Verkehrsordnungswidrigkeit

Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit – Absehen von Verhängung eines Fahrverbots gegen maßvolle Erhöhung des Bußgeldes

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, bei einer Geschwindigkeit von 113 km/h einen Abstand von lediglich 24 m zum vorausfahrenden Fahrzeug gelassen und somit den erforderlichen Abstand von 56,5 m nicht eingehalten zu haben.


Nach Mandatierung verschaffte sich Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakte von der Geschäftsstelle und nahm Akteneinsicht.
Rechtsanwalt Stern kontaktierte daraufhin den für dieses Verfahren zuständigen Richter und teilte ihm bereits telefonisch mit, dass ein Fahrverbot ungünstig für unseren Mandanten wäre. Die dazugehörigen Argumente erläuterte Rechtsanwalt Stern in einem ausführlichen Schriftsatz an das Amtsgericht.


In der Stellungnahme teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass unser Mandant von der Mutter seiner drei Kinder getrennt lebe und die Fahrstrecke je Richtung etwa 100 km betrage. Aufgrund der Vereinbarung eines Wechselmodells hole unser Mandant seine Kinder an drei von vier Wochenenden sowie fast jeden Mittwoch von der Mutter ab und bringe sie anschließend zu ihr wieder zurück. Dies sei bereits mit Fahrerlaubnis sehr aufwändig, da unser Mandant eine erhebliche Fahrstrecke zurücklegen müsse. Zudem argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant während eines Fahrverbotes seinen Umgang erheblich reduzieren müsste, weil die Strecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unter
der Woche nicht realistisch und auch an den Wochenenden nur verbunden mit erheblichen Belastungen für unseren Mandanten und seine Kinder zurückzulegen sei, da beide Haushalte nicht gut an den öffentlichen Nahverkehr angeschlossen seien.


Darüber hinaus war unser Mandant an Burnout erkrankt. Bis zum Jahresende seien durchgängig alle zwei Wochen Behandlungstermine beim Psychologen eingeplant.

Des Weiteren führte Rechtsanwalt Stern an, dass hinter dem Auto unseres Mandanten ein weiterer Pkw eng aufgefahren war und unser Mandant nicht ohne Weiteres seine Geschwindigkeit hätte reduzieren können.
Im Ergebnis schloss sich das Amtsgericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und sah von der Verhängung eines Fahrverbots gegen maßvolle Erhöhung des Bußgeldes ab. Unser Mandant war mit diesem Ergebnis sehr zufrieden

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Ordnungswidrigkeit: Geschwindigkeitsverstoß – Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h überschritten zu haben. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wurde gegen unseren Mandanten eine Geldbuße festgesetzt (§ 17 OWiG) in Höhe von 360 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet (§ 25 StVG).

Rechtsanwalt Stern besorgte sich nach der Mandatierung unverzüglich die Ermittlungsakte der zuständigen Geschäftsstelle.

Aufgrund eines beigefügten hochauflösenden Frontfotos konnte unser Mandant identifiziert werden, weshalb ein Abstreiten des Vorwurfs nicht möglich war. Es war in dieser Ordnungswidrigkeitensache allerdings unklar, welcher Bußgeldkatalog galt.

Rechtsanwalt Stern legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid innerhalb der vorgeschriebenen zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids bei der Bußgeldstelle ein.

Unser Mandant wurde einige Monate später zu einem Hauptverhandlungstermin beim Amtsgericht geladen. Dieser Termin wurde aufgrund eines Verlegungsantrags von Rechtsanwalt Stern um einige Monate nach hinten verschoben.

Zu beachten ist, dass bei Erhalt eines Bußgeldbescheids innerhalb von drei Monaten die Verjährungsfrist sechs Monate beträgt. Der Bußgeldbescheid muss innerhalb dieser sechs Monate von der zuständigen Behörde nochmals auf Stichhaltigkeit beispielsweise durch Zeugenvernehmung und Einholung weiterer Beweise geprüft werden. Gibt die zuständige Behörde dem Einspruch nicht statt, übergibt die Behörde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft. Es kommt zu einer Unterbrechung der Verjährung und zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist.

