst oder einen nach § 52 Abs. 1StPO bezeichneten Angehörigen in die Gefahr bringen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Auch die überaus belastende Erklärung einer weiteren Person konnte keinen hinreichenden Tatverdacht gegen unseren Mandanten begründen. Zunächst wurde diese Person fehlerhaft als Zeuge belehrt. Stattdessen wäre diese Person als Mitbeschuldigten zu führen gewesen. Somit stand auch dem Mitbeschuldigten ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zu, von welchem dieser, nach später erfolgter Belehrung, auch Gebrauch machen würde.

Eine Verlesung der schriftlichen Stellungnahme hätte voraussichtlich nur einen sehr geringen Beweiswert, da der Mitbeschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig sei und kein Wort der schriftlichen Stellungnahme selbst verfasst habe, womit unklar ist, auf wessen Wahrnehmungen die Erklärung beruhen soll. Folglich wäre der Wahrheitsgehalt der Angaben in einer Hauptverhandlung nicht nachprüfbar. Überdies würde sich der Mitbeschuldigt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO berufen, da er der Schwager unseres Mandanten sei.

Nach diesen Ausführungen standen keine verwertbaren Beweismittel zur Verfügung, die den behaupteten Unfall in Verbindung mit unserem Mandanten bringen konnten. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts gemäß § 153 Abs.1 StPO eingestellt.

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Gefährliches Überholen von einem Radfahrer – Fahrlässige Körperverletzung, Nötigung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seinem Pkw einen Radfahrer überholt und zur Seite gedrängt zu haben, sodass dieser am Straßenrand mit einem parkenden Fahrzeug kollidiert und sodann hingefallen sei. Dabei sei der Fahrradfahrer leicht verletzt worden. Anschließend soll sich unser Mandant unerlaubt vom Unfallort entfernt haben.

Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte stellte Rechtsanwalt Stern im Hinblick auf diesen Vorwurf Folgendes fest:

Es gab zwar mehrere Zeugen, die das Geschehen beobachtet hatten und sogar das Kennzeichen des Tatfahrzeuges erkennen konnten, welches anschließend unserem Mandanten zugeordnet wurde. Jedoch reichten ihre Beschreibungen des Fahrers nicht aus, um unseren Mandanten als Fahrer des Wagens zur Tatzeit zu identifizieren. Darüber hinaus verlief eine mit den Zeugen durchgeführte Wahllichtbildvorlage negativ.

Mithin war das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Strafverfahrens sehr glücklich.

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Fahrerflucht – Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit einem Mietfahrzeug bei einem Einparkmanöver einen anderen geparkten Pkw einer Frau gestreift zu haben. Im Anschluss habe sich unser Mandant mit seinem Fahrzeug unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne seiner Feststellungspflicht nachzukommen.

Unser Mandant suchte Rechtsanwalt Stern auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben der Polizei Berlin erhalten hatte. 

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu machen, besorgte sich umgehend die Akten und besprach die Angelegenheit mit unserem Mandanten.

Unser Mandant teilte mit, dass die Kfz-Versicherung Angaben zum Vorfall haben wollte. Dies ist jedoch äußerst problematisch, da diese Informationen von der Staatsanwaltschaft genutzt werden können. Dementsprechend bot Rechtsanwalt Stern an, der Versicherung zu antworten, um die Gefahr einer Selbstbelastung des Mandanten zu umgehen.

Da unser Mandant keine weiteren Aussagen getätigt hatte, konnte die Tat im Ergebnis nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden.

Rechtsanwalt Stern beantragte daher, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren ein.

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Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung und Fahrerflucht – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seinem Pkw links abgebogen zu sein, ohne den in entgegenkommender Richtung geradeaus weiterfahrenden Radfahrer durchfahren haben zu lassen. Es soll zur Berührung beider Fahrzeuge gekommen sein, wobei der Radfahrer gestürzt sei und sich verletzt habe. Anschließend habe sich unser Mandant unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne seiner Feststellungspflicht nachzukommen. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB und fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB strafbar gemacht haben.

Anstatt, wie ursprünglich geplant, zur Polizei zu gehen, wandte sich unser Mandant direkt an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, nicht die Polizei aufzusuchen und beantragte unverzüglich Einsicht in die Ermittlungsakte.

Nach umfassendem Durcharbeiten der Akte schrieb Rechtsanwalt Stern eine ausführliche Stellungnahme an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Die Aktenlage ergab, dass keiner der Zeugen, einschließlich des Radfahrers, konkrete Angaben zum Aussehen des Fahrers machen konnte. Ein Wiedererkennen des Fahrers und des Insassen war ausgeschlossen.

Rechtsanwalt Stern beantragte, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich ihm an.

Eine Aussage bei der Polizei hätte dieses Ergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelt.

Unser Mandant war über den Verfahrensausgang äußerst erfreut. Im Falle einer Verurteilung wäre eine Entziehung der Fahrerlaubnis, eine mehrmonatige Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis und eine hohe Geldstrafe die Folge gewesen. Das hätte seine Existenz vernichten können.

