Verkehrsstrafrecht

Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit Schaden in Höhe von 2.500,00 € – keine Fahrerlaubnisentziehung und Halbierung der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe in der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, mit einem PKW eines Carsharing-Anbieters ausgeparkt, zweimal gegen den PKW einer Zeugin gestoßen und hierbei einen Fremdschaden in Höhe von ca. 2.500,00 € verursacht zu haben. In Kenntnis der Wartepflicht soll unsere Mandantin lediglich einen Zettel mit einer nicht vergebenen Telefonnummer hinterlassen und sich vom Unfallort entfernt haben. Sie sei dabei von einem Passanten beobachtet und zum Anrufen der Polizei aufgefordert worden.

Unsere Mandantin habe sich hierdurch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht.

Leider hatte unsere Mandantin vor anwaltlicher Beratung den Vorwurf gegenüber der Polizei schriftlich eingeräumt.

Unsere Mandantin erhielt einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.600,00 €. Zudem wurde ihr, was viel schwerer wog als die Geldstrafe, die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 8 Monaten erteilt. Unsere Mandantin ist auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen.

Nachdem Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt wurde, legte er fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle. Sodann fand ein Hauptverhandlungstermin statt.

In diesem besprach Rechtsanwalt Stern die Angelegenheit vor Aufruf der Sache mit der Amtsanwältin und der Richterin. Rechtsanwalt Stern erklärte, dass unsere Mandantin immerhin das Carsharing-Unternehmen informiert habe und zum Umfallort zurückgefahren sei. Die Telefonnummer, die sie auf einem Zettel hinterlassen habe, bestehe zur Hälfte aus einer alten Telefonnummer und der aktuellen Telefonnummer der Mandantin. Sie sei augenscheinlich sehr aufgeregt gewesen. Zudem habe sie versucht, einen Rechtsanwalt zu erreichen, dies sei jedoch nicht gelungen. Dass das Hinterlassen eines Zettels am Unfallort nicht genügt, wusste unsere Mandantin nicht und war auch in keiner Einheit der kürzlich absolvierten theoretischen Fahrschulausbildung Unterrichtsgegenstand gewesen. Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern, weshalb unsere Mandantin auf Ihre Fahrerlaubnis angewiesen sei. Insbesondere sei sie es gewesen, die den Sohn morgens zum Gymnasium gefahren habe, das in einem anderen Bezirk liege.

Die Richterin war von der Stellungnahme von Rechtsanwalt Stern nicht beeindruckt, aber unsere Mandantin hatte Glück, dass die Amtsanwältin sich ein Herz fasste und vorschlug, die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen, sondern ein Fahrverbot anzuordnen, dass durch die Zeit zwischen dem Vorfall und der Hauptverhandlung bereits vollstreckt war. Zudem sollte die Geldstrafe um die Hälfte auf 800 € reduziert werden. Erfreulicherweise stimmte die Richterin diesem Vorschlag zu.

In der dann nur noch sehr kurzen Hauptverhandlung erhielt unsere Mandantin ihren Führerschein zurück. Sie war ausgesprochen erleichtert über das Verfahrensergebnis.

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Die perfekte Einlassung nach der Trunkenheitsfahrt

Nach einem Bericht des Spektrum über einen Beitrag des britischen Wissenschaftsmagazins „New Scientist“ haben Wissenschaftler erst im Jahr 2017 eine Krankheit entdeckt, die zu regelmäßigen Alkoholspiegeln bis zu 4 Promille Ethanol im Vollblut führt, ohne dass die Erkrankten Alkohol zu sich nehmen würden – das sogenannte Eigenbrauer-Syndrom.

Wie meist bei solchen Krankheiten ist die Lage für den Betroffenen nicht so rosig, wie es zunächst klingen mag.

Die Krankheit wird von in den Darm eigenwanderten Hefezellen des Stammes Saccharomyces-cerevisiae oder Saccharomyces-cerevisiae verursacht, die laufend Zucker aus der Nahrung zu einer Art Bier vergären, was zu einem chronisch erhöhten Blutalkoholspiegel führt: Die Folgen kann man sich gut ausmalen, wenn man an die letzte Nacht im Club zurückdenkt: Schwindel sowie Gedächtnis- und Konzentrationsschwächen.

Wer die Privatbrauerei daher loswerden will, muss laut Spektrum Antipilzmedikamente nehmen und sich kohlenhydratarm ernähren. Dann nehmen die gesunden Darmbakterien wieder überhand und halten die Brauereihefe in Schach.

Die Einlassung muss nun an der subjektiven Tatseite ansetzen: „Ich schwöre, ich habe nichts getrunken. Ich konnte daher nicht wissen, dass ich nicht mehr fahren kann.“ Denn den Trunkenheitstatbeständen ist es objektiv ziemlich egal, wie der Alkohol in den Körper gelangt ist, solange er zur Fahruntüchtigkeit führt. Bei 4 Promille kann man davon aber getrost ausgehen.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt

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