Verfahrenseinstellung

Gefährliche Körperverletzung – Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

Unserem Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, im Rahmen einer verbalen Streitigkeit auf einem Supermarktparkplatz ein Pfefferspray gezogen und einem Zeugen ins Gesicht gesprüht zu haben, wodurch der Zeuge eine starke Augenreizung erlitten habe. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Die gefährliche Körperverletzung ist mit Freiheitstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren bedroht.

Unser Mandant war leider von einer Supermarktkassiererin beobachtet worden. Die hinzugerufene Polizei fand sodann in der Jacke der Ehefrau unseres Mandanten das Pfefferspray.

Nach Erhalt der Anklageschrift kontaktierte unser Mandant umgehend Rechtsanwalt Stern und vereinbarte einen zeitnahen Besprechungstermin. Während des Gesprächs schilderte der Mandant das Geschehen aus seiner Sicht.

Er berichtete, dass der Zeuge seiner Frau an die Brust gefasst habe. Daraufhin stritt unser Mandant mit dem Zeugen, zog ein Pfefferspray und sprühte dies dem Zeugen ins Gesicht.

Nach dem Gespräch suchte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern den zuständigen Richter auf und schilderte noch bevor dieser die Akte gelesen hatte, das Geschehen.

Überdies wies er darauf hin, dass der Zeuge zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens betrunken gewesen sei und deshalb den Geschehenshergang wohlmöglich nicht mehr richtig erinnern könne.

Das Richter sah von einer Eröffnung des Hauptverfahrens ab und stellte stattdessen das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500 Euro nach §153a StPO ein. Dies freute unseren Mandanten sehr.

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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 2 JGG ohne Auflagen

Unserem minderjährigen Mandanten wurde vorgeworfen, in seiner Kleidung und seiner Umhängetasche 0,525 Gramm Kokain, sowie ca. 90 Gramm Cannabis transportiert zu haben. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass unser Mandant als Händler tätig war und warf ihm unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und regte in einem Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gemäß § 45 Abs. 2 JGG an.

In diesem räumte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die unserem Mandanten vorgeworfenen Taten ein und erklärte, dass dieser nach seinem Schulabschluss an Personen geraten sei, die ihm auftrugen Drogen zu transportieren.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern argumentierte sodann, dass sich die Tatbeiträge unseres Mandanten auf bloße Beihilfehandlungen beschränkten. Dafür spreche zunächst, dass sich seine Handlungen auf einen Teilakt des Umsatzgeschäftes beschränkten und eine geringe Bedeutung im Gesamtgeschäft aufweisen. Auch sei unser Mandant weisungsgebunden gewesen. Ihm hätten keine eigenen Entscheidungsspielräume zugestanden und er habe während der Transporthandlungen dauerhaft in telefonischem Kontakt mit seinem Auftraggeber gestanden.

Überdies habe unser Mandant kein eigenes wirtschaftliches Interesse an den einzelnen Geschäften gehabt, da er einen festen Stundenlohn erhalten habe.

Unser Mandant habe durchweg Angst vor seinem Arbeitgeber gehabt – dieser habe den Wohnort unseres Mandanten gekannt und zu diesem mehrfach Männer geschickt, die auf unseren Mandanten gewartet, ihn einschüchtert oder Anweisungen erteilt hätten – und sei durch diese Angst zu seinem Handeln getrieben worden.

Diese Angst habe sich auch an seinem Verhalten nach der Festnahme gezeigt. Er habe nach dieser den Kontakt mit dem Auftraggeber abgebrochen und sei für längere Zeit zu seinem Großvater ins Ausland geflüchtet.

Nach seiner Rückkehr habe unser Mandant mit einer Ausbildung bei einer Firma für Garten- und Landschaftsbau begonnen und eine Cannabis-Drogenberatung besucht.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren schließlich nach § 45 Abs. 2 JGG ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut, kann nun seine Ausbildung fortsetzen und hofft, diese in Kürze mit einem Meister zu absolvieren.

