Verteidigung bei Körperverletzung

Gefährliche Körperverletzung – Verfahren gegen stellvertretenden Filialleiter eines Supermarktes eingestellt

Unserem Mandanten, einem stellvertretenden Filialleiter eines Berliner Supermarktes, wurde vorgeworfen, einen Kunden durch Faustschläge in den Nacken und das Gesicht sowie durch Tritte gegen den Kopf verletzt zu haben, während dieser bereits am Boden gelegen habe. Die Vorwürfe stützten sich unter anderem auf Überwachungsvideos, die den Vorfall zeigten und heftige Schläge dokumentierten. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ein – ein schwerwiegender Vorwurf, der im schlimmsten Fall eine mehrjährige Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann.

Der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beruhte insbesondere auf dem Einsatz eines vermeintlich gefährlichen Werkzeugs – dem Mobiltelefon – sowie den Angriffen gegen empfindliche Körperstellen wie Kopf und Gesicht, die als lebensgefährdend eingestuft werden können.

Rechtsanwalt Stern nahm nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht und legte in einer ausführlichen Stellungnahme dar, dass sich unser Mandant in einer Ausnahmesituation befand: Er hatte versucht gemeinsam mit einem Sicherheitsmitarbeiter, eine eskalierende Auseinandersetzung zwischen Kunden zu schlichten. Dabei wurde er selbst tätlich angegriffen. Als ein Kunde fliehen wollte, nachdem er mutwillig die Mütze eines anderen beschädigt hatte, versuchten unser Mandant und der Sicherheitsdienst, diesen festzuhalten, um die Polizei verständigen zu können. In diesem Zusammenhang kam es zu einem körperlichen Gerangel.

Entgegen der ursprünglichen Darstellung des Anzeigeerstatters setzte sich unser Mandant lediglich mit einem in der flachen Hand gehaltenen Mobiltelefon sowie einem Kniestoß zur Wehr. Ein gezielter Schlag mit der Faust oder gefährliche Tritte gegen den Kopf, wie zunächst behauptet, lagen nicht vor. Rechtsanwalt Stern machte geltend, dass unser Mandant sich in einer Notwehrlage befand und zudem kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 StGB eingesetzt wurde. Auch von einer das Leben gefährdenden Behandlung konnte nach den konkreten Umständen keine Rede sein.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Argumentation von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren schließlich gegen Zahlung einer geringen Geldauflage gemäß § 153a StPO ein.

Für unseren Mandanten bedeutet dies nicht nur die Vermeidung eines belastenden Gerichtsverfahrens, sondern auch, dass er weiterhin als unbestraft gilt. Der Ausgang des Verfahrens war angesichts des ernsten Vorwurfs ein Erfolg.

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Vorwurf: Hundekot in den Nacken geschmiert – Freispruch

Gegen unsere Mandantin wurde vom Amtsgericht per Strafbefehl eine Geldstrafe in Höhe von 2.500,00 Euro verhängt. Der Vorwurf: Sie habe eine Hundehalterin zunächst beleidigt und anschließend körperlich angegriffen.

Laut dem Strafbefehl sei es zu folgendem Geschehen gekommen: Unsere Mandantin habe eine Zeugin, die mit ihrem Hund unterwegs war, mit den Worten „You fucking bitch“ in ehrverletzender Absicht beschimpft. Danach habe sie sich über Hundekot beschwert, obwohl die Zeugin erklärt habe, diesen zu beseitigen. Im weiteren Verlauf soll unsere Mandantin vom Fahrrad abgestiegen sein, an der Hundeleine der Zeugin gerissen, den Hundekot mit bloßer Hand aufgenommen, der Zeugin ins Gesicht geschlagen und ihr anschließend den Kot über Nacken und Rücken geschmiert haben.

Der Vorwurf lautete demnach auf Beleidigung (§ 185 StGB) sowie Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB).

Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern – konsequenter Einspruch gegen den Strafbefehl

Gegen den Strafbefehl legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern form- und fristgerecht Einspruch ein und nahm umfassend Akteneinsicht. Es folgte eine ausführliche schriftliche Stellungnahme, in der er die Vorwürfe aus Sicht unserer Mandantin rechtlich wie tatsächlich zurückwies.

Unsere Mandantin schilderte, dass sie mit ihrem Sohn unterwegs war, als sie beobachtete, wie der Hund der Zeugin direkt vor einem Hauseingang Kot absetzte. Da die Zeugin mit dem Rücken zum Tier telefonierte und das Geschehen offenbar nicht bemerkte, sprach unsere Mandantin sie auf das Problem an. Ihre Sorge: Passanten könnten in den frischen Hundekot treten, wenn dieser nicht entfernt werde.

Die Zeugin reagierte gereizt mit den Worten: „Is this your business?“, worauf unsere Mandantin erwiderte: „Ja, das ist unser aller Lebensraum.“

Plötzlich habe sich die Situation zugespitzt: Die Zeugin sei mit ausgebreiteten Armen auf unsere Mandantin zugegangen, habe sie beleidigt, fotografiert und ihr den Weg versperrt. Die Eskalation sei nicht von unserer Mandantin ausgegangen.

Verteidigung entkräftet den Vorwurf – Aussage der Zeugin nicht glaubhaft

Rechtsanwalt Stern konnte im Prozess überzeugend darlegen, dass:

  • die Zeugin mehrfach widersprüchliche Aussagen gemacht hatte,
  • ihre Schilderungen mit der Zeit immer dramatischer und detailreicher wurden – ein Hinweis auf eine mögliche Belastungstendenz,
  • die von ihr selbst eingereichten Fotos keinerlei Spuren von Hundekot an unserer Mandantin zeigten,
  • auch die einschreitenden Polizeibeamten keine der behaupteten Spuren feststellen konnten.

Damit standen erhebliche Zweifel im Raum – sowohl an der Glaubwürdigkeit der Zeugin als auch an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung. Die Aussage unserer Mandantin blieb dagegen konsistent und nachvollziehbar.

Gericht folgt der Argumentation der Verteidigung – Freispruch

Das Amtsgericht sah sich nicht in der Lage, die Version der Zeugin zweifelsfrei zu bestätigen. Aufgrund der fehlenden Beweismittel, der widersprüchlichen Angaben und der entlastenden Indizien sprach das Gericht unsere Mandantin vom Vorwurf der Beleidigung und Körperverletzung frei.

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