Verfahrenseinstellung

Dreimal Schwarzfahren („Erschleichen von Leistungen“) – Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Zeitraum von zwei Jahren in drei Fällen den öffentlichen Nahverkehr ohne gültigen Fahrausweis in der Absicht benutzt zu haben, das geforderte Beförderungsentgelt nicht zu bezahlen und sich hierdurch wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a Abs. 1 StGB in drei Fällen strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste einen umfangreichen Schriftsatz. In diesem regte er eine Verfahrenseinstellung ohne Sanktionen nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit an.

In der Stellungnahme trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern hinsichtlich des ersten Falls vor, dass unser Mandant unmittelbar im Anschluss an die Fahrscheinkontrolle eine E-Mail an die Verkehrsbetriebe verfasste. In der Mail schilderte unser Mandant, dass seine Bahn ausgefallen und er stattdessen in eine andere gestiegen sei, dabei hätte er sein Fahrrad dabei gehabt. Er sei davon ausgegangen, in der App das Fahrradticket erfolgreich gelöst zu haben. Die Buchung sei jedoch nicht erfolgreich gewesen, was er in der Hektik um den Ausfall der Bahn und der Suche nach einer alternativen Verbindung nicht mitbekommen habe. Die Verkehrsbetriebe stellten in der Folge auch keinen Strafantrag und verzichteten auf die Erhebung des erhöhten Beförderungsentgelts.

Hinsichtlich des zweiten Falls argumentierte Rechtsanwalt Stern, Fachanwalt für Strafrecht, in seinem Schriftsatz, dass die Fahrausweisprüferin nicht die Ausweisnummer des Fahrgastes geprüft hatte. Es konnte mithin nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person die Bahn genutzt hatte, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein und sodann die Personalien unseres Mandanten angegeben hatte, um sich der Strafverfolgung zu entziehen.

Zum dritten Fall trug Rechtsanwalt Stern vor, dass das Nichtentrichten des Entgelts auf einem technischen Fehler der Ticketapp beruhe. Unser Mandant verfasste erneut unmittelbar nach der Fahrscheinkontrolle eine E-Mail an die Verkehrsbetriebe. In dieser schilderte er, dass seine Ticketbuchung über die Bahn-App nicht durchgegangen sei, obwohl er vor dem Betreten der Bahn die App aufgerufen, das Ticket gewählt, kaufen gedrückt und bestätigt habe. Bei der Ticketkontrolle habe die App nicht geladen. Sodann sei der Hinweis „Buchung abgebrochen“ gekommen. Dass die Buchung nicht erfolgreich war, sei für unseren Mandanten nicht ersichtlich gewesen.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach Erhalt der Stellungnahme entsprechend der Stellungnahme von Rechtsanwalt Stern gemäß § 153 StPO ein.

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Corona-Subventionsbetrug – Verfahrenseinstellung durch das Gericht vor der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl sie die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Sie habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und dabei 5.000,00 € erlangt.  Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung legte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Konstantin Stern Einspruch gegen den Strafbefehl ein und holte die Akte bei der zuständigen Geschäftsstelle ab, arbeitete diese durch und verfasste sodann einen umfangreichen Schriftsatz an das Amtsgericht. Darin regte Rechtsanwalt Stern die Einstellung des Verfahrens an.

Rechtsanwalt Stern führte aus, dass unsere Mandantin im Zeitpunkt der Antragstellung hauptberuflich als freie Immobilienmaklerin in einer Firma tätig gewesen sei. Zu einem echten Immobiliengeschäft war es aber zu diesem Zeitpunkt pandemiebedingt noch nicht gekommen. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden unserer Mandantin, anders als geplant, nämlich keine Aufträge von der Immobilienfirma vermittelt, insbesondere weil aus Sorge um die Gesundheit keine Besichtigungen stattgefunden hätten. Aus Angst um ihre berufliche und betriebliche Existenz habe unsere Mandantin sodann den Corona-Zuschuss bei der Investitionsbank beantragt.

