Ladendiebstahl

Aufgrund zunehmend verstärkter Installation von Überwachungskameras, der Schulung von Mitarbeitern in der Erkennung von verdächtigen Personen und dem Anbringen von Sicherheitsetiketten, werden Ladendiebstähle zunehmend häufiger festgestellt und strafrechtlich verfolgt. Beschuldigte werden dabei mit dem Vorwurf des Diebstahls konfrontiert. 

Wie wird der Ladendiebstahl bestraft?

Das Strafmaß hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Wert der erlangten Beute. Bei einfachen Ladendiebstählen kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden. Ersttäter erhalten in der Regel eine Geldstrafe.

Jedoch werden besonders schwere Fälle des Diebstahls gemäß § 243 StGB mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude einbricht, einen Tresor knackt, um die darin befindliche Sache zu entwenden oder sich aus wiederholter Begehung des jeweiligen Diebstahls eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer und einigem Umfang verschaffen will, also gewerbsmäßig handelt.

Sollten Sie noch mit weiteren Personen zusammen agieren oder eine Waffe bzw. einen gefährlichen Gegenstand bei sich führen, kommt auch ein Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 StGB oder Bandendiebstahl gemäß §§ 244, 244a StGB in Betracht. Hierbei reicht das Strafmaß von einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bzw. 1 Jahr bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.

Darf eine „Fangprämie“ oder Vertragsstrafe verhängt werden?

Es wird immer üblicher, dass große Supermärkte aber auch Einzelhändler sogenannte Vertragsstrafen oder Fangprämien fordern. Eine Vertragsstrafe ist eine finanzielle Entschädigung, die der Beschuldigte zahlen muss, wenn er gegen bestimmte Bedingungen des Vertrags verstößt. In der Regel stellt die Vertragsstrafe eine bestimmte Geldsumme dar, die der Beschuldigte zahlen muss, um den durch ihn entstandenen Schaden des Einzelhändlers auszugleichen.

Wichtig ist, dass Vertragsstrafenklauseln nicht als Ersatz für strafrechtliche Maßnahmen dienen. Wird jemand des Ladendiebstahls verdächtigt, wird in der Regel zusätzlich die Polizei kontaktiert, um eine strafrechtliche Verfolgung einzuleiten. 

Wie sollte bei dem Vorwurf des Ladendiebstahls vorgegangen werden?

Vermuten Mitarbeiter eines Geschäfts oder Ladendetektive einen Ladendiebstahl, fordern sie den Beschuldigten auf, in einen separaten Raum zu kommen, um dessen Personalien festzustellen und anschließend eine Anzeige schreiben zu können, beziehungsweise die Daten an die Polizei zu übermitteln. Meist werden bereits erste Fragen zum vorgeworfenen Geschehenen gestellt und die Rückgabe erlangter Ware gefordert. 

Zu diesem Zeitpunkt sollten jedoch keinesfalls Angaben zur Sache gemacht werden. Vielmehr sollte umgehend ein Strafverteidiger kontaktiert werden, damit dieser Akteneinsicht nehmen und falls erforderlich, eine Einlassung vorbereiten kann. 

Auch auf Anhörungsschreiben der Polizei sollte vor Akteneinsichtnahme durch den Verteidiger nicht geantwortet werden.

Grundsätzlich besteht auch beim Ladendiebstahl von Sachen mit geringem Wert die Möglichkeit einer Verurteilung, was zu einer Eintragung im Bundeszentralregister führt. Um dies zu vermeiden, sollte frühzeitig ein Anwalt kontaktiert werden. Dieser hat die Möglichkeit die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO vor und auch noch während der Hauptverhandlung zu bewirken. Durch eine Verfahrenseinstellung kann eine Eintragung ins Bundeszentralregister vermieden werden.