Streit mit Hundebesitzerin: Vorwurf der Körperverletzung – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage

Aufgrund wiederholten Hundegebells durch den Hund einer alten Frau sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen unserem Mandanten und der Hundebesitzerin gekommen. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten wurde unserem Mandanten vorgeworfen, im Rahmen dieser Auseinandersetzung die Frau geschubst zu haben, sodass diese ihr Gleichgewicht verloren habe und zu Boden gestürzt sei. Hierdurch habe die Frau eine Hüft- und Ellenbogenprellung, ein Hämatom sowie Kratzwunden erlitten.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unser Mandant umgehend Rechtsanwalt Stern, der Akteneinsicht beantragte, die Ermittlungsakte auf der Geschäftsstelle abholte und durcharbeitete.

Ein Hauptverhandlungstermin war nicht mehr zu verhindern, weshalb sich Rechtsanwalt Stern gemeinsam mit unserem Mandanten auf den Termin sorgfältig vorbereitete.

In der Hauptverhandlung teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass unser Mandant am besagten Tag eine 12-Stunden-Schicht hinter sich gehabt habe und dementsprechend erschöpft und reizbar zugleich gewesen sei. Zudem würden die Angaben der alten Frau nur zum Teil stimmen. Insbesondere habe sie es abgelehnt, sich von unserem Mandanten auf die Beine helfen zu lassen.

Sodann wurde die anwesende Zeugin informatorisch in Abwesenheit unseres Mandanten befragt.  

In der Befragung wurde ersichtlich, dass die Frau, die sich nun theatralisch kaum mehr auf den Beinen halten konnten, den Vorfall überdramatisierte. Die Frau ließ auch nicht gelten, dass sie lediglich aufgrund eines leichten Stupsers das Gleichgewicht verloren hatte.

Das Gericht war nun gewillt, das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung einzustellen. Die Staatsanwältin musste nun auch nicht mehr von Rechtsanwalt Stern überzeugt werden, dem Vorschlag zuzustimmen. Dies übernahm angesichts der überzogenen Darstellung der Zeugin ebenfalls die Richterin.

Unser Mandant gilt weiterhin als nicht vorbestraft. Dies war für unseren Mandanten sehr wichtig, da er für eine Bundesbehörde arbeitet und keinen Eintrag im Bundeszentralregister aufweisen darf.