Rechtsanwalt Stern telefonierte sodann mit dem Gericht. Der für die Sache zuständige Richter bemängelte, dass unsere Mandantin während des Bewilligungszeitraums von Berlin in ein anderes Bundesland umgezogen war und dort eine Festanstellung angenommen hatte. Vor diesem Hintergrund sei fraglich, ob die freiberufliche Maklertätigkeit tatsächlich ernstlich geplant gewesen sei. Rechtsanwalt Stern entgegnete, dass das Beibehalten des Wohnsitzes während des Bewilligungszeitraums nicht explizit im Antragsformular vorausgesetzt worden sei. Darüber hinaus sei unserer Mandantin im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bewusst gewesen, dass sie ihren Wohnsitz wechseln würde. Der Wohnsitzwechsel war gerade durch die fehlende Auftragslage motiviert worden.

Dem zusätzlichen Einwand des Gerichts, dass das Konto der Antragstellerin noch keinerlei Umsätze aufgewiesen habe, die auf eine echte wirtschaftliche Betätigung schließen ließen, begegnete Rechtsanwalt Stern mit dem Argument, dass im Antragsformular lediglich  eine Bankverbindung inklusive dem Namen des Kontoinhabers und einer gültigen deutschen IBAN gefordert worden sei, nicht jedoch ein Konto, welches bereits Umsätze aufwies. Unsere Mandantin hätte sehr gern Umsätze generiert. Genau das war aber pandemie- und lockdownbedingt nicht möglich gewesen.

Rechtsanwalt Stern einige sich mit dem Gericht darauf, dass das Verfahren gegen Rückzahlung der möglicherweise zu Unrecht erlangten Subvention zusätzlich einer niedrigen Geldauflage an eine Organisation für die Förderung von Kindern einzustellen sei. Der Richter überzeugte sodann die Staatsanwaltschaft, dieser Verfahrenserledigung zuzustimmen.

Unsere Mandantin war sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens. Im Falle einer Verurteilung hätte unsere Mandanten neben der Geldstrafe auch eine Eintragung im Führungszeugnis wegen Computerbetrugs erlitten. Dies wäre für das berufliche Fortkommen unsere Mandantin als Immobilienmaklerin sehr hinderlich gewesen.

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Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO nach Vorwurf der Beleidigung eines Polizeibeamten

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl vorgeworfen, einen Polizeibeamten während einer Demonstration mit den Worten „Was willst du, Penner?“ beleidigt zu haben. Der Zeuge hätte sich in seiner Ehre verletzt gefühlt, unser Mandant sich entsprechend wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unser Mandant umgehend Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Konstantin Stern, sodass dieser fristgerecht Einspruch einlegen konnte. Anschließend beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht, holte die Ermittlungsakte auf der zuständigen Geschäftsstelle ab und arbeitete sie durch. Es ergab sich, dass mehrere Polizeibeamte die Beleidigung des Kollegen wahrgenommen und ausführliche zeugenschaftliche Stellungnahmen abgegeben hatten.

In einem persönlichen Gespräch in unseren Büroräumen schilderte der Mandant seine Sicht auf die Dinge: Er habe im Rahmen einer Demonstration freiwillig für einen von der Polizei festgehaltenen Jungen aus dem Persischen übersetzt. Als die Polizei davon ausgegangen sei, dass unser Mandant nicht korrekt und zügig übersetzt habe, evtl. um die Maßnahme zu stören, habe unser Mandant entgegnet: „Was willst du, Penner? Ich bin Arzt!“

Im Folgenden rief Rechtsanwalt Stern bei der zuständigen Richterin an und beantragte eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage, § 153a StPO. Dabei trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern folgendes vor:

Die Schuld unseres Mandanten  in der verfahrensgegenständlichen Sache sei als gering anzusehen, da dieser sich im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit zu der provokativ klingenden Formulierung hinreißen ließ. Diese Aussage war Ausdruck der Emotionalität unseres Mandanten und sollte den Zeugen nicht in seiner Ehre verletzen. Das unser Mandant keine persönlichen Vorbehalte gegen den Zeugen aufgewiesen, zeigee sich auch daran, dass er freiwillig und unentgeltlich für die Polizeibeamten übersetzt habe, um zu helfen. Auf eine perfekte Übersetzung könnte man da nicht vertrauen. Unserem Mandanten würde sein Verhalten leidtun und er wolle sich gern bei den Polizeibeamten entschuldigen. Darüber hinaus arbeite unser Mandant daran, seine Emotionen besser zu kontrollieren, um in Zukunft die Wiederholung eines solchen Vorfalls zu vermeiden.

