Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Ketamin in den Niederlanden bestellt zu haben und sich hierdurch gemäß NpSG-§ 4 Abs. 1 Nr. 2b Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG,) § 369 Abs.1 Nr. 2 iVm § 37 Abs. 1, 2 AO strafbar gemacht zu haben.
Im Rahmen eines Anhörungsbogens teilte das Hauptzollamt Aachen unserem Mandanten mit, ein an ihn adressiertes Paket untersucht und in diesem Ketamin mit einem Gewicht von 1,7g gefunden zu haben. Auch wurde unserem Mandanten in dem Anhörungsbogen die Möglichkeit gegeben, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern.
Unser Mandant kontaktierte uns unmittelbar nach Erhalt des Anhörungsbogens. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern riet ihm jedoch, auf dieses Schreiben nicht zu antworten. Stattdessen meldete sich Rechtsanwalt Stern für unseren Mandanten beim Hauptzollamt und beantragte Akteneinsicht.
Nachdem er die Akte durchgearbeitet hatte, erklärte Rechtsanwalt Stern gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass sich aus den Untersuchungen des Hauptzollamts lediglich ergebe, dass unser Mandant Adressat des untersuchten Pakets war. Dass er darüber hinaus auch der Besteller war, ließe sich indes nicht zweifelsfrei feststellen. Nicht auszuschließen wäre, dass unser Mandant keine Kenntnis von den Sendungen hatte und/oder die Stoffe unter missbräuchlicher Verwendung seiner Daten von einer anderen Person bestellt worden waren.
Aus Sicht von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestand nach alledem kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit gegen unseren Mandanten, weshalb er die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 StPO beantragte. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß und stellte das Verfahren ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut.
Rechtliche Einordnung und Erläuterung
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) dient dem Schutz der Gesundheit, indem es den Umgang mit sogenannten „Legal Highs“ oder neuen psychoaktiven Substanzen unter Strafe stellt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2b NpSG ist insbesondere das Inverkehrbringen oder der Erwerb solcher Stoffe verboten, sofern kein Ausnahmetatbestand greift. Die Vorschrift schließt Lücken des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), indem sie Stoffgruppen erfasst, die chemisch verändert, aber in ihrer Wirkung vergleichbar sind.
Eine Strafbarkeit nach dem NpSG oder der Abgabenordnung (§§ 369 Abs. 1 Nr. 2, 37 AO) setzt voraus, dass der Beschuldigte tatsächlich als Täter oder Beteiligter handelt, also eigenverantwortlich bestellt oder sich in Besitz gesetzt hat.
Das zentrale strafprozessuale Kriterium ist hier der hinreichende Tatverdacht im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO. Dieser liegt nur dann vor, wenn nach Abschluss der Ermittlungen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung besteht. Bloße Vermutungen oder Verdachtsmomente reichen nicht aus.
Da im Ergebnis keine belastbaren Beweise für eine Bestellung oder Kenntnis des Inhalts der Sendung vorlagen, sondern lediglich die Paketadressierung auf den Mandanten hinwies, bestand kein hinreichender Tatverdacht. Auf Antrag der Verteidigung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren daher gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts ein.
Dieses Ergebnis verdeutlicht, dass bei Ermittlungsverfahren im Bereich des NpSG häufig eine präzise rechtliche und tatsächliche Prüfung erforderlich ist: Schon kleine Unschärfen bei der Beweislage oder Unsicherheiten zur Stoffzuordnung können zur Einstellung führen.