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Vorwurf des Diebstahls – Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde mit Anklageschrift der Amtsanwaltschaft vorgeworfen, in einem Kaufhaus eine Hose und zwei Paar Ohrringe entwendet zu haben. Hierdurch soll sie sich wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern nahm nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle und verfasste sodann einen umfangreichen Schriftsatz. In diesem regte er die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 2 StPO an. Der Einstellung stand eigentlich entgegen, dass in der Vergangenheit bereits Verfahren gegen unsere Mandantin eingestellt worden waren. Für unsere Mandantin sprach jedoch auch einiges:

Rechtsanwalt Stern führt zunächst ihr kooperatives Verhalten an. Aus der Ermittlungsakte ergab sich, dass ein Angestellter unsere Mandantin dabei beobachtet hatte, wie sie die Ohrringe genommen und in einen Beutel gesteckt hatte. Anschließend habe sie das Kaufhaus, ohne zu bezahlen, verlassen. Der Angestellte konfrontierte sie sodann mit dem Gesehenen, woraufhin unsere Mandantin die unbeschädigte Ware unverzüglich und freiwillig herausgab.

Sodann begründete Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die geringe Schuld unserer Mandantin mit ihrem psychischen Gesundheitszustand. Unserer Mandantin wurden bereits vor der ihr vorgeworfenen Tat eine posttraumatische Belastungsstörungen infolge der ihr in der Vergangenheit durch ihre Eltern widerfahrenden Gewalttätigkeiten diagnostiziert, die sich in Form von gestörten Essverhalten, Selbsthass, raschen Stimmungswechseln und Wutausbrüchen zeigte. Aus diesem Grund besuchte unsere Mandantin bereits mehrere psychotherapeutische Sprechstunden. Nichtsdestotrotz stieß sie herbei häufiger an ihre Grenzen, sodass es auch zu der unserer Mandantin vorgeworfenen Tat kam.

Um die Tat zu verarbeiten, suchte unsere Mandantin verschiedene Therapeuten auf. Diese diagnostizierten ihr unter anderem verschiedene Persönlichkeitsstörungen und Depressionen. Um weiterhin an sich arbeiten zu können, sucht unsere Mandanten derzeit einen Therapieplatz.

Nach alledem sah auch das Gericht die Schuld unserer Mandantin als gering an und betrachteten eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300-, € als geeigneten, die wechselseitigen Interessen der Verfahrensbeteiligten wahrenden Weg der Verfahrenserledigung. Das Verfahren konnte schließlich mit Zustimmung der Amtsanwaltschaft eingestellt werden. Über die Einstellung war unsere Mandantin sehr erleichtert, weil im Falle einer Verurteilung die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses konkret gedroht hatte.

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Vorwurf des Computerbetrugs (Corona-Hilfe) – Verfahrenseinstellung

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbstständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl sie nicht die hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt habe. Sie habe unrichtige Angaben bezüglich subventionserheblicher Tatsachen getätigt und unberechtigt 9.000,00 Euro zum Nachteil der Investitionsbank Berlin erlangt.

Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen Computerbetrugs gemäß
§ 263a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Das Amtsgericht setzte eine Geldstrafe in Höhe von 2.100,00 € fest und ordnete die Einziehung des Erlangten in Höhe von 9.000,00 € an. Insgesamt hätte unsere Mandantin somit 11.100,00 € zahlen müssen.

Nach erfolgter Erstberatung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Einspruch ein. Sodann regte er in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 800,00 Euro an eine gemeinnützige Organisation an.

In der Stellungnahme argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass aus Sicht unserer Mandantin die Voraussetzungen der Subventionsgewährung vorlagen.

Unsere Mandantin sei davon ausgegangen, dass eine existenzgefährdende Wirtschaftslage bestanden habe. Entgegen ihrer Planung erzielte sie aufgrund der Pandemie keine Einnahmen. Unsere Mandantin arbeitete als freiberufliche Unternehmensberaterin bei verschiedenen Beratungsfirmen, wobei sie Arbeitssuchende und angehende Selbstständige unterstützte. Nachdem unsere Mandantin von ihrem bisherigen Auftraggeber keine Aufträge mehr erhielt, entschloss sie sich, eine zusätzliche Zertifizierung zu erlangen, um direkt mit Kunden abrechnen zu können. Voraussetzung für den Erhalt dieses Zertifikats war jedoch das Anmieten von Räumlichkeiten. Da unserer Mandantin dies aufgrund der Pandemie nicht gelang, erhielt sie das Zertifikat nicht und erzielte dementsprechend keine Einnahmen. Mithin bestand eine existenzgefährdende Wirtschaftslage.