Die Richterin stimmte einer Einstellung grundsätzlich zu, rief jedoch zunächst bei der Amtsanwältin an, um die Einstellung mit dieser zu klären. Die Amtsanwältin kontaktiert wiederum die betroffene Polizeidienststelle. Schließlich stimmten alle Beteiligten der Verfahrenseinstellung gegen eine niedrige Geldauflage zu. Über die Verfahrenseinstellung und die geringe Geldauflage war unser Mandant sehr erfreut.

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Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Verfahrenseinstellung nach §§ 45, 47 JGG

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge bei sich geführt zu haben, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er nicht über die erforderliche Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Erwerb und Vertrieb von Betäubungsmitteln verfügt habe. Bei ihm seien u.a. Cannabisblüten und -harz sowie MDMA, Ritalin und Amphetamin aufgefunden worden.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht. Nach umfassendem Durcharbeiten der Ermittlungsakten vermittelte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten zunächst an ein Diversionsbüro.

Im Rahmen eines Gesprächs setzte sich unser Mandant kritisch mit seinem Verhalten auseinander und reflektierte die Folgen seines Handelns. Er berichtete, dass er seit dem Tag des vorgeworfenen Geschehens keine Betäubungsmittel konsumiert habe. Des Weiteren bereue er sein Verhalten und versicherte, keine Straftaten mehr zu begehen.

Aus diesem Grund teilte die Diversionsberaterin mit, dass die Teilnahme an einer Suchtberatung nicht erforderlich sei. Überdies konnten bei dem Gespräch erzieherische Maßnahmen in Form einer Spende an einen Opferfonds sowie 20 Stunden gemeinnützige Arbeit vereinbart werden, die bereits von unserem Mandanten abgeleistet wurden. Er wurde von den Mitarbeitenden der Einrichtung als sehr engagiert und zuverlässig eingeschätzt.

Diese positiven Erfolge der erzieherischen Maßnahmen sowie den Lebenswandel unseres Mandanten konnte Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung für unseren Mandanten anführen. Er regte bei einem Gespräch mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 Euro gemäß 45, 47 JGG einzustellen. Dieser Anregung stimmten alle Verfahrensbeteiligten zu.

Unser Mandant war über die Einstellung des Verfahrens sehr erfreut. Insbesondere konnte er nun mit seinem Ausbilderschein beginnen. Im Falle einer Verurteilung wegen einer Straftat nach dem BtMG hätte für fünf Jahre ein Beschäftigungsverbot nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG bestanden. Unser Mandant hätte also Jugendliche nicht ausbilden dürfen.

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Hundebiss: Fahrlässige Körperverletzung – Einstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl vom Amtsgericht vorgeworfen, ihren Hund außerhalb eines Hundeauslaufgebietes unangeleint geführt zu haben. Der Hund soll sodann den Dalmatiner der Zeugin und in die Hand der Zeugin gebissen haben, als diese versucht haben soll, den Hund unserer Mandantin abzuwehren. Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Nachdem unsere Mandantin Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste eine umfassende Stellungnahme zu dem Vorwurf an das Amtsgericht.

Aus den Akten ergab sich, dass eine ausgebildete Krankenschwester unmittelbar nach dem Vorfall einen kleinen Kratzer an der Hand der Zeugin feststellen konnte, jedoch keine Hundebissverletzung.

Dass es sich um eine echte Bissverletzung gehandelt hatte, war auch vor dem Hintergrund sehr zweifelhaft, dass laut Entlassungsbericht keine Antibiose durchgeführt oder zumindest ärztlich angeraten worden war. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass selbst bei minimalen Wunden durch Tierbisse erfahrungsgemäß eine Antibiose durchgeführt wird, zuweilen auch stationär, damit das betroffene Körperteil ruhiggestellt werden kann und nicht nur – wie im Fall der Zeugin – eine bloße Desinfektion.

Zudem erläuterte Rechtsanwalt Stern, dass die Ärzte in erster Linie von einem Anpralltrauma und weniger von einem echten Biss in die Hand der Zeugin ausgegangen sein müssen, da die Ärzte lediglich eine Schwellung der Hand beschrieben hatten. Ob ein etwaiges Anpralltrauma vom Hund oder der Hunderauferei herrührte, konnte nicht festgestellt werden.

Darüber hinaus schilderte Rechtsanwalt Stern, dass die Zeugin keinen Nachweis für eine Bissverletzung des Dalmatiners zu den Akten gereicht hatte.

Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Das Amtsgericht entschied antragsgemäß.

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Diebstahl von Rubbellosen: Verfahren eingestellt.

