Erwerb, Verbreitung und Besitz von Kinderpornographie, § 184b StGB

Der wohl praxisrelevante Straftatbestand der Pornographiedelikte ist § 184b StGB. Doch bevor wir auf die Tatbestandsmerkmale dieses Straftatbestandes näher eingehen, wollen wir zunächst die Frage beantworten, was man überhaupt unter Pornographie versteht:

Zunächst ist festzustellen, dass nicht jeder Bezug auf Sexualität oder nackte Körper, auch nicht jede bildliche Abbildung von Sexualität unter den Begriff der Pornographie.

Unter Pornographie versteht man die Vermittlung sexueller Inhalte, die ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter abzielt und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstands überschreitet. Nach heutigem Verständnis bestimmt sich die im Einzelfall schwer zu bestimmende Grenze nach der Wahrung der sexuellen Selbstbestimmung des Einzelnen. Pornographisch ist demgemäß die Darstellung entpersönlichter sexueller Verhaltensweisen, die die geschlechtliche Betätigung von personalen und sozialen Sinnbezügen trennt und den Menschen zum bloßen – auswechselbaren – Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht (BGH 1 StR 485/13 – Urteil vom 11. Februar 2014).

Kinderpornographische Inhalte sind:

➔ Sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern, oder 

➔ Sexuell aufreizendes Posing, oder

➔ Detailaufnahmen von Genitalien oder Gesäß

Es sind folgende Tathandlungen nach § 184b Abs. 1 S. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren strafbar:

Nach § 184b Abs. 1 StGB wird bestraft, wer

  1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:

a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),

b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder

c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes

➔  Unter Verbreiten versteht man dabei das Gelangen des Inhalts an einen größeren Personenkreis. Nicht erfasst ist allerdings die Situation, wenn andere Personen die Möglichkeit gehabt hätten, auf kinderpornographischen Inhalt zuzugreifen, ohne dass nachweisbar ist, ob jemand dies tatsächlich getan hat.

➔  Ein kinderpornographischer Inhalt ist der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn jeder beliebige Nutzer einer Informations- oder Kommunikationstechnik Zugriff auf den Inhalt hätte. Wenn der Zugang jedoch gesichert und geschlossene Benutzergruppen nur wenigen Personen zugänglich sind.

2. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,

➔  Das Tatbestandsmerkmal Zugänglichmachen liegt vor, wenn eine andere person die Möglichkeit hätte, den Inhalt wahrzunehmen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn kinderpornographische Inhalte auf dem eigenen Rechner zum Tausch bereitgehalten werden.

➔  Unter einer anderen Besitz daran zu verschaffen versteht man jede Vermittlungshandlung, die den Inhalt weiterleitet und zur vollen Verfügungsgewalt des Empfängers führt. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn eine andere Person den kinderpornographischen Inhalt auf einem Datenspeicher abgespeichert hat.

3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder

➔ Hierbei macht sich auch derjenige seit dem Jahre 2015 strafbar, der kinderpornographischen Inhalt ausschließlich für den Eigengebrauch fotografiert oder filmt.

4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

➔ Bei der Tatvariante muss der Täter die Absicht besitzen, dass die Inhalte im Sinne der Nr. 1 oder 2 verwendet werden sollen. Erfasst ist hierbei nicht der Eigengebrauch.

§ 184b Abs. 2 StGB enthält einen Qualifikationstatbestand zu § 184b Abs. 1 S. 1 StGB, für die Nummern 1, 2 und 4 begrenzt auf kinderpornographische Inhalte, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Der Strafrahmen von zwei Jahren bis 15 Jahre gilt für gewerbsmäßiges Handeln und für Taten als Mitglied einer Bande.

Nach § 184b Abs. 3 StGB wird bestraft, wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Das Tatbestandsmerkmal Abrufen ist erfüllt, wenn ein Inhalt auf dem eigenen Bildschirm wahrnehmbar ist. Dies gilt auch bereits dann, wenn erst nach einem weiteren Schritt – etwa das Anklicken eines Symbols – kinderpornographische Abbildungen sichtbar wären. Der Täter muss also gezielt durch eine eigene Handlung den technischen Vorgang der Übertragung in Gang setzen. Das bloße Betrachten ohne eigenen (versuchten) Abruf ist im Gegensatz dazu nicht erfasst.

Der Besitz liegt bei einem tatsächlichen Herrschaftsverhältnis über den kinderpornographischen Inhalts vor. Dies ist zu bejahen, wenn entsprechende Daten auf einem Datenspeicher, z.B. Festplatte, Computer oder Mobiltelefon sowie bei Dateien in einer Cloud zu bejahen.