Exhibitionismus, § 183 StGB

Gemäß § 183 StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt. Die Strafe reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Es ist ein Sonderdelikt, dass nur durch Männer begangen werden kann.

Unter einer exhibitionistischen Handlung, welche eine Interaktion zwischen mind. 2 Personen in Echtzeit voraussetzen (sog. „dick pics“ fallen also nicht unter diesen Tatbestand), versteht man das Entblößen des (nicht notwendigerweise erigierten) männlichen Geschlechtsteils vor einer anderen Person. Es ist ein demonstratives Vorzeigen erforderlich. Bloßes Nacktsein, Urinieren oder Entblößen bei nur akustischem Kontakt mit einer anderen Person genügen dementsprechend nicht.

Erforderlich ist außerdem, dass der Täter die Wahrnehmung einer anderen Person anstrebt.

Eine weitere Voraussetzung ist die Belästigung einer anderen Person. Dabei muss die Person zum einen das Geschehen wahrnehmen und es als sexualbezogene Handlung verstehen. Zum anderen muss sie auch negative Gefühle wie Angst, Ekel oder Verärgerung empfinden. Reagiert die andere Person hingegen lediglich gleichgültig oder mit Belustigung, scheidet eine Bestrafung aus.