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, eines Nachmittags in einer Tankstelle gemeinsam mit zwei weiteren unbekannten Personen Rubbellose im Wert von 85 € entwendet zu haben. Er soll sowohl auf den Überwachungskameras erkennbar als auch deshalb identifizierbar gewesen sein, weil Überwachungsaufnahmen seines PKWs und dessen Kfz-Kennzeichen vorgelegen hätten.

Nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung bat uns der Mandant um rechtliche Hilfe und Unterstützung. Wir rieten ihm grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Zudem beantragten wir unmittelbar nach Kontaktaufnahme mit unserem Mandanten Einsicht in die Ermittlungsakten. Nach einer ersten Beratung mit unserem Mandanten, vermittelten wir ihm die positiven Aussichten des Verfahrens sowie das grundlegende Ziel: das Vermeiden einer
Hauptverhandlung, welche unter Umständen zu einem Eintrag in sein Führungszeugnis führen könnte.

Sodann folgte eine ausführliche Stellungnahme des Rechtsanwalts Stern an die Staatsanwaltschaft. In dieser erläuterte er, dass zum einem der notwendige Strafantrag nicht gestellt worden war, zum anderen sei ein besonderes öffentliches Interesse der Strafverfolgung zweifelhaft.


Zudem wurde die Geringfügigkeit der entwendeten Rubbellose verdeutlicht. Denn es wäre eine Aktivierung der Rubbellose notwendig gewesen, welche bei der Entwendung dieser jedoch ausblieb.
Insofern hatten sie nicht einmal einen Sachwert von 5 €, da es sich eher um bedrucktes Papier als um einen Wertgegenstand gehandelt hatte. Der betroffenen Tankstelle sei demnach nur ein geringfügiger Schaden entstanden.


Darüber hinaus erweckte das gesamte Geschehen eher den Eindruck eines Jugendstreichs als eines rechtswidrigen Vermögensdelikts. Der Umstand, dass unser Mandant bisher noch nie polizeilich in Erscheinung getreten war, bekräftigte diese Annahme. In Anbetracht der erörterten Umstände regte Rechtsanwalt Stern eine Einstellen des Verfahrens gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage an. Die Staatsanwaltschaft stimmte dem zu. Unser Mandant zahlte einen niedrigen dreistelligen Betrag an einen sozialen Träger. Über diesen Verfahrensausgang war unser Mandant sehr erleichtert, insbesondere darüber, dass sein als Jugendstreich geplantes Handeln keine schwerwiegenden Folgen für seine Zukunft haben würde.

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Wiederholter Diebstahl im Rossmann – Einstellung in der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, in einer Filiale der Rossmann GmbH Hygieneartikel, Babynahrung und Modeschmuck gestohlen zu haben. Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen eines Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern hatte unserer Mandantin bereits in einem vroherigen gegen sie gerichteten Verfahren zu einer Einstellung verholfen.

Unsere Mandantin bestritt, die Gegenstände mit Wegnahmevorsatz in ihren Beutel gelegt zu haben.

Unsere Mandantin berichtete, dass sie ihre beiden Kinder im Alter von 11 Jahren und 8 Monaten im Auto zurückgelassen hatte, um schnell kleinere Besorgungen in der Rossmann-Filiale zu tätigen und dafür das Baby nicht wecken zu müssen. Es war mit dem älteren Sohn vereinbart, dass er mit dem Handy seine Mutter anrufen sollte, wenn das Baby erwachen würde, und diese sich sodann rasch zum Auto zurückbegeben würde.

Im Laden habe unsere Mandantin die Babynahrung der Auslage entnommen. Sie entschied sich auch für die Ketten, die sie jedoch nicht in den Korb legen konnte, da die Ketten aufgrund der Schlitze im Korb durchgerutscht wären.

Daher nahm unsere Mandantin den mitgebrachten Beutel und legte den Modeschmuck und zudem weitere Kaufgegenstände hinein. Selbstverständlich hatte sie zu diesem Zeitpunkt die Absicht, die Produkte aus dem Stoffbeutel später auf das Kassenband zu legen.

Auf dem Weg zur Kasse klingelte das Handy von unserer Mandantin. Dies konnte man auch auf den Überwachungsaufnahmen erkennen. Zudem fügte Rechtsanwalt Stern ein Anrufprotokoll der fraglichen Zeit bei. Der Sohn bat seine Mutter, sich zu beeilen, da seine Schwester aufgewacht sei und schrie. Unsere Mandantin versprach, gleich da zu sein.

