Steuerstrafrecht

Das Steuerstrafrecht ist ein wichtiger Teil des deutschen Rechtssystems, der sich mit strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Steuern befasst. Es dient dem Schutz des öffentlichen Interesses am vollständigen und rechtzeitigen Aufkommen der einzelnen Steuern.

Rechtsquellen

Das deutsche Steuerstrafrecht umfasst im weitesten Sinne alle Gesetze, die Sanktionen wegen Verstößen gegen deutsche Steuergesetze androhen. Die relevanten Regelungen finden sich insbesondere in der Abgabenordnung (AO).

Steuerstraftaten

Die Hauptdelikte im Steuerstrafrecht sind:

  • Steuerhinterziehung, u.a. Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung
  • Bannbruch
  • Schmuggel
  • Steuerhehlerei

Die Zuständigkeit liegt im Vergleich zu den wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren bei den Finanzämtern und ihren Bußgeld- und Strafsachenstellen.

Strafrechtliche Sanktionen

  • Geldstrafen und Freiheitsstrafen
  • Geldbuße für Steuerordnungswidrigkeiten
  • Nebenstrafen (z.B. Berufsverbote oder der Verlust bestimmter beruflicher Lizenzen)

Strafbefreiende Selbstanzeige

Durch eine Selbstanzeige und die Rückzahlung der hinterzogenen Steuern kann man bei einer Steuerhinterziehung straffrei ausgehen. Allerdings ist eine Selbstanzeige nur dann strafbefreiend, wenn noch keine Ermittlungen durch die Behörden aufgenommen wurden. Zudem muss die Selbstanzeige beim Finanzamt auf dem schriftlichen Weg erfolgen.

Prävention und Compliance

Wie im Wirtschaftsstrafrecht ist die Implementierung von einem Compliance-Management-System unverzichtbar. Hierdurch können steuerrechtliche Verstöße vermieden und die damit verbundenen rechtlichen und finanziellen Risiken minimiert werden.

Ein Compliance-Management-System, genauer gesagt ein Tax-Compliance-Management-System, unterstützt bei der Erstellung von Steuererklärungen, der Bereitstellung relevanter Informationen und der frühzeitigen Identifizierung und Analyse von Risiken. Durch solche Systeme können Unternehmen sicherstellen, dass alle steuerlich relevanten Tatsachen korrekt und vollständig an die Finanzbehörden gemeldet werden, und damit Haftungsrisiken minimieren.

Die Implementierung eines Tax-Compliance-Management-Systems beginnt mit der Buchführung und Steuerberechnung und umfasst die Implementierung geeigneter Prozesse, die Involvierung von Steuerberatern und eine regelmäßige Überwachung durch das Management. Eine gute Dokumentation und terminlich festgelegte Überprüfungen sind hierbei entscheidend.

Insgesamt ist ein gut funktionierendes Compliance-System nicht nur eine Pflicht, sondern auch eine Notwendigkeit, um in der heutigen Geschäftswelt zurechtzukommen.

Verhaltenstipps

Sollten Sie mit einem steuerstrafrechtlichen Vorwurf konfrontiert werden, zögern Sie nicht lang und kontaktieren Sie uns. Wir verteidigen Sie in allen Verfahrensstadien.

„weiterführende Webseite“ für Steuerstrafrecht

Umsatz-, Einkommen-, Gewerbesteuerhinterziehung

Die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung sind Formen der Steuerhinterziehung, geregelt in § 370 der Abgabenordnung (AO). Sie liegen vor, wenn jemand vorsätzlich durch aktives Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen eine Steuerverkürzung herbeiführt oder einen ungerechtfertigten Steuervorteil erlangt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 370 Abs. 2 AO).

Beispiele für eine Umsatzsteuerhinterziehung

  • Nichtdeklarierung von Umsätzen: Unternehmen verschweigen Einnahmen, um die Steuerlast zu verringern.
  • Verwendung von Scheinrechnungen: Es werden fiktive Rechnungen erstellt, um unberechtigte Vorsteuerabzüge geltend zu machen.
  • Falsche Angaben bei Vorsteuerabzügen: Unternehmen deklarieren nicht existierende Betriebsausgaben, um weniger Steuer abzuführen.
  • Karussellgeschäfte: Eine komplexe Form des Betrugs, bei der Waren in einem Kreislauf zwischen mehreren Unternehmen gehandelt werden, um Vorsteuerabzüge zu generieren.
  • Scheinselbstständigkeit: Arbeitnehmer werden als Selbstständige deklariert, um Sozialabgaben und Steuern zu umgehen.
  • Schwarzarbeit: Bezahlung von Mitarbeitern „unter der Hand“ ohne Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern.
  • Falsche Anwendung von Steuersätzen: Umsätze werden absichtlich mit einem falschen, meist niedrigeren Steuersatz berechnet.