Allerdings erfüllte unsere Mandantin die Voraussetzungen der Subventionsgewährung objektiv nicht, da sie ALG II bezog und die selbstständige Tätigkeit nur als Nebenerwerb ausübte. Dass die selbstständige Tätigkeit hingegen im Haupterwerb ausgeübt werden musste, konnte unsere Mandantin bei ihren Recherchen vor Antragstellung nicht feststellen. Zu diesem Zeitpunkt genügte für die Antragstellung eine Tätigkeit im Nebenerwerb.

Aufgrund der Warteschlange und der knappen Zeit zwischen der Zulassung zur Antragstellung und dem Absenden des Antrags, verzichtete unsere Mandantin auf das Einholen eines qualifizierten Rechtsrats und vertraute stattdessen auf ihre eigenen Recherchen, weshalb sie auch nicht mitbekommen hatte, dass sich die Antragsvoraussetzungen binnen weniger Tage entscheidend geändert hatten. Dies hatte aus Sicht von Rechtsanwalt Stern Einfluss auf die innere Tatseite, mithin auf Vorsatz und Bereicherungsabsicht.

Nach alledem und da unsere Mandantin die beantragten Zuschüsse zwischenzeitlich zurückgezahlt hatte, betrachtete auch das Gericht eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer Geldauflage als die wechselseitigen Interessen hinreichend wahrenden Weg der Verfahrenserledigung und stellte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 153a Abs. 2 StPO ein.

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Erschleichen von Leistungen – Verfahrenseinstellung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, zusammen mit ihrer Freundin versucht zu haben, sich mit einem „Gastrobändchen“ Zugang zum Olympiastadion zu verschaffen, um dort das Konzert einer bekannten Metalband zu besuchen. Unsere Mandantin habe im Gastronomiebereich des Olympiastadions gearbeitet und das „Gastrobändchen“ deshalb vor Schichtbeginn ausgehändigt bekommen. Nach Schichtende habe unsere Mandantin das Gelände des Olympiastadiums verlassen, um ihre Freundin zu begrüßen. Als die beiden zurückkehren wollten, sei ihnen jedoch der Zugang zum Gelände verweigert worden, da das „Gastrobändchen“ keine Gültigkeit mehr besessen hätte.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin wegen des versuchten Erschleichens von Leistungen strafbar gemacht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und verfasste einen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung anregte.

Zunächst bestritt Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern den gegen unsere Mandantin erhobenen Vorwurf. Sie habe bis abends im Gastronomiebereich des Konzerts gearbeitet. Zum Ende der Schicht habe der Personalverantwortliche ihr und anderen Kollegen mitgeteilt, dass sie sich das Konzert ansehen könnten. Eine gegenteilige Regelung sei auch nicht aus dem Arbeitsvertrag hervorgegangen. Aus diesem ergab sich überdies nicht, dass das Gastrobändchen nur zum einmaligen Eintritt berechtige oder, dass unsere Mandantin ihren Arbeitsplatz unmittelbar nach Schichtende zu verlassen hätte.

Nach Erhalt des Schriftsatzes stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 Euro ein.

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Strafbefehl IBB-Betrug: Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl er die dafür notwendigen Voraussetzungen als von der Corona-Krise betroffener Solo- Selbständiger nicht erfüllt habe. Er habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und ungefähr 5.000,00 € zum Nachteil der Investitionsbank Berlin erlangt.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle. Sodann arbeitete er die Ermittlungsakte durch und bereitete die Hauptverhandlung vor, zu der unser Mandant nicht erscheinen musste, weil er sich von Rechtsanwalt Stern gemäß § 411 Abs. 2 StPO vertreten ließ.