Aufgrund des Anrufs und der Sorge um die beiden Kinder vergaß sie jedoch an der Kasse, den Beutelinhalt auf das Kassenband zu leeren und legte nur die Produkte aus dem Korb auf das Band. Gleich darauf wurde sie vom Ladendetektiv angesprochen.

Es lag daher fern, dass unsere Mandantin die Produkte tatsächlich stehlen wollte, zumal unsere Mandantin Stammkundin in dem Rossmann war. Der in der Nähe befindliche Aldi-Discounter wurde und wird regelmäßig von unserer Mandantin besucht.

Hervorzuheben ist ferner, dass unsere Mandantin dem Ladendetektiv durchaus mitgeteilt hatte, dass ihr damals nur 8 Monate altes Baby im Auto sitze, und der Ladendetektiv ihr dennoch untersagte, sich zu dem Baby zu begeben. Unsere Mandantin musste daher eine Freundin bitten, sich um die Kinder im Auto zu kümmern.

Trotz der von Rechtsanwalt Stern ausführlich verfassten Stellungnahme waren die Staatsanwaltschaft und das Gericht zu keiner Einstellung bereit.

Nach ungefähr einem Jahr fand dann die Hauptverhandlung vor Gericht statt, in welcher Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern erneut die Verfahrenseinstellung anregte. Das Gericht wollte das Verfahren allerdings unter keinen Umständen einstellen. Im Gegenteil: Die Mandantin wurde aufgefordert, den Einspruch gegen den erlassenen Strafbefehl zurückzunehmen.

Für Rechtsanwalt Stern kam diese Option nicht Betracht, weshalb es zu einer sehr konfrontativen und hitzigen Prozessführung kam. Rechtsanwalt Stern drohte an, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, nachdem dieser unserer Mandantin erklärt hatte, dass sie schlecht verteidigt werde. Nach § 24 Abs. 2 StPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.) Glücklicherweise konnten sich die Wogen rasch glätten, nachdem der Kaufhausdetektiv als Zeuge vom Gericht vernommen wurde und sich weder an den vorgetragenen Sachverhalt noch an unsere Mandantin erinnern konnte und daher auch keine für unsere Mandantin belastende Aussage tätigen konnte. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft änderten hiernach ihre Auffassung und waren zur Verfahrenseinstellung bereit.

Im Ergebnis wurde das Verfahren gegen unsere Mandantin gemäß 153a II StPO durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unserer Mandantin eingestellt. Rechtsanwalt Stern konnte unserer Mandantin erneut erfolgreich zu einer Einstellung verhelfen. 

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Ordnungswidrigkeit: Geschwindigkeitsverstoß – Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h überschritten zu haben. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wurde gegen unseren Mandanten eine Geldbuße festgesetzt (§ 17 OWiG) in Höhe von 360 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet (§ 25 StVG).

Rechtsanwalt Stern besorgte sich nach der Mandatierung unverzüglich die Ermittlungsakte der zuständigen Geschäftsstelle.

Aufgrund eines beigefügten hochauflösenden Frontfotos konnte unser Mandant identifiziert werden, weshalb ein Abstreiten des Vorwurfs nicht möglich war. Es war in dieser Ordnungswidrigkeitensache allerdings unklar, welcher Bußgeldkatalog galt.

Rechtsanwalt Stern legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid innerhalb der vorgeschriebenen zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids bei der Bußgeldstelle ein.

Unser Mandant wurde einige Monate später zu einem Hauptverhandlungstermin beim Amtsgericht geladen. Dieser Termin wurde aufgrund eines Verlegungsantrags von Rechtsanwalt Stern um einige Monate nach hinten verschoben.

Zu beachten ist, dass bei Erhalt eines Bußgeldbescheids innerhalb von drei Monaten die Verjährungsfrist sechs Monate beträgt. Der Bußgeldbescheid muss innerhalb dieser sechs Monate von der zuständigen Behörde nochmals auf Stichhaltigkeit beispielsweise durch Zeugenvernehmung und Einholung weiterer Beweise geprüft werden. Gibt die zuständige Behörde dem Einspruch nicht statt, übergibt die Behörde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft. Es kommt zu einer Unterbrechung der Verjährung und zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist.

