Verkehrserziehungskurs

Gebrauchen eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung und Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis – Verfahrenseinstellung nach Teilnahme an einem Verkehrserziehungskurs

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit einem Elektrokleinstfahrzeug (Elektroroller) gefahren zu sein, obwohl er gewusst habe, dass für dieses keine wirksame Haftpflichtversicherung bestand.

Hierdurch habe er sich gemäß §§ 1, 6 Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1 PflVG strafbar gemacht.

Überdies wurde unserem Mandanten mit einer weiteren Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit einem Pkw die Stadtautobahn befahren zu haben, ohne über eine berechtigende Fahrerlaubnis zu verfügen und hierbei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um über 40 km/h überschritten zu haben.

Hierdurch habe er sich gemäß §§ 69a Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht.

Beide Geschehen wurden zunächst getrennt angeklagt, schließlich aber zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vom Amtsgericht miteinander verbunden.

Unser Mandant kontaktierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern kurz vor dem Hauptverhandlungstermin. Dieser nahm unverzüglich Akteneinsicht und arbeitete die Ermittlungsakte gründlich durch.

Anschließend setzte sich Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unter Mitwirkung der Diversionsberatung dafür ein, dass unser Mandant einen Verkehrserziehungskurs besuchen konnte. Trotz der Kürze der Zeit bis zum Hauptverhandlungstermin nahm unser Mandant schon vor der Hauptverhandlung an zwei von drei Sitzungen teil.

Vor der Hauptverhandlung bereitete Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit unserem Mandanten bezüglich des Vorwurfs des Fahrens eines Elektrokleinstfahrzeugs ohne wirksame Hauptversicherung eine Einlassung vor. Diese trug unser Mandant in der Hauptverhandlung vor. Er führte aus, dass ein Freund ihm den unversicherten Roller als Ersatz für seinen von ihm beschädigten versicherten Roller gegeben hatte. Dabei hatte der Freund unserem Mandanten „hoch und heilig“ versprochen, der Roller sei versichert.

Sodann verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung bezüglich des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf den von unserem Mandanten bereits größtenteils absolvierten Verkehrserziehungskurs und regte eine Verfahrenseinstellung an.

Gericht und Staatsanwaltschaft erklärten sich hiermit einverstanden. Das Gericht stellte das Verfahren sodann unter der Auflage der Teilnahme unseres Mandanten am dritten Termin des Verkehrserziehungskurses ein. Auf weitere Führerscheinmaßnahmen, insbesondere eine Sperrfrist für die erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis, verzichtete das Gericht indes.

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E-Scooter mit 1,7 Promille: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

In einem durch Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern betreuten Verfahren konnte die strafrechtliche Sanktion für eine heranwachsende Mandantin trotz erheblich erhöhter Blutalkoholkonzentration vermieden werden. Das Gericht stellte das Verfahren in der Hauptverhandlung gegen eine Geldauflage von 500 ein – die Fahrerlaubnis wurde nicht entzogen.

Tatvorwurf: Trunkenheit im Verkehr mit dem E-Scooter (§ 316 StGB)

Unserer heranwachsenden Mandantin wurde vorgeworfen, mit einem E-Scooter gefahren zu sein, obwohl sie aufgrund vorangegangenen Genusses alkoholischer Getränke absolut fahruntüchtig gewesen sei. Eine unserer Mandantin entnommene Blutprobe enthielt einen Mittelwert von ca. 1,7 Promille Ethanol im Blut.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen und sich gemäß § 316 Abs.1 StGB strafbar gemacht. Dies wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe sowie Entziehung der Fahrerlaubnis geahndet wird.

Verteidigungsstrategie: Einsicht, Reue und freiwillige Maßnahmen

Zu Beginn zeigte sich die Mandantin provokant und äußerte gegenüber den Polizeibeamten, das Verfahren werde ohnehin eingestellt. Diese Einschätzung erwies sich jedoch als Fehleinschätzung – die Anklage wurde erhoben, und es drohten ernsthafte rechtliche Konsequenzen.

Rechtsanwalt Stern empfahl daraufhin eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Vorwurf im Rahmen freiwilliger pädagogischer Maßnahmen. Die Mandantin folgte dem Rat und:

  • nahm an Gesprächen mit dem Diversionsbüro teil,
  • absolvierte Termine bei der Jugendgerichtshilfe und der Drogenberatungsstelle,
  • und besuchte zusätzlich einen Verkehrserziehungskurs.