Beispiele für eine Einkommensteuerhinterziehung

  • Verschweigen von Einkünften: Ein Selbstständiger meldet Bareinnahmen aus seiner Tätigkeit nicht beim Finanzamt an.
  • Falsche Gewinnermittlung: Abrechnung privater Taxifahrten und Hotelübernachtungen als Geschäftsreise.
  • Scheingeschäfte: Ein Ehemann zahlt seiner Frau das Haushaltsgeld als Lohn aus und setzt diesen als Betriebsausgabe ab.
  • Schwarzarbeit: Bezahlung von Mitarbeitern „unter der Hand“ ohne Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern.
  • Nichtanmeldung von Tätigkeiten: Eine Person verkauft regelmäßig über Online-Plattformen wie eBay und meldet diese gewerbliche Tätigkeit nicht an.
  • Überbewertung von Betriebsausgaben: Geltendmachung überhöhter oder fiktiver Ausgaben, um den zu versteuernden Gewinn zu reduzieren.
  • Kapitalflucht in Steueroasen: Unberechtigter Transfer von Kapital in Länder mit niedriger oder keiner Besteuerung.
  • Falsche Angaben zum Wohnsitz: Behauptung, in einem Land mit niedrigeren Steuersätzen zu wohnen, obwohl man tatsächlich woanders lebt und arbeitet.
  • Manipulation von Erbschaften und Schenkungen: Unterschlagen oder Unterbewerten von Vermögenswerten bei Erbschaften und Schenkungen.
  • Nichtabgabe der Steuererklärung: Wenn man zur Einkommensteuer veranlagt wird, aber keine Erklärung abgibt und dadurch eine Steuererleichterung erlangt.

Beispiele für eine Gewerbesteuerhinterziehung

  • Scheinsitz: Ein Unternehmen gibt einen falschen Firmensitz in einer Gemeinde mit niedrigerem Gewerbesteuerhebesatz an, ohne dort tatsächlich eine Betriebsstätte zu unterhalten.
  • Verschweigen von Betriebseinnahmen: Ein Unternehmer gibt in der Gewerbesteuererklärung nur einen Teil seiner tatsächlichen Einnahmen an, um den Gewerbeertrag und damit die Steuerlast zu reduzieren.
  • Falsche Angaben zur Betriebsstätte: Ein Unternehmen täuscht dem Finanzamt vor, dass der Betrieb in einem Ort mit niedrigem Gewerbesteuerhebesatz geleitet und betrieben wird, während die tatsächliche Geschäftstätigkeit anderswo stattfindet.
  • Manipulation der Gewinnermittlung: Überhöhte Angabe von Betriebsausgaben oder falsche Bewertung von Wirtschaftsgütern, um den Gewerbeertrag künstlich zu senken.
  • Nichtabgabe von Gewerbesteuererklärungen: Trotz bestehender Pflicht werden keine Gewerbesteuererklärungen eingereicht, um die Steuerlast zu vermeiden.
  • Falsche Angaben zu Betriebsstätten im Ausland: Unrichtige Darstellung von ausländischen Betriebsstätten, um Gewerbesteuer in Deutschland zu vermeiden.

Strafen

Bei Steuerhinterziehung drohen Ihnen folgende Strafen:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren in einfachen Fällen.
  • In besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Die Höhe der Strafe richtet sich hauptsächlich nach dem hinterzogenen Steuerbetrag:

  • Bis 1.000 Euro: Einstellung gegen Auflagen möglich.
  • Bis 50.000 Euro: In der Regel Geldstrafe.
  • 50.000 Euro bis 100.000 Euro: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, oft zur Bewährung ausgesetzt.
  • 100.000 Euro bis 1 Million Euro: Freiheitsstrafe und ggf. Geldstrafe, Bewährung möglich.
  • Über 1 Million Euro: Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

Zusätzlich müssen die hinterzogenen Steuern nachgezahlt werden, oft mit Strafzinsen von 6 % pro Jahr.

Die genaue Strafe hängt vom Einzelfall ab und berücksichtigt Faktoren wie Vorsatz, Wiederholungstat und Kooperation mit den Behörden.

Strafmilderung durch Selbstanzeige

Eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) kann erfolgen, wenn:

  • Die Tat noch nicht entdeckt wurde.
  • Alle unrichtigen Angaben vollständig berichtigt werden.
  • Die hinterzogenen Steuern innerhalb einer Frist nachgezahlt werden.

Die Selbstanzeige schützt jedoch nur vor Strafe, wenn sie rechtzeitig und vollständig erfolgt.

Abgrenzung zur leichtfertigen Steuerverkürzung

Fehlt der Vorsatz, kann eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vorliegen. Dies ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Verhaltenstipps

Bei Verdacht auf Steuerhinterziehung oder bereits eingeleiteten Ermittlungen ist es ratsam, einen auf Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten.