Unserem Mandanten wurde die Beteiligung an einem gemeinschaftlich begangenen besonders schweren Raub vorgeworfen. Die Mindeststrafe beträgt 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Zum Abgleich mit am Tatort aufgefundenen Zellmaterial, ordnete das Amtsgericht bei unserem Mandanten die Entnahme von zwei Speichelproben gemäß § 81e Abs. 1 StPO an.
Mit diesem Beschluss war unser Mandant nicht einverstanden, weshalb er Rechtsanwalt Stern mit seiner Verteidigung beauftragte. Es ist unbedingt zu vermeiden, die Strafverfolgungsbehörden mit DNA-Proben auszustatten. Der Nachweis einer DNA-Spur ist für viele Gerichte ein sicheres Beweismittel. Die Frage, wie die DNA-Spur anders als durch Anwesenheit des Beschuldigten an den Tatort gekommen sein könnte, stellen sich leider zu wenige Gericht.
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht beim Amtsgericht und verfasste sodann eine Beschwerde gegen die Anordnung.
Rechtsanwalt Stern führte aus, dass nach dem Wortlaut des § 81a StPO eine körperliche Untersuchung nur gegenüber Beschuldigten durchgeführt werden dürfe. Jedoch fehle unserem Mandanten diese Beschuldigteneigenschaft.
Beschuldigter ist, gegen wen aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (Anfangsverdacht, § 152 Abs. 2 StPO) ein Strafverfahren betrieben wird. Der Anfangsverdacht muss in konkreten Tatsachen bestehen. Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus.
Im Fall unseres Mandanten fahndeten die Ermittlungsbehörden lediglich mit Phantombildern, die kaum Ähnlichkeit mit unserem Mandanten aufwiesen. Eine Übereinstimmung wollte lediglich ein Polizist erkannt haben.
Aus der Ermittlungsakte ergab sich zwar, dass es im verfahrensgegenständlichen Geschehen Zeugen gab. Jedoch konnte keiner dieser Zeugen unseren Mandanten als Tatverdächtigen wiedererkennen, nicht einmal der Geschädigte selbst, welcher am Tag des Geschehens den Polizeibeamten gegenüber noch detaillierte Angaben zu den Tatverdächtigen machen konnte.
Überdies passten auch die Angaben der Zeugen nicht zu unserem Mandanten, beispielsweise hat unser Mandant eine andere Augenfarbe als der Tatverdächtige nach Angaben der Zeugen. Genauere Personenbeschreibungen konnten die Geschädigten darüber hinaus nicht machen, da der Tatverdächtige zur Tatzeit eine FFP 2 Masken getragen hatte, wodurch Mund und Nase vollständig bedeckt waren.
Die Zuordnung unseres Mandanten zu dem Phantombild war aus Sicht von Rechtsanwalt Stern ein vager, unhaltbarer Anhaltpunkt und basierte lediglich auf reinen Vermutungen und subjektiven Einschätzungen des Polizeibeamten.
Andere Begründungen für den Tatverdacht gingen nicht aus den Akten hervor. Insbesondere blieb die Verbindung zwischen unserem Mandanten und den anderen beiden Tatverdächtigen offen.
Damit lagen Anfangsverdacht und Beschuldigteneigenschaft nicht vor. Mithin waren auch die Voraussetzung einer Speichelentnahme nicht gegeben.
Das Amtsgericht hielt den Beschluss dennoch aufrecht.
Das sodann zuständige Landgericht nahm die Beschwerde positiv auf und kontaktierte die Staatsanwaltschaft, die die DNA-Entnahme ursprünglich beantragt hatte. Nunmehr beantragte die Staatsanwaltschaft selbst, den Beschluss aufzuheben, da – so lautete es wörtlich in der Begründung – „den Ausführungen Rechtsanwalt Sterns nicht substantiiert entgegengetreten werden“ könne. Auch die Kammer des Landgerichts schloss sich der Beschwerdebegründung Rechtsanwalt Sterns an und führte aus, dass auch aus seiner Sicht die Voraussetzungen zur Anordnung einer Speichelentnahme nicht vorgelegen hätten.
Unser Mandant muss nun keine DNA-Probe abgeben. Mangels Anfangsverdachts wird auch das Ermittlungsverfahren eingestellt werden.