Corona-Soforthilfe: Ermittlungsverfahren wegen Computerbetrugs erfolgreich eingestellt (§ 153a StPO)
Ein von der Staatsanwaltschaft Berlin angestrengtes Verfahren wegen angeblichen Computerbetrugs im Zusammenhang mit einem Corona-Soforthilfeantrag konnte durch die engagierte Verteidigung von Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern erfolgreich eingestellt werden. Ein öffentliches Gerichtsverfahren und eine strafrechtliche Verurteilung konnten vermieden werden.
Tatvorwurf: Unrechtmäßiger Antrag auf Corona-Soforthilfe
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen eines Online-Antrags bei der Investitionsbank Berlin (IBB) im Frühjahr 2020 unrichtige Angaben gemacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, dadurch 9.000 € Corona-Soforthilfe erschlichen und sich damit wegen Computerbetrugs gemäß § 263a StGB strafbar gemacht zu haben.
Verteidigungsstrategie: Keine Täuschungsabsicht – wirtschaftliche Notlage
Rechtsanwalt Stern trug im Rahmen seiner Stellungnahme umfassend vor, dass sich unser Mandant tatsächlich in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befand. Als selbstständiger Coach für Trainings und Workshops war er durch die Corona-Pandemie unmittelbar betroffen:
- Alle geplanten Veranstaltungen wurden storniert,
- bestehende Aufträge storniert,
- neue Projekte blieben vollständig aus.
Die beantragte Soforthilfe sollte dazu dienen, laufende Betriebsausgaben und Weiterbildungsmaßnahmen während der pandemiebedingten Zwangspause abzusichern. Ein vorsätzliches Handeln oder eine betrügerische Täuschung lag nicht vor.
Verantwortungsbewusstes Handeln: Rückzahlung und Mitwirkung
Besonders hervorzuheben war die vorbildliche Mitwirkung unseres Mandanten im Ermittlungsverfahren:
- Die Fördersumme wurde in voller Höhe freiwillig zurückgezahlt, ohne behördliche Aufforderung.
- Unser Mandant ließ das Geld bis zur Klärung des Sachverhalts unangetastet auf seinem Konto.
- Es lag keine strafrechtliche Vorbelastung vor.
Zudem war die Rechtslage im Frühjahr 2020 unübersichtlich und dynamisch. Die Antragsformulare enthielten vage und teilweise widersprüchliche Informationen. Eine klare und verbindliche Auslegung war für juristische Laien kaum möglich. Rechtsanwalt Stern argumentierte daher, dass kein erkennbarer Rechtsverstoß und keine Täuschungsabsicht vorlag.
Verfahrensausgang: Einstellung nach § 153a StPO gegen geringe Geldauflage
Angesichts der freiwilligen Rückzahlung, der offenen Kommunikation und der fehlenden Vorbelastung regte Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung gegen eine Geldauflage an. Das Amtsgericht folgte diesem Antrag und stellte das Verfahren gemäß § 153a StPO endgültig ein.
Unser Mandant zahlte eine Geldauflage in Höhe von 500 € an eine gemeinnützige Einrichtung. Eine öffentliche Hauptverhandlung und eine strafrechtliche Verurteilung konnten so vermieden werden.
Vermeidung persönlicher und beruflicher Schäden
Für unseren Mandanten bedeutet die Verfahrenseinstellung nicht nur die Vermeidung eines Eintrags im Führungszeugnis, sondern auch den Erhalt seiner beruflichen Existenz und persönlichen Integrität. Der Fall zeigt, wie mit rechtlicher Expertise, frühzeitigem Handeln und offener Kooperation ein belastendes Strafverfahren ohne Schuldspruch beendet werden kann.