Wer mit einem gefälschten Semesterticket öffentliche Verkehrsmittel nutzt, macht sich wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB strafbar.
Was bedeutet Urkundenfälschung im Strafrecht?
Der Straftatbestand der Urkundenfälschung ist in § 267 StGB geregelt. Den Tatbestand erfüllt,
„wer eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine solche Urkunde gebraucht.“
Eine Urkunde in diesem Sinne ist jedes Schriftstück, das dazu bestimmt ist, Beweis über eine Tatsache zu erbringen. Also zum Beispiel: Ausweise, Zeugnisse, Verträge oder Urkunden im Zusammenhang mit Behördenangelegenheiten.
Für die Echtheit einer Urkunde kommt es darauf an, dass wahrer und scheinbarer Aussteller identisch sind.
Verfälscht wird eine echte Urkunde, wenn der gedankliche Inhalt einer vorhandenen Urkunde nachträglich geändert wird.
Eine Urkunde wird gebraucht, wenn sie der Person, die getäuscht werden soll, zugänglich gemacht wird; dabei genügt bereits die Möglichkeit der Kenntnisnahmen.
Das bedeutet, dass bereits das Mitsichführen eines gefälschten Semestertickets, auch wenn dieses nicht kontrolliert wird, dem Tatbestand der Urkundenfälschung unterfällt. Es besteht die Möglichkeit, dass das Ticket einer kontrollierenden Person zugänglich gemacht wird.
Wie wird die Urkundenfälschung bestraft?
Die einfache Urkundenfälschung wird gemäß § 267 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.
In besonders schweren Fällen kann gemäß § 267 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden. Ein besonders schwerer Fall liegt beispielsweise bei gewerbsmäßigem Handeln vor. Dies ist die wiederholte Begehung von Taten, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Auch das Handeln als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, stellt einen besonders schweren Fall dar. Weitere Beispiele sind die Herbeiführung eines Vermögensverlusts in großem Ausmaß sowie die erhebliche Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden.
Das genaue Strafmaß hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Ausmaß der Fälschung und dem verursachten Schaden.
Bei einer Verurteilung erfolgt darüber hinaus eine Eintragung ins Führungszeugnis.
Hat die Urkundenfälschung auch außerstrafrechtliche Konsequenzen?
Urkundenfälschung ist ein Vergehen, das sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Bereich vorkommen kann. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Fälschen oder Verfälschen von Urkunden nicht nur strafrechtliche Konsequenzen haben, sondern auch zu erheblichen zivilrechtlichen Folgen führen kann.
Was sollte man bei der Konfrontation mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung tun?
Meist erfahren Beschuldigte von dem Vorwurf der Urkundenfälschung durch ein Anhörungsschreiben der Polizei. Auf dieses sollte keinesfalls geantwortet werden. Zunächst sollte Ruhe bewahrt und ein Anwalt kontaktiert werden. Dieser kann für die Beschuldigten Akteneinsicht nehmen und eine gezielte Verteidigungsstrategie nach Aktenlage erarbeiten. Das konkrete Vorgehen ist dabei jeweils vom Einzelfall abhängig.
Es ist wichtig einen Anwalt möglichst früh einzubeziehen. Teilweise kann eine Verfahrenseinstellung bereits ohne Hauptverhandlung gegen Zahlung einer Geldauflage erreicht und so ein Eintrag ins Führungszeugnis vermieden werden.
Sollte bereits ein Hauptverhandlungstermin angesetzt worden sein, ist eine anwaltliche Verteidigung ebenfalls sinnvoll. Auch während der Hauptverhandlung, kann ein Anwalt weiterhin versuchen, eine Verfahrenseinstellung zu bewirken.
Sollte es zu einer Verurteilung kommen, besteht die Möglichkeit, über den Anwalt Berufung einzulegen oder Strafmilderung zu beantragen.