Als „Upskirting“ werden heimliche Aufnahmen des Intimbereichs einer Person bezeichnet. Dabei wird in der Regel von dem Täter eine Kamera unter den Rock, beziehungsweise das Kleid des Opfers gehalten, um dieses zu filmen oder zu fotografieren. Darüber hinaus gibt es „Downblousing“, wobei der Ausschnitt des Opfers fotografiert oder gefilmt wird.
Zunächst waren Upskirting und Downblousing allenfalls über § 201a StGB geschützt. Die Vorschrift konnte die Fälle jedoch nicht vollständig erfassen. § 201a StGB bezieht sich lediglich auf Aufnahmen, die in einer Wohnung oder in einem besonders geschützten Raum gemacht worden sind, womit ein Großteil der Upskirting Fälle nicht erfasst würde. Aus diesem Grund ist Upskirting seit 2021 als Verletzung des Intimbereichs gemäß § 184k StGB strafbar. Mit der Vorschrift soll dem Persönlichkeitsrecht Rechnung getragen und die sexuelle Selbstbestimmung gewahrt werden (Fischer Rn. 2).
Sie werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In der Regel wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
§ 184k Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Tatobjekt
Das Tatobjekt ist gemäß § 184k StGB eine andere Person.
§ 184k StGB bestimmt als geschütztes Rechtsgut den Intimbereich, also Genitalien, Gesäß, die weibliche Brust oder die diese Körperstellen bedeckende Unterwäsche.
Das Adjektiv weiblich bezieht sich dabei lediglich auf die Form der Brust des Opfers und nicht auf dessen Geschlecht. So wird gewährleistet, dass zum Beispiel auch Transgender- und intersexuelle Personen vom Tatbestand des § 184k erfasst werden (BT-Drs. 19/17795, 13).
Erforderlich ist darüber hinaus, dass der abgebildete Bereich „gegen Anblick besonders geschützt“ ist (MükoStGB/ Renzikowsi StGB § 184k Rn. 15), denn das Filmen durch eine gezielte Überwindung des Sichtschutzes macht das Handlungsunrecht der Tat aus (BT-Drs. 19/ 17795,13).
Tathandlung
Die Tathandlungen sind in § 184a Abs. 1 Nr. 1-3 StGB aufgeführt.
Nr. 1 Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme
Es muss die Herstellung oder Übertragung einer Bildaufnahme des Intimbereichs erfolgen. Bildaufnahmen sind Abbildungen, darunter fallen zum Beispiel Fotos oder Videos mit dem Smartphone.
Für das Herstellen der Bildaufnahme ist das Steuern des Aufnahmevorgangs erforderlich. Darunter kann zum Beispiel auch das Installieren von Kameras in Umkleidekabinen fallen (vgl. Fischer Rn. 9).
Übertragen meint die Weitergabe von Bildaufnahmen durch technische Mittel, so zum Beispiel das „Streamen“ von Videos (Fischer Rn. 10).
Nr. 2 Gebrauchen oder Zugänglichmachen
Nr. 2 erfasst das Gebrauchen und Zugänglichmachen einer Bildaufnahme. Zum Gebrauchen gehört unter anderem das Sichtbarmachen oder Betrachten, aber auch den Bearbeiten, Vervielfältigen, beziehungsweise Abspeichern von Bildaufnahmen (vgl. MüKo StGB/ Renzikowski StGB § 184k Rn. 19).
Zum zugänglichen Machen gehört das Kenntnisnehmen der Aufnahme durch eine andere Person.
Nr. 3 Zugänglichmachen befugt hergestellter Aufnahmen
Dies betrifft Fälle, in denen die Aufnahme zunächst befugt- z.B. durch Einwilligung- gemacht wurden. Die anschließend erfolgte Weitergabe, zum Beispiel über WhatsApp, der Aufnahmen ist jedoch von dieser Befugnis nicht mehr umfasst.
Vorsatz
Gemäß § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB ist für die Tat Absicht, beziehungsweise Wissentlichkeit, d.h. ein direkter Vorsatz, erforderlich. Dieser muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale beziehen.