Wird der Bußgeldbescheid allerdings nicht innerhalb der absoluten Verjährungsfrist von dem Gericht in der Hauptverhandlung anhand der Beweismittel geprüft, tritt Verjährung ein. Der Fahrzeughalter kann dann nicht mehr für die begangene Ordnungswidrigkeit bestraft werden.

Aufgrund der drohenden Verjährung durch den Verlegungsantrag regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Das Amtsgericht schloss sich dieser Auffassung an. Somit wurde das Verfahren eingestellt. Unser Mandant musste kein Bußgeld bezahlen und konnte seinen Führerschein behalten.

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Vorwurf der Untreue gegen Auktionator – Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage eingestellt


Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, vier Kunstwerke an einen weiteren Mitbeschuldigten zu einem – dem Wert der Bilder nicht entsprechenden – günstigen Preis verkauft zuhaben, obwohl sich unser Mandant zuvor mit Einlieferungsvertrag und Versteigerungsauftrag
gegenüber dem Zeugen verpflichtet hatte, die Kunstwerke in einer öffentlichen Auktion zu versteigern. Der Mitbeschuldigte soll sodann die Bilder – eines davon zu einem sehr hohen Preis – auf einer Versteigerung versteigert haben lassen. Hierdurch sollen sich unser Mandant wegen
gemeinschaftlicher Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben. Eine erhebliche Hypothek für das Strafverfahren war, dass unser Mandant aufgrund dieses Vorfalls bereits in einem Zivilverfahren rechtskräftig durch das Landgericht Berlin zur Zahlung eines hohen Schadensersatzes verurteilt worden war.


In der ersten Hauptverhandlung äußerte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern zunächst in rechtlicher Hinsicht erhebliche Zweifel an dem erhobenen Vorwurf.


Nach der Ansicht von Rechtsanwalt Stern hatte es bereits an einer Vermögensbetreuungspflicht gefehlt, die von dem Tatbestand der Untreue vorausgesetzt wird. Bei der Vermögensbetreuungspflicht handelt es sich um eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht, Vermögensinteressen eines Dritten zu betreuen, das heißt diesem drohende Vermögensnachteile
abzuwenden. Der Treuepflichtige muss innerhalb eines nicht ganz unbedeutenden Pflichtenkreises im Interesse des Vermögensinhabers tätig und zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet sein. Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, die hier der Einlieferungs- und Versteigerungsvertrag den Parteien zugewiesen haben mochte, reichen dabei in der Regel nicht aus, selbst wenn sich hieraus natürlich Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten ergeben. Insbesondere verlangt die Treuepflicht eine Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb
eines gewissen Ermessensspielraums. Der Auktionator übt jedoch regelmäßig kein Ermessen aus. Er stellt das Objekt lediglich zur Versteigerung ein. Der Zuschlag erfolgt durch den Höchstbietenden.
Erfolgt kein Gebot, so wird die Versteigerung geschlossen. Auch dies hängt nicht von der eigenen Entscheidung des Auktionators ab.

Der Staatsanwalt ließ sich hiervon jedoch nicht überzeugen und beharrte auf einer Verurteilung unseres Mandanten, auch weil dieser bereits erheblich vorbestraft war.

Da wichtige Zeugen nicht geladen waren, wurde ein zweiter Hauptverhandlungstermin nötig, der einige Monate später stattfand.

In diesem Termin stellte Rechtsanwalt Stern klar, dass der vermeintlich geschädigte für jedes Bild einen Mindestpreis schriftlich fixiert hatte. Unser Mandant hatte die Kunstwerke genau zu diesem Preis an den Mitbeschuldigten verkauft. Es konnte somit nicht darauf ankommen, dass der Zeuge zu dem Freiverkauf zu den genannten Konditionen zugestimmt hatte, auch wenn dies in dem parallel geführten zivilrechtlichen Verfahren umstritten war.
Darüber hinaus sei ein Vermögensnachteil zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht absehbar gewesen. Im Nachhinein war zwar bekannt geworden, dass eines der Bilder sehr wertvoll war. Allerdings waren die übrigen drei – allesamt ähnlich aussehenden – Kunstwerke nur zum Mindestgebot versteigert worden. Unser Mandant hätte nicht erkennen können, dass eines der Kunstwerke wertvoll war. Ohnehin sei es im Strafverfahren unmöglich, den Wert des wertvollen Kunstwerks objektiv festzustellen.

