Entnahme von Körperzellen und molekulargenetische Untersuchung:

Fragen und Antworten zur Entnahme von Körperzellen und zur anschließenden molekulargenetischen Untersuchung

Welche Rechtsgrundlagen gibt es für die DNA-Analyse im Strafverfahren?

Grundlagen sind das Strafverfahrensänderungsgesetz – DNA-Analyse „Genetischer Fingerabdruck“ vom 17.03.1997 und das „Gesetz zur Novellierung der DNA-Analyse vom 12.08.2005″. Diese Gesetze erlauben die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen.

Was wird bei einer molekulargenetischen Untersuchung festgestellt?

Es wird das sogenannte „DNA-Identifizierungsmuster“ einer Person festgestellt. Dies ermöglicht den Vergleich mit Spurenmaterial von Tatorten.

Für welche Straftaten wird das DNA-Identifizierungsmuster gespeichert?

* Straftaten von erheblicher Bedeutung (Verbrechen, schwere Vergehen wie gefährliche Körperverletzung, Einbruchsdiebstahl, Erpressung)
* Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 – 184f StGB, z.B. sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung)
* Wiederholt begangene Straftaten, deren Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung entspricht (z.B. Stalking mit wiederholtem Hausfriedensbruch)

Unter welchen Voraussetzungen wird ein DNA-Identifizierungsmuster gespeichert?

Die Speicherung erfolgt, wenn aufgrund der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zur Annahme besteht, dass gegen den Beschuldigten künftig erneut Strafverfahren wegen einschlägiger Straftaten zu führen sind. Die Regelung gilt auch für bereits rechtskräftig Verurteilte.

Werden auch DNA-Muster von Zeugen oder Geschädigten gespeichert?

Nein, grundsätzlich nicht für Zwecke künftiger Strafverfahren. Eine Speicherung kommt nur in Betracht, wenn im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens konkret zu vermuten ist, dass Körperzellen der Zeugen bzw. Geschädigten beim Täter aufgefunden werden konnten.

Wie werden Körperzellen entnommen?

Durch einen einfachen Abstrich an der Mundschleimhaut.

Was passiert mit den entnommenen Körperzellen und personenbezogenen Daten?

* Untersuchungen dienen ausschließlich der Identitätsfeststellung.
* Die Zellen werden anonym an Sachverständige gesendet (mittels Anonymisierungsformel).
* Untersuchungen von Erbanlagen sind verboten.
* Daten dürfen nicht zu privaten Zwecken weitergegeben werden.
* Körperzellen werden nach der Untersuchung vernichtet, es sei denn, sie werden für das zugrundeliegende oder ein anderes Strafverfahren benötigt.

Wer hat Zugriff auf die gespeicherten DNA-Daten?

Das Bundeskriminalamt und alle Landeskriminalämter haben unmittelbaren Zugriff. Zum Zwecke eines Strafverfahrens oder zur Abwehr von Gefahren können die Daten an Behörden weitergegeben werden. Im Einzelfall kann eine Übermittlung im Wege der Rechtshilfe auch an ausländische Behörden erfolgen.

Wann werden die Daten gelöscht?

Das Bundeskriminalamt muss die Daten löschen, wenn ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Bei Erwachsenen wird dies spätestens nach 10 Jahren, bei Jugendlichen nach 5 Jahren automatisch geprüft.

Was sind „Massentests“ (§ 81h StPO)?

Dies sind molekulargenetische Reihenuntersuchungen, die nur aufgrund einer gerichtlichen Anordnung stattfinden dürfen, wenn ein Verdacht auf ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung besteht, die Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist und die betroffenen Personen bestimmte, auf den Täter zutreffende Prüfungsmerkmale aufweisen.

Ist die Teilnahme an einem „Massentest“ freiwillig?

Ja, trotz gerichtlicher Anordnung dürfen Körperzellen nur mit schriftlicher Einwilligung entnommen werden.

Dürfen bei einem Massentest gewonnene DNA-Muster gespeichert werden?

Nein, die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster dürfen nicht in der DNA-Analyse-Datei gespeichert werden.

Was passiert, wenn ich meine Einwilligung zur DNA-Entnahme verweigere?

Ihre Akten werden der Staats- bzw. Amtsanwaltschaft und dem zuständigen Amtsgericht vorgelegt, um eine richterliche Anordnung einzuholen.

Was passiert, wenn ein Gericht die DNA-Entnahme anordnet?

Dann sind Sie verpflichtet, Ihre Körperzellen abzugeben. Erforderlichenfalls können Sie zur Entnahme der Körperzellen auch zwangsweise vorgeführt werden. Bei Widersetzung kann eine Blutprobe zwangsweise entnommen werden.

Was sollte ich tun, wenn mich die Polizei zur Abgabe von Körperzellen vorlädt?

Sie sollten umgehend Kontakt mit einem Strafverteidiger aufnehmen, um gegen die Entnahme der Körperzellen vorzugehen. DNA-Treffen haben in Deutschland einen hohen Beweiswert. Häufig wird vor Gericht nicht viel Mühe auf die Frage verwandt, wie die DNA-Spur an den Tatort gekommen ist. Entsprechend sollte man nicht freiwillig dazu beitragen, dass es überhaupt zu einem DNA-Treffer kommen kann.

Wenn Sie weitere Fragen haben, die hier nicht geklärt worden sind, schreiben Sie uns gern über das Kontaktformular an.