Verfahrenshindernis

Nichteröffnung des Hauptverfahrens nach Vorwurf des sexuellen Übergriffs

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wurde unserem Mandanten, der Mitarbeiter in einem Spätkauf war, vorgeworfen, einer Kundin angeboten zu haben, gemeinsam eine Zigarette im Lagerbereich des Geschäfts zu rauchen. Sodann habe unser Mandant unbemerkt die Tür des Spätkaufs verschlossen und sich ins Lager begeben. Als die Kundin dieses verlassen wollte, habe er sie am Arm ergriffen und versucht, sie in die Toilette zu ziehen. Dies sei nicht gelungen, da sich die Kundin losgerissen und an einem Regal festgehalten habe. Hierbei habe unser Mandant mit einer Hand von hinten in die Hose der Kundin und an ihr Gesäß gefasst.

In einem umfangreichen Schriftsatz an das Amtsgericht beantragte Rechtsanwalt Stern, die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts abzulehnen.

In der Begründung schilderte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern das Geschehen aus Sicht unseres Mandanten. Dieser berichtete von einer stark betrunkenen und verwirrten Kundin, die weinend in den Laden gekommen sei und Zigaretten habe kaufen wollen. Außerdem habe sie erklärt, vor einigen Tagen angegriffen worden zu sein. Die Kundin habe sodann den Laden verlassen. Zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung oder belästigenden Handlungen sei es nicht gekommen.

Zeugen waren nicht vorhanden. Das vorgeworfene Geschehen hatte sich zur Mittagszeit abgespielt. Der Spätkauf verfügte über mehrere PC-Plätze, die zur dieser Zeit gewöhnlich genutzt werden. Dass eine längere gewaltsame Auseinandersetzung nicht auffiel, erschien zweifelhaft.

Weitere objektive Beweismittel haben nicht zur Verfügung gestanden, weshalb eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorlag. Maßgeblich für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Geschehens waren mithin die Glaubhaftigkeit der Angaben der Kundin und ihre Glaubwürdigkeit.

In seinem Schriftsatz bestritt Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Glaubwürdigkeit der Kundin und die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellungen:

Die Aussage wies erhebliche Belastungstendenzen auf. Die Kundin habe Beleidigungen und Drohungen gegen unseren Mandanten geäußert und zusätzlich Korruptions- und Verleumdungsvorwürfe gegenüber der Polizei – erhoben.

Auch waren die zeugenschaftlichen Äußerungen der Kundin inkonsistent. Während sie bei der Anzeigenerstattung lediglich angab auf die Toilette gezogen worden zu sein, bekundete sie in einer späteren Anzeige, dass unser Mandant ihr an das Gesäß gefasst habe.

Abschließend verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf die Polytoxikomanie der Kundin. Sie habe über einen längeren Zeitraum Betäubungsmittel, wie Chrystal, Cannabis und Alkohol, konsumiert und infolgedessen einen psychischen Schub erlitten. Auch zupfe sie sich die Haare und glaubte, verschiedene körperliche Beschwerden aufzuweisen. Aus beigezogenen Akten ergab sich zudem, dass die Zeugin in der Vergangenheit schon häufiger behauptet hatte, Opfer sexueller Übergriffe gewesen zu sein. Dies hatte sich jeweils als wohl unzutreffend herausgestellt.

Allerdings hatte die Staatsanwaltschaft die Anklage in Kenntnis all dieser Umstände erhoben. Das Gericht schloss sich jedoch der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Hierüber war unser Mandant sehr erleichtert, er gilt weiterhin als unschuldig. Ein sexueller Übergriff ist mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren bedroht.

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