In der Hauptverhandlung erklärte er zunächst, dass unser Mandant die Soforthilfe für sein im Aufbau befindliches Pflanzengeschäft, mit dem er Pflanzen nach Australien exportieren wollte, beantragt hatte.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug sodann vor, dass unser Mandant nicht mit dem nötigen Vorsatz handelte, ohne Anspruch einen Antrag auf Auszahlung der Coronahilfe zu stellen. Bereits vor Antragstellung recherchierte unser Mandant, soweit es ihm möglich war, die Antragsvoraussetzungen. Jedoch waren genaue Informationen erst nach passieren der telefonischen Warteschleife und Erhalt des Antrags zu erlangen. Auch geschah die Antragstellung selbst unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer für die Fertigstellung des Antrags festgelegt war. Unserem Mandanten war eine genaue Prüfung der Antragsvoraussetzungen oder gar das Einholen eines Rechtrats in dieser kurzen Zeit mithin nicht möglich.

Im Anschluss des Vortrags unterbrach die Richterin die Sitzung, um das weitere Verfahren zu erörtern und teilte mit, dass sie eine Verurteilung und eine milde Strafe für tat- und schuldangemessen halte. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern regte hingegen die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage an.

Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung begründete Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung mit dem erfolgreichen ehrenamtlichen Engagement unseres Mandanten bei einem Schulgartenprojekt. Das Projekt gewann bereits einen Preis mit einem Preisgeld von über 2.000,00 Euro.

Nach alledem betrachteten auch Staatsanwaltschaft und Gericht dieses Vorgehen als geeigneten und die wechselseitigen Interessen wahrenden Weg der Verfahrenserledigung, sodass das Verfahren gegen unseren Mandanten schließlich gemäß § 153a Abs. 2 StPo eingestellt werden konnte.

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Vornahme exhibitionistischer Handlungen – Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Park sein Glied vor einem Zeugen entblößt und daran manipuliert zu haben. Hierdurch soll er sich wegen exhibitionistischer Handlungen gemäß § 183 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung und Einsichtnahme der Ermittlungsakte regte Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO an. Danach wird das Verfahren hinsichtlich eines Vergehens eingestellt, wenn die Schuld des Täters als zu gering anzusehen ist.

In der Stellungnahme trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern vor, dass unser Mandant zur Zeit des verfahrensgegenständlichen Geschehens bereits über siebzig Jahre alt war und zudem an Demenz litt, weshalb er sich auch in neurologischer Behandlung befand.

Die Krankheit geht mit ausgeprägten Gedächtnis- und Orientierungsstörungen, sowie einer deutlichen Abnahme der intellektuellen Leistungsfähigkeit und erheblichen Beeinträchtigung im Bereich der persönlichen Aktivitäten des täglichen Lebens einher. Die Erkrankung hat einen progredienten Verlauf.

Des Weiteren wies unser Mandant bei der freiwilligen Atem-Alkohol-Kontrolle einen Atemalkoholwert von 0,86 Promille auf.

Überdies war unser Mandant bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und der Anzeigende gehörte auch nicht zu einer vulnerablen Gruppe, sodass mit der Verfahrenseinstellung die wechselseitigen Interessen der Beteiligten gewahrt werden konnten.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte antragsgemäß ein.

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Veruntreuung von Bankguthaben einer GbR – Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO in der Hauptverhandlung

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten. Ihm wurde vorgeworfen gemeinsam mit zwei Zeugen eine Bar betrieben zu haben, wobei sich die drei Betreiber zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen hätten. Der Betrieb der Bar sei eingestellt und zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden, dass das auf dem Gemeinschaftskonto vorhandene Guthaben nach Begleichen noch offener Rechnungen zu gleichen Teilen zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt werden sollte. Unser Mandant hätte jedoch ohne Zustimmung der beiden Zeugen zunächst ein Drittel und anschließend noch weiteres Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf sein Konto überwiesen und sich deshalb gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB wegen Untreue strafbar gemacht.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unser Mandant umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, sodass dieser fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen und anschließend Akteneinsicht nehmen konnte, um die Hauptverhandlung vorzubereiten. Zu dieser musste unser Mandant nicht selbst erscheinen, weil er sich durch Rechtsanwalt Stern vertreten ließ.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung an. Dabei trug er wie folgt vor:

Zur Erfüllung des Tatbestands der Veruntreuung ist zunächst eine Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis für fremdes Vermögen erforderlich. Unser Mandant müsste eine solche Befugnis gegenüber der GbR haben. Dies setzt voraus, dass eine GbR überhaupt besteht. Eine Mitgesellschafterin war aus der GbR ausgetreten, dies kann zu einer Auflösung der GbR oder zum bloßen Austritt der Gesellschafterin führen. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte aus, dass unser Mandant und der verbleibende Gesellschafter die GbR fortführen wollten, wenn sie einen weiteren Gesellschafter fänden, was auch gelang. Mithin kam es nicht zu einer Auflösung der Gesellschaft, sondern zum bloßen Austritt der Gesellschafterin. Später trat auch der andere Gesellschafter aus der GbR aus. Auch in diesem Fall kam es nicht zur Auflösung der GbR.

Weiterhin muss eine Vermögensbetreuungspflicht des Täters gegenüber dem Geschädigten bestehen. Damit hätte unser Mandant gegenüber der ausgetretenen Gesellschafterin eine solche Pflicht innehaben müssen. Mit Ausscheiden eines Gesellschafters endet die Gesellschafterstellung des Ausgeschiedenen, womit grundsätzlich auch die Gesellschaftsrechte und -pflichten wegfallen. Da auch nachvertragliche Treuepflichten, nach Austritt der Gesellschafterin, vorliegend nicht angenommen werden konnten, bestand keine Vermögensbetreuungspflicht mehr.

Überdies wächst der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters im Zeitpunkt des Ausscheidens den übrigen Gesellschaftern zu. Indem die ehemalige Mitgesellschafterin aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und sich der Wert der Beteiligung der übrigen Gesellschafter, unseres Mandanten und des Zeugen, erhöht hat, hat unser Mandant keine herausgehobene Pflicht, die Vermögensinteressen der ausgeschiedenen Gesellschafterin zu betreuen.

Die Gesellschafter waren hinsichtlich des Gemeinschaftskontos als gleichberechtigte Kontoinhaber angemeldet und es wurde vereinbart, dass das Restgeld für eventuell ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt oder anderen Gläubigern verwendet werden sollte. Eventuell bestehende Restbeträge sollten unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden. Damit hatte unser Mandant eine umfassende Berechtigung zur Entnahme von Gesellschaftsvermögen von für die GbR eingerichteten Konten für ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt oder anderen Gläubigern.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob nach Begleichen dieser Forderungen ein positiver Restbetrag übriggeblieben wäre, sodass nicht festgestellt werden konnte, ob den ehemaligen Gesellschaftern überhaupt ein Vermögensnachteil entstanden war.

Das Gericht und die Staatsanwaltschaft erklärten sich schließlich mit einer vorläufigen Verfahrenseinstellung gegen Rückzahlung des Geldes an die Zeugen einverstanden. Die zivilrechtliche Rückzahlungspflicht bestand tatsächlich, unabhängig von der in der Verhandlung streitigen Vermögensbetreuungspflicht. Mithin hätten die ehemaligen Mitgesellschafter unseren Mandanten in Höhe der nun zurückgezahlten Beträge in Anspruch nehmen können. Dies wurde durch die Rückzahlung im Rahmen der Verfahrenseinstellung vereitelt.

Nachdem unser Mandant das Geld zurückgezahlt hatte, konnte das Verfahren endgültig eingestellt werden.

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Gefährliche Körperverletzung durch Schlag mit Hantel auf den Kopf eines Paketboten – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in dem Hauseingang eines Mehrfamilienhauses mit einer 2-kg-schweren Hantel einem Paketboten auf die Hand und den Kopf geschlagen zu haben, während der Paketbote versucht haben soll, in das u.a. von unserem Mandanten bewohnte Mehrfamilienhaus zu gelangen.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben. Die Mindeststrafe beträgt 6 Monate Freiheitsstrafe.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und erarbeitete auf Grundlage der Ermittlungsakte einen ausführlichen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage, § 153a Abs. 1 StPO, beantragte.

Zunächst schilderte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in seinem Schriftsatz das verfahrensgegenständliche Geschehen auf Grundlage der Ermittlungsakte und erklärte anschließend, dass unser Mandant wahrscheinlich durch Notwehr gerechtfertigt war, da es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Zeugen gekommen war. Voraussetzungen der  Notwehr sind gemäß § 32 StGB ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff sowie eine erforderliche und gebotene Notwehrhandlung.