Wird der Bußgeldbescheid allerdings nicht innerhalb der absoluten Verjährungsfrist von dem Gericht in der Hauptverhandlung anhand der Beweismittel geprüft, tritt Verjährung ein. Der Fahrzeughalter kann dann nicht mehr für die begangene Ordnungswidrigkeit bestraft werden.

Aufgrund der drohenden Verjährung durch den Verlegungsantrag regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Das Amtsgericht schloss sich dieser Auffassung an. Somit wurde das Verfahren eingestellt. Unser Mandant musste kein Bußgeld bezahlen und konnte seinen Führerschein behalten.

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Burhoff: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Auflage 2021

Der berühmteste deutsche Schnauzbartträger nach Dieter Zetsche und Autor des einzigen relevanten deutschen Strafrechtsblogs hat wieder eines seiner zahlreichen Handbücher für alle Lebenslagen auf den neuesten Stand gebracht. Wir fragen uns angesichts seines riesigen Outputs manchmal, ob es wirklich nur einen Burhoff gibt, oder ob Burhoff nicht in Wirklichkeit ein Drilling ist und alle drei Burhöffer je 19,3 Stunden am Tag im Keller an ihren Rechnern sitzen, Rechtsprechung auswerten und ins Blog und auf die Bücher verteilen, damit diese außergewöhnlich aktuell bleiben. (Ja, wir wissen, dass Burhoff „nur“ der Herausgeber ist).

Das aktuellste Werk ist die 6. Auflage des Handbuchs für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, wie gewohnt im ZAP-Verlag erschienen.

Über die Relevanz dieses Rechtsgebiets müssen kaum Worte verloren werden. Ärger mit Polizei und Gericht mag in vielen Fällen lästig sein – wenn aber der Verlust der Fahrerlaubnis droht, sind Mandanten häufig existenziell gefährdet. Denn zum Arbeitsplatz muss man trotzdem kommen, die Kinder trotzdem von der Kindsmutter abholen. So groß wie die Not der Rechtssuchenden sind auch die Anforderungen an den Rechtsanwalt angesichts sprudelnder Rechtsprechung, sich fortentwickelnder Technik und immer neuer Ideen des Gesetzgebers. Burhoff bietet hier verlässliche, sehr praxisnahe Hilfe und hat auch uns schon in vielen Fällen den entscheidenden Tipp gegeben.

Auf fast 2.000 Seiten führt Burhoff auch in diesem Handbuch alphabetisch sortiert durch die Materie – von A wie Ablehnung eines Richters bis Z wie Zwischenverfahren. Der Leser findet sich leicht zurecht. Wer sein Problem nicht unter die großen Begriffe subsumieren kann, wird im 50seitigen Sachregister fündig.

Burhoff Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren

Die materiellen Fragen der jeweiligen Verkehrsordnungswidrigkeiten (insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Abstandsunterschreitung und Verstöße gegen § 24a StVG als häufigste Verkehrsordnungswidrigkeiten) und die technischen und verfahrensrechtlichen Probleme halten sich anteilig etwa die Waage.

In der Neuauflage sind unter anderem der Streitstand rund um die 54. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 20. April 2020, die verfahrensrechtlichen Änderungen, die das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 mit sich gebracht hat, sowie die aktuelle Rechtsprechung zu den Rohmessdaten unter Einbeziehung der Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 berücksichtigt.

Adressat des Werks ist expressiv verbis der Verteidiger. Entsprechend gibt es zahlreiche Praxishilfen und -hinweise, Formulierungshilfen sowie Checklisten. Alle Muster stehen zum Download zur Verfügung.

Im Ergebnis kommt man als Verteidiger im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren an diesem Buch nicht vorbei. Die 129,00 € sind gut angelegt.

Burhoff (Hrsg.): Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, ZAP, Bonn, 129,00 €.

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