Wir vertreten Beschuldigten im Ermittlungsverfahren gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft. Da im Ermittlungsverfahren die Weichen für das gesamte Verfahren gestellt werden, ist das Verfahrensergebnis stets umso besser, je früher Beschuldigte ihre strafrechtlichen Probleme in kompetente Hände geben. In vielen Fällen kann durch ein frühes anwaltliches Eingreifen erreicht werden, dass das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren ohne Hauptverhandlung vor dem Amts- oder Landgericht erledigt wird.
Wenn Sie eine Vorladung der Polizei erhalten, ist es stets empfehlenswert, dieser nicht nachzukommen. Dies gilt unabhängig davon, ob der strafrechtliche Vorwurf berechtigt erhoben wird, oder ob Sie unschuldig sind. Wir raten ausdrücklich davon ab, zu einer polizeilichen Vernehmung zu gehen, ohne zuvor die Ermittlungsakte eingesehen zu haben. Zwar ist auf manchen Vorladungen notiert, um welches Delikt es geht und um welchen Tatzeitraum. Die Polizei ist jeder weder verpflichtet, hierzu richtige oder auch nur vollständige Angaben zu machen. Außerdem ist Ihnen ohne Akteneinsicht unbekannt, über welche Beweismittel die Polizei bereits verfügt, insbesondere ob bereits Zeugen ausgesagt und was diese gegenüber der Polizei bekundet haben. All dies erfährt man nur, indem man die Ermittlungsakte durcharbeitet. Dass Sie bei einer polizeilichen Vernehmung Dinge sagen, die Sie aus einer ex post Sicht besser nicht gesagt hätten, ist nicht nur eine theoretische Möglichkeit, sondern erfahrungsgemäß sehr wahrscheinlich. Eine polizeiliche Vernehmung ist eine herausfordernde Situation, gerade wenn man zum ersten Mal mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert wird. Zudem sind die Polizeibeamten dafür ausgebildet, Sie auch gegen Ihren ursprünglichen Willen zu Aussagen zu motivieren.
Wir empfehlen, den Termin bei der Polizei nicht telefonisch abzusagen. Es kommt häufig vor, dass Beschuldigte, die keine Angaben machen wollen, aus Höflichkeit bei der Polizei anrufen, um Ihren Vernehmungstermin abzusagen, und von dem Beamten trotzdem zur Sache befragt werden. Gerade weil der Beschuldigte in diesem Verfahrensabschnitt gar nicht wissen kann, auf welche Informationen es einmal ankommen kann, sollte mit der Polizei nicht kommuniziert werden.
Sollte Ihnen ein schriftlicher Äußerungsbogen zugegangen sein, sollten Sie diesen auf keinen Fall ausfüllen. Es ist nicht empfehlenswert, sich – auch schriftlich – zu dem Vorwurf zu äußern, ohne zuvor die Ermittlungsakte eingesehen zu haben. Eine einmal abgegebene Äußerung kann in einem späteren Verfahrensstadium nur unter Schmerzen korrigiert oder relativiert werden. Zudem sind viele Sachverhalte ohnehin zu komplex, um sie innerhalb eines Äußerungsbogens adäquat schildern zu können.
Allerdings erledigen sich Strafverfahren nur im Ausnahmefall dadurch, dass man ein Schreiben der Polizei ignoriert. Wenn Sie sich nicht zum Sachverhalt äußern, entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Aktenlage, wie sie das Verfahren fortführt. Daher ist es stets sinnvoll, einen Verteidiger zu beauftragen, der umfassende Akteneinsicht erhält, die Beweislage einschätzen und zu den Auswirkungen einer etwaigen Einlassung beraten kann auch ganz praktisch als Ansprechpartner für die Justiz zur Verfügung steht, mit dem auch über Verfahrensabsprachen verhandelt werden kann.