Burhoff über den Beschluss des OLG Köln vom 24. September 2019, wonach sich der Verteidiger auch in OWi-Verfahren die Vertretungsvollmacht nicht mehr selbst ausstellen darf.
Kreher über den Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. August 2019 – 2 StR 295/19 –, wonach sich nicht nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB (besonder schwere Brandstiftung) strafbar macht, wer seinen nur von ihm bewohnten Bungalow anzündet, um einen Versicherungsbetrug zu begehen, und dabei selbst schwere Verletzungen erleidet. Mit dem Anzünden entwidme der Brandstifter den Bungalow, sodass er nicht mehr im Sinne des § 306a StGB der Wohnung von Menschen dient. (Übrigens: Komische Formulierung: Müsste es nicht heißen: dem Bewohnen dient / als Wohnung von Menschen dienen soll?). Somit ist es nur eine einfache Brandstiftung nach § 306 StGB. Lächerlicher Strafrahmenunterschied: 5-15 Jahre gegenüber 1-10 Jahre.
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Das OLG Karlsruhe hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Nichtüberlassung von Messdaten oder Messunterlagen, welche ein Betroffener zur Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, eine Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG) darstellt, wenn deshalb ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung gestellt wurde.
Das soll als Wochenendlektüre genügen.
Konstantin Stern, Rechtsanwalt für Strafrecht