Weitere Sexualstraftaten

In der Praxis der Strafverteidigung sind überdies folgende Sexualstraftaten relevant:

  • Die Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die nicht in § 183 (Exhibitionismus) mit Strafe bedroht ist.
  • Die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
  • Die Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte gemäß § 184a StGB und Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte gemäß § 184c StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • Die Ausbeutung von Prostituierten gemäß § 180a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • Die Zuhälterei gemäß § 181a StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Angesichts der drohenden hohen Haftstrafen sollten Sie nach Erhalt eines Anhörungsbogens der Polizei umgehend einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger kontaktieren.