§ 267 Abs. 3 S. 2 StGB – Mittelbarer Zusammenhang zwischen Urkundendelikt und Schaden ausreichend

Mit Beschluss vom 11. April 2023 traf der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs Aussagen hinsichtlich Urkundenfälschung mit Verwirklichung des Regelbeispiels der Herbeiführung eines Vermögensverlustes in besonders großem Ausmaß, § 267 Abs. 3 Satz 2 StGB. Dabei stellte der fünfte Senat fest, dass ein mittelbarerer Zusammenhang zwischen der Urkundenfälschung und dem Vermögensverlust großen Ausmaßes ausreichend zur Verwirklichung des Regelbeispiels sei.

Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden bei dem die Freundin der Angeklagten an einem Diebstahl an ihrem Arbeitgeber beteiligt gewesen sei und dabei Bargeld in Höhe von acht Millionen Euro entwendet habe. Das Bargeld habe in einem Rollcontainer gelagert, zu dessen Abtransport ein Kleintransporter mit zuvor gestohlenem Kennzeichen genutzt worden sei. Dabei sei der Tatbestand des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in besonders schwerem Fall verwirklicht worden.

Fraglich war, ob für die Verwirklichung des Regelbeispiels aus § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB, die Herbeiführung eines Vermögensverlustes in großem Ausmaß, ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Urkundenfälschung und Vermögensverlust erforderlich sei oder, ob nicht vielmehr ein mittelbarer Zusammenhang ausreiche.

Der BGH begründete in seinem Urteil ausführlich, dass ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Urkundsdelikt und Schaden genüge.

Für eine solche Auslegung spreche zunächst der Wortlaut des § 267 Abs. 3 S. 2 StGB („einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt“). Dieser verlange lediglich, dass der Täter mit der Urkundenfälschung einen Vermögensverlust herbeiführe. Nicht erkennbar ist jedoch, dass dies unmittelbar durch die Tathandlung geschehen muss.

Auch der historische Wille des Gesetzgebers lasse nicht auf eine Unmittelbarkeitserfordernis schließen. Leitmotiv für die Einführung des Regelbeispiels sei vielmehr die erhöhte Strafwürdigkeit eines Täters, der einen großen Schaden im Zusammenhang mit der Verwendung von ge- oder verfälschten Urkunden verursacht.

Weiterhin wird mit der Systematik argumentiert. Dabei vergleicht der BGH das Regelbeispiel des Herbeiführens des Vermögensverlustes im großen Ausmaß mit dem Regelbeispiel der gewerbsmäßigen Begehung der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1) und verweist dabei auf ein Urteil des zweiten Senats des BGH vom 2. November 2010 (579/09). In diesem wurde beschlossen, dass der Täter bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Urkundenfälschung seine Einnahmen nicht unmittelbar aus der Urkundenfälschung selbst erzielen muss. Etwas anderes könne mithin auch nicht für das Regelbeispiel der Herbeiführung eines Vermögensverlusts in großem Ausmaß gelten.

Auch der Telos der Norm spreche für einen mittelbaren Zusammenhang zwischen der Urkundenfälschung und dem Vermögensverlust, denn eine Konstellation bei der ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, sei allenfalls gedanklich möglich, sodass man, wenn ein solcher Zusammenhang gefordert werden würde, § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 faktisch keinen Anwendungsbereich hätte. Deswegen soll § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 insbesondere solche Konstellationen erfassen, in denen sich die Täuschungsabsicht durch weitere Handlungen des Täters, Mittäters oder auch des Opfers selbst oder eines Dritten, in schädigender Weise im Vermögen des Opfers widerspiegeln, wofür ein mittelbarer Zusammenhang ausreicht.

Quelle: BGH, Beschl. v. 11. April 2023 – 5 StR 458/22