Vorsatz entkräften

Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Berücksichtigung persönlicher Lebensumstände verhindert Vorstrafe

Gegen unsere Mandantin wurde ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung gemäß §§ 369, 370 AO in Verbindung mit § 68 EStG eingeleitet. Ihr wurde zur Last gelegt, die Familienkasse pflichtwidrig nicht über den Ausbildungsabbruch ihres Sohnes informiert zu haben, wodurch weiterhin unberechtigt Kindergeld ausgezahlt wurde.

In der Hauptverhandlung setzte Rechtsanwalt Stern auf eine zugleich fachliche wie empathische Verteidigungsstrategie. Neben der juristischen Prüfung der Aktenlage wurden die individuellen Lebensumstände der Mandantin detailliert herausgearbeitet. Es konnte dargelegt werden, dass sie aufgrund einer schweren Erkrankung zum Tatzeitpunkt gesundheitlich und organisatorisch massiv eingeschränkt war. Durch diesen Fokus auf die persönliche Ausnahmesituation wurde glaubhaft vermittelt, dass die Mandantin keine Kenntnis vom tatsächlichen Abbruch der Ausbildung durch ihren Sohn hatte. Mangels sicher nachweisbarem Vorsatz konnte die Schwere des Vorwurfs so entscheidend entkräftet werden.

Ein zentrales Ziel war es, die Grenze von 90 Tagessätzen nicht zu überschreiten, um einen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis zu vermeiden. Durch die Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation und der prekären wirtschaftlichen Lage konnte ein für die Mandantin sehr vorteilhaftes Urteil erwirkt werden. Das Gericht verhängte letztlich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen, wobei die Tagessatzhöhe auf lediglich 5 Euro festgesetzt wurde. Da die Grenze von 90 Tagessätzen gewahrt wurde, bleibt die Mandantin nicht vorbestraft.

Dieser Fall verdeutlicht den hohen Stellenwert einer Verteidigung, die persönliche Belastungsfaktoren fundiert in das Verfahren einbringt, um ein gerechtes Ergebnis zu erzielen.

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Computerbetrug (§ 263a StGB) – Erfolgreicher Nachweis des fehlenden Vorsatzes führt zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren gegen unsere Mandantin wegen des Vorwurfs des Computerbetrugs (§ 263a StGB) ein. Dies bezog sich auf die Abholung von Pizzen, die zuvor über ein Online-Bestellsystem unter falschem Namen und ohne ordnungsgemäße Bezahlung generiert worden waren. Die Staatsanwaltschaft legte der Mandantin zur Last, durch die Entgegennahme der Ware wissentlich an der unrechtmäßigen Erlangung der Leistung mitgewirkt und damit die Tathandlung vollendet zu haben.

Rechtsanwalt Stern übernahm die Verteidigung, nahm Akteneinsicht und reichte umgehend eine umfassende Stellungnahme ein, in der die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO beantragt wurde.

Die Strategie konzentrierte sich darauf, den für eine Verurteilung notwendigen Vorsatz zu entkräften. Der Vorsatz als innere Tatsache muss bei den allermeisten Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden, um eine Bestrafung zu rechtfertigen. Rechtsanwalt Stern legte dar, dass die Mandantin die Pizzen lediglich als Botendienst für einen Bekannten abholte. Sie bestritt vehement, gewusst zu haben, dass die Bestellung nicht ordnungsgemäß bezahlt wurde oder dass ihr Bekannter einen falschen Namen verwendet hatte. Für unsere Mandantin handelte es sich um einen harmlosen Gefallen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin folgte der Argumentation der Verteidigung: Da die Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der Bestellung und somit auch ein Vorsatz der Mandantin nicht mit der für eine Anklageerhebung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren vollständig ein.

Durch diese frühzeitige und fundierte Verteidigung konnte eine Hauptverhandlung und die Belastung mit einem Betrugsvorwurf vollständig abgewendet werden.

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