Indem der Zeuge den Arm durch die Hauseingangstür streckte und versuchte diese aufzudrücken, um in das Mehrfamilienhaus zu gelangen, lag möglicherweise ein gegenwärtiger Angriff auf das Hausrecht unseres Mandanten bzw. seines Vermieters vor. Der Angriff war zudem rechtswidrig, da der Zeuge einen Hausfriedensbruch und eine Nötigung begangen hatte. Das Schlagen mit der Hantel auf die Hand des Zeugen war auch erforderlich und geboten, um den Zeugen am Eindringen zu hindern. Somit war nicht auszuschließen, dass unser Mandant gemäß § 32 StGB (Notwehr) gerechtfertigt war.

Überdies wiesen die Aussagen des Paketboten erhebliche Widersprüche auf, weshalb berechtigte Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestanden: Im Rahmen der polizeilichen Befragung hatte der Zeuge zunächst angegeben, dass unser Mandant ihm die Hantel über den Kopf geschlagen hätte. Auf einem Fragebogen für Zeuginnen und Zeugen zur Körperverletzung teilte der Paketbote jedoch später erstmals mit, dass er sowohl an seinem Kopf als auch an seiner Hand eine Beule davongetragen hatte.

Außerdem bekundete der Zeuge auf dem Fragebogen, dass er die Polizei gerufen habe. Gegenüber den Polizeibeamten erklärte er jedoch zuvor, dass dies durch eine Nachbarin geschehen sei.

Die Amtsanwaltschaft stellte Verfahren schließlich antragsgemäß gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500,00 Euro ein, die unser Mandant in fünf monatlichen Raten abzahlen konnte. Er war erleichtert.

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Streit im Nachtbus: Beleidigung des Busfahrers – Einstellung des Verfahrens

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung in einem Nachtbus den Busfahrer als „Arschloch“ bezeichnet und ihm den Mittelfinger gezeigt zu haben. Hierdurch soll sie sich wegen Beleidigung strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung besorgte sich Rechtsanwalt Stern die Ermittlungsakte und arbeitete diese gründlich durch. Im Anschluss daran verfasste Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Potsdam, in dem er beantragte, das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass die Angaben des Busfahrers nach Aktenlage stark von denen unserer Mandantin abweichen würden.

Unsere Mandantin soll gegenüber den Polizeibeamten angegeben haben, dass sie den Bus an ihrer Haltestelle habe verlassen wollen. Dafür habe sie sich zunächst an die mittlere Tür gestellt und anschließend den Anhalteknopf gedrückt. Der Busfahrer sei jedoch an der Haltestelle vorbeigefahren, weshalb unsere Mandantin ihn aufgefordert habe, anzuhalten. Demgegenüber soll der Busfahrer bestritten haben, dass unsere Mandantin den Anhalteknopf gedrückt habe, weshalb er auch an der Haltestelle vorbeigefahren sei. Dabei hätte unsere Mandantin laut geschrien, dass sie aussteigen wolle.

Überdies soll unsere Mandantin angegeben haben, dass der Busfahrer sie beim Aussteigen als „Dumme Fotze“ bezeichnet habe, woraufhin sie ihn „Arschloch“ genannt habe. Der Busfahrer habe jedoch behauptet, dass unsere Mandantin ihn zunächst als „Arschloch“ bezeichnet habe, worauf der Busfahrer zu unsere Mandantin „Sie auch“ gesagt habe und unsere Mandantin dem Busfahrer anschließend den Mittelfinger gezeigt hätte.

Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass für die Glaubhaftigkeit der Angaben unserer Mandantin jedenfalls spreche, dass sie selbst die Polizei über den Sachverhalt informiert hatte.

Aufgrund der gegensätzlichen Einlassungen und dem Umstand, dass keine weiteren objektiven Beweismittel zur Verfügung gestanden haben, hätte laut Rechtsanwalt Stern in einer etwaigen Hauptverhandlung ein sicherer Tatnachweis nicht geführt werden können.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft folgte seiner Auffassung und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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