Es entspricht gerade dem Wesen einer Versteigerung, dass man
besonders gute Geschäfte machen kann, aber eben auch objektiv viel zu viel zahlen kann. Eventuell hatte der Ersteigerer einfach ein besonderes Affektionsinteresse an Kauf genau dieses Kunstwerks und zahlte entsprechend viel.

Vor diesem Hintergrund waren Gericht und Staatsanwaltschaft nach einem längeren Rechtsgespräch bereit, das Verfahren trotz der Vorverurteilung durch das Zivilgericht gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen.

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Einstellung des Verfahrens wegen IBB-Betrugs nach § 170 Abs. 2 StPO

Unser Mandant war einer der tausenden Beschuldigten, die wegen des Vorwurfs des IBB-Betrugs ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft Berlin erhalten hatten. Gegen ihn war ein Ermittlungsverfahren
wegen Computerbetrugs, § 263a Abs. 1, 2 StGB, eingeleitet worden.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung Akteneinsicht und ließ sich von unserem Mandanten ausführlich schildern, wie es zur Beantragung der Subvention in Höhe von 10.000,00 € gekommen war:


Unser Mandant, welcher als selbstständiger Vertriebler Hausvorhaben projektiert, hatte pandemiebedingt unter erheblichen Umsatzeinbußen gelitten. Es gab kaum mehr neue Anfragen, wodurch seine betriebliche bzw. berufliche Existenz gefährdet war. Er entschloss sich daher, den Corona-Zuschuss zu beantragen. Aus unserer Sicht lagen die Voraussetzung einer Subventionsgewährung jedenfalls in Höhe von 5000,00 € (Landesmittel) vor. Unser Mandant hatte zwar 10.000,00 € beantragt. Dies ließ sich jedoch auf einen Irrtum zurückführen.

In einem ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Berlin erläuterte Rechtsanwalt Stern, dass es aufgrund der hohen Anzahl der verschiedenen Fördermethoden für die durch die Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen sowie Freiberufler und der nur schwer verständlichen Antragsvoraussetzungen die Informationslage bezüglich der Corona-Zuschüsse sehr unverständlich und unübersichtlich gewesen sei. So wurde beispielsweise auf Seite zwei des Online- Antragsformulars der IBB missverständlich nach einer zusätzlichen Unterstützung für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für drei aufeinanderfolgende Monate gefragt. Unser Mandat habe hier, genau wie viele andere Antragsteller, einem Irrtum unterlegen:

In dem Antrag heißt es wörtlich:
„Mein Liquiditätsbedarf für die nächsten drei Monate beträgt 5.000 EUR.
Ich benötige zusätzliche Unterstützung für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für drei aufeinanderfolgende Monate

Ja
Nein
Betrag in EUR“


Unser Mandant habe angenommen, dass er in das Feld „Betrag in EUR“ seinen Liquiditätsbedarf für die nächsten drei Monate eintragen musste. Ihm war nicht klar, dass mit „zusätzlich“ ein Betrag gemeint
war, der über den Liquiditätsbedarf aus dem vorangehenden Absatz hinausgeht. Daher habe die von unserem Mandanten notierte Summe (5.000,00 €) exakt dem Liquiditätsbedarf
aus dem oberen Absatz entsprochen. Dieser Irrtum wurde auch dadurch bestärkt, dass die Eingabemaske ein Fortschreiten in der Antragstellung nicht zuließ, wenn in dem Feld „Betrag in EUR“ kein Wert bzw. der Wert „0“ eingegeben worden war. Die Programmierer der Eingabemaske waren somit selbst davon ausgegangen, dass es stets einen „zusätzlichen“ Unterstützungsbedarf geben musste.


Rechtsanwalt Stern teilte der Staatsanwaltschaft mit, dass unser Mandant sehr verwundert gewesen sei, als er bemerkte, dass die IBB ihm 10.000 € überwiesen hatte, da er nach seiner Vorstellung lediglich 5.000,00 € beantragt hatte. Daher habe er den überzahlten Betrag in Höhe von 5.000,00 € sogleich zurück gezahlt. Aufgeschreckt durch die vielen Diskussionen in den Medien habe er sicherheitshalber auch die anderen von der IBB gewährten 5.000 € zurückgezahlt.

Nach unserer Auffassung konnte nicht hinreichend sicher bewiesen werden, dass unser Mandant mit (auch nur bedingtem) Vorsatz gehandelt hatte. Auch wäre ein Verbotsirrtum in dieser dynamischen Situation unvermeidbar gewesen.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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