In einem sensiblen Verfahren konnte Rechtsanwalt Konstantin Stern die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen seinen Mandanten erreichen.
Tatvorwurf: Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahme (§ 184k StGB)
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, eine versteckte Kamera oberhalb eines Spiegels im Korridor seiner Wohnung angebracht zu haben. Die Wohnung war während des Tatzeitraums an eine Urlauberin vermietet. Diese entdeckte die Kameralinse, ließ die Speicherkarte auslesen und fand dabei Aufnahmen von sich selbst, die offenbar während ihres Aufenthalts entstanden waren.
Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen unseren Mandanten ein.
Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern
Nach sofortiger Akteneinsicht trug Rechtsanwalt Stern im Rahmen einer ausführlichen Stellungnahme zur Entlastung unseres Mandanten Folgendes vor und beantragte zudem die Verfahrenseinstellung.
1. Keine Bildaufnahme im Sinne des § 184k StGB
Rechtsanwalt Stern stellte klar, dass die Vorschrift nur greift, wenn gezielt Aufnahmen von Genitalien, Gesäß, weiblicher Brust oder entsprechender Unterwäsche gefertigt wurden. Eine solche Aufnahme lag in dem verfahrensgegenständlichen Geschehen jedoch nicht vor – die Kamera war ausschließlich auf den Flurbereich mit Möbeln wie Garderobe, Stühlen und einem Regal gerichtet. Es gab keine Aufnahmen intimer Körperregionen.
2. Fehlender Strafantrag und keine Verfolgung von Amts wegen
Die Urlauberin stellte keinen Strafantrag. Auch das erforderliche öffentliche Interesse für eine Strafverfolgung ohne Strafantrag lag aus unserer Sicht – und später auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft – nicht vor.
3. Keine Strafbarkeit nach § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs)
Eine etwaige Strafbarkeit nach § 201a StGB scheiterte ebenfalls. Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs umfasst insbesondere intime Vorgänge wie Krankheit, Sexualität oder Tod. Die Rechtsprechung hat für die Bejahung des Tatbestands Beispiele herausgearbeitet – etwa ärztliche Untersuchungen, die Benutzung von Toiletten, Umkleidekabinen oder Saunen.
Der Flur einer Wohnung, der lediglich zum kurzzeitigen Aufenthalt, An- und Auskleiden der Straßenkleidung genutzt wird, zählt nicht zu diesem höchstpersönlichen Lebensbereich. Aufnahmen in diesem Kontext verletzen die Intimsphäre nicht in strafbarer Weise.
Verfahrensausgang
Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Argumentation der Verteidigung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.