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Vorwurf der Fahrerflucht nach angeblichem Unfall mit Poller – Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Verkehrsunfall mit einem Poller verursacht und sich sodann vom Unfallort entfernt zu haben, ohne die notwendigen Feststellungen ermöglicht zu haben. Er soll sich hierdurch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht nahm Rechtsanwalt Stern gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich zunächst, dass es bereits nicht zu einem Verkehrsunfall gekommen sein dürfte. An dem Poller konnte keinerlei Schaden festgestellt werden, der mit dem Pkw unseres Mandanten in Verbindung zu bringen gewesen wäre.

Rechtsanwalt Stern schilderte zudem, dass die Lebensgefährtin des Zeugen keinen Unfall bemerkt haben wollte. Unser Mandant sei nach deren Auffassung nicht gegen den Poller gefahren, da zwischen Fahrzeug und Poller genügend Platz gewesen sei. Sie distanzierte sich insgesamt deutlich vom Vortrag des Zeugen.

Unser Mandant erklärte sich die Anzeige damit, dass der Zeuge verärgert war, dass unser Mandant auf dessen privaten Parkplatz geparkt hätte.

Darüber hinaus argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass sich unser Mandant auch nicht vom Ort des Geschehens entfernt, sondern noch mehrere Stunden nachdem im Nachbaraufgang bei einem Umzug geholfen habe. Somit wäre es dem Zeugen ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, die Personalien unseres Mandanten festzustellen.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen ein.

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Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Band 3 – §§ 80–184k – in 4. Auflage erschienen

Jeder, der sich einmal ausführlich wissenschaftlichen oder praktischen Fragen des Strafrechts widmen musste, kennt den Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. Die Kommentarreihe erläutert nicht nur das gesamte Strafgesetzbuch, sondern auch bedeutsame Bereiche des Nebenstrafrechts und ist somit ein essentielles Werkzeug sowie ein unverzichtbarer Bestandteil im Bücherregal eines jeden (Straf-)Juristen.

Im Jahr 2021 ist nun auch der 3. Band, redaktionell verantwortet von Dr. Jürgen Schäfer, in der 4. Auflage erschienen, welcher die ersten Vorschriften des Besonderen Teils des Strafrechts (§§ 80– 184k StGB) kommentiert und dabei zahlreiche Straftatbestände vereint, die in der juristischen Ausbildung als auch in der Praxis von erheblicher Bedeutung sind, darunter:

  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
  • Hausfriedensbruch
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Verdächtigung
  • Geld- und Wertzeichenfälschung sowie
  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

In der Praxis etwas seltener anzutreffen, aber nicht weniger interessant, sind die Erläuterungen zum Friedensverrat, Hochverrat und zur Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, zum Landesverrat und zur Gefährdung der äußeren Sicherheit, zu Straftaten gegen ausländische Staaten, Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen, Straftaten gegen die Landesverteidigung, zu Straftaten, die sich auf Religion und Weltanschauung beziehen, Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie.

In der 4. Auflage, an der erlesene und wohlbekannte Bearbeiter mitgewirkt haben, wird erneut die gesamte Kommentierung umfassend aktualisiert. Band 3 des Münchener Kommentars zum StGB hat auf dem Stand von Rechtsprechung und Literatur vom Dezember 2020. Es konnte jedoch an zahlreichen Stellen auch neuere Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt werden. So wurden beispielsweise das Änderungsgesetz zur Versuchsstrafbarkeit des sog. „Cyber-Groomings“ und die neue Rechtslage zum sog. „Upskirting“ sowie das 60. StrÄndG („Modernisierung des Schriftenbegriffs“) ausführlich eingearbeitet.

Trotz des großen Umfangs der Kommentierung der einzelnen Normen auf insgesamt 1855 Seiten findet man sich in den jeweiligen Textabschnitten aufgrund der einheitlichen Darstellung (Gesetzestext – Schrifttum – Übersicht – Texterläuterung mit fettgedruckten Überschriften und Schlüsselwörtern – in den Fußnoten angegebene Literatur und Verweise) hervorragend zurecht.

Letztendlich vereint der Münchener Kommentar alles, was man sich von einem juristischen Kommentar wünscht. Die Kommentarreihe stellt die aktuellen Entwicklungen des Strafrechts nicht nur in einer wissenschaftlichen Tiefe dar, sondern berücksichtigt auch gerade die Bedürfnisse der Praxis.

Das Werk ist somit zu einem zuverlässigen Begleiter für Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Rechtswissenschaftlicher und natürlich für alle, die auf andere Weise in ihrer täglichen Arbeit mit dem StGB zu tun haben, bei der Bewältigung jeglicher strafrechtlicher Probleme geworden.

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 3 (§§ 80–184k), 4. Auflage, Beck Verlag, München 2021, 1855 Seiten, 349,00 €.

Posted by stern in Rezension