In den Teilnahmebestätigungen wurde festgehalten, dass sich die Mandantin kritisch mit dem Geschehen auseinandergesetzt, ihren Alkoholkonsum reflektiert und die Unrechtmäßigkeit ihres Verhaltens eingesehen hatte.

Verfahrensausgang: Einstellung nach § 153a StPO

In der Hauptverhandlung stellte Rechtsanwalt Stern die positiven Entwicklungen dar und legte die entsprechenden Nachweise vor. Daraufhin erklärten sich sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft mit einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500 einverstanden.

Diese Summe entspricht etwa dem Bußgeld, das bei einem Alkoholverstoß unterhalb der strafrechtlichen Schwelle (unter 1,1 ‰) zu erwarten gewesen wäre. Die Fahrerlaubnis blieb erhalten – ein entscheidender Erfolg für die junge Mandantin.

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Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenes Kraftfahrzeugrennen, Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlicher Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz durch Polizeiflucht mit 100 km/h in einer 30er Zone – Verurteilung zu Teilnahme an einem sozialen Kompetenztraining, keine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, sich einer allgemeinen Verkehrskontrolle entzogen zu haben, indem er ein Anhaltesignal ignoriert und versucht haben soll, der Polizeikontrolle mit erhöhter Geschwindigkeit – über 100 km/h in 30er-Zonen und ca. 70 km/h in verkehrsberuhigten Bereichen – zu entkommen.

Zudem rammte unser Mandant aufgrund seiner überhöhten Geschwindigkeit beinahe ein Fahrzeug und rutschte aufgrund eines nicht erfolgreichen Abbiegemanövers knapp an einer Gruppe von mehreren Menschen vorbei. Zudem verfügte unser Mandant nicht über eine Fahrerlaubnis.

Hierdurch soll sich unser Mandant u. a. wegen einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB, eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d StGB und Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 StVG strafbar gemacht haben.

Nach der Beauftragung mit der Verteidigung holte Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle.

Nach umfassendem Durcharbeiten der Akten besprach Rechtsanwalt Stern die Angelegenheit mit unserem Mandanten. Er empfahl ihm, sich mit der Diversionsberatung seines Stadtteils in Verbindung zu setzen und vereinbarte sogleich einen Termin für ihn. Im Rahmen der Diversionsberatung werden nicht nur die mit den Taten einhergehenden möglichen strafrechtlichen Konsequenzen sowie Gefahren für potentiell Geschädigte besprochen, sondern die Jugendlichen und Heranwachsenden können auch gemeinsam mit einem Sozialarbeiter überlegen, welche Möglichkeiten zur Schadenswiedergutmachung in dem konkreten Fall bestehen. Dabei ist vor allem das Ziel, erneuten Straftaten entgegenzuwirken. Die Diversionsberatung vermittelte unseren Mandanten an einen Verkehrserziehungskurs mit 4 Terminen und unterstützte ihn beim Verfassen eines persönlichen Briefs an die Staatsanwaltschaft, in dem er sich zu seiner Person, seiner aktuellen Lebenssituation und seiner Haltung zur Tat äußerte.

Den Vorschlag von Rechtsanwalt Stern, das Verfahren im Hinblick auf diese Maßnahmen einzustellen, schlug die Staatsanwaltschaft zunächst aus, da sie unbedingt die Anordnung einer Sperrfrist für die Ersterteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69, 69a StGB erreichen wollte. Da unser Mandant nie eine Fahrerlaubnis erlangt hatte, konnte sie ihm auch nicht entzogen werden. Immerhin. Die Sperrfrist kann aber zwischen sechs Monaten und fünf Jahren betragen.

In der Hauptverhandlung sprach das Gericht unseren Mandanten zwar schuldig. Allerdings erwartete unseren Mandanten aufgrund unserer Verteidigungsstrategie lediglich die Teilnahme an einem sozialen Kompetenzkurs, insbesondere aber keine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis. Somit kann unser Mandant trotz des schweren Eingriffs in den Straßenverkehr die Erteilung der Fahrerlaubnis sofort beantragen.

Unser Mandant war ob dieses Ergebnisses sehr erleichtert.

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