Urkundenfälschung – Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 1 S. 1 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen gefälschten ausländischen Führerschein zur Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B vorgelegt zu haben. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Urkundenfälschung und versuchter mittelbarer Falschbeurkundung strafbar gemacht.

Nach Erhalt eines polizeilichen Anhörungsschreibens bat uns der Mandant um rechtliche Hilfe und Unterstützung. Wir rieten ihm, sich vorerst nicht zu äußern. Rechtsanwalt Stern beantragte unmittelbar nach Mandatierung Akteneinsicht und verfasste auf Grundlage der Akte einen umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft, in dem er die Verfahrenseinstellung anregte.

Zunächst setzte sich Rechtsanwalt Stern in der Stellungnahme mit den Ergebnissen der kriminaltechnischen Auswertung des Führerscheins auseinander. Das LKA war von einer Fälschung ausgegangen.

Es konnte festgestellt werden, dass der Führerschein dem zur Herstellung verwendeten Druckverfahren und in der Art der Personalisierung den Beschreibungen und Abbildungen echter Führerscheine des Ausstellungslandes entspricht. Zwar wich das Dokument in Teilen von der Gestaltung und dem Textinhalt von dem Original ab, jedoch wurde im Gutachten ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei dem Papierführerschein um eine den Gutachtern nicht bekannte Variante eines echten Formulars handele.

Dass die kriminaltechnische Untersuchung bemängelt hatte, dass auf der ausländischen Fahrerlaubnis einige Begriffe (insbesondere „license“) falsch geschrieben worden seien, konnte Rechtsanwalt Stern verhältnismäßig leicht entkräften: Die Übersetzung für (Fahr-)Erlaubnis wurde zwar ungewöhnlicherweise in zwei verschiedenen Varianten „License“ und „Licence“ verwendet, allerdings seien beide orthographisch korrekt (britisches und amerikanisches Englisch).

Unserem Mandanten wurde außerdem vorgeworfen, das Dokument durch Rasuren im Bereich der Namenseintragung verfälscht zu haben. Dem konnte Rechtsanwalt Stern jedoch entgegenhalten, dass es sich dabei um eine bloße Beschädigung des Papiers handle, da die Beschriftung, die auf beiden Seiten des Papiers festgestellt werden konnte, dem Vor- und Vatersnamen unseres Mandanten entspreche. Auf diese Weise werden im Ausstellungsland des Papiers regelmäßig die Namensangaben auf Führerscheinen vorgenommen.

Zuletzt konnte durch eine Anfrage beim Fahrerlaubnisregister des Ausstellungslandes bestätigt werden, dass die Fahrerlaubnis unseres Mandanten im System registriert ist.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren mit Zustimmung des Gerichts schließlich ein. Unser Mandant ist sehr erleichtert über den Verfahrensausgang und gilt mit Verfahrenseinstellung weiterhin als nicht vorbestraft. Das Strafverfahren steht der begehrten Einbürgerung nun nicht mehr im Wege.