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Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO nach Vorwurf der Beleidigung eines Polizeibeamten

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl vorgeworfen, einen Polizeibeamten während einer Demonstration mit den Worten „Was willst du, Penner?“ beleidigt zu haben. Der Zeuge hätte sich in seiner Ehre verletzt gefühlt, unser Mandant sich entsprechend wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unser Mandant umgehend Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Konstantin Stern, sodass dieser fristgerecht Einspruch einlegen konnte. Anschließend beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht, holte die Ermittlungsakte auf der zuständigen Geschäftsstelle ab und arbeitete sie durch. Es ergab sich, dass mehrere Polizeibeamte die Beleidigung des Kollegen wahrgenommen und ausführliche zeugenschaftliche Stellungnahmen abgegeben hatten.

In einem persönlichen Gespräch in unseren Büroräumen schilderte der Mandant seine Sicht auf die Dinge: Er habe im Rahmen einer Demonstration freiwillig für einen von der Polizei festgehaltenen Jungen aus dem Persischen übersetzt. Als die Polizei davon ausgegangen sei, dass unser Mandant nicht korrekt und zügig übersetzt habe, evtl. um die Maßnahme zu stören, habe unser Mandant entgegnet: „Was willst du, Penner? Ich bin Arzt!“

Im Folgenden rief Rechtsanwalt Stern bei der zuständigen Richterin an und beantragte eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage, § 153a StPO. Dabei trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern folgendes vor:

Die Schuld unseres Mandanten  in der verfahrensgegenständlichen Sache sei als gering anzusehen, da dieser sich im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit zu der provokativ klingenden Formulierung hinreißen ließ. Diese Aussage war Ausdruck der Emotionalität unseres Mandanten und sollte den Zeugen nicht in seiner Ehre verletzen. Das unser Mandant keine persönlichen Vorbehalte gegen den Zeugen aufgewiesen, zeigee sich auch daran, dass er freiwillig und unentgeltlich für die Polizeibeamten übersetzt habe, um zu helfen. Auf eine perfekte Übersetzung könnte man da nicht vertrauen. Unserem Mandanten würde sein Verhalten leidtun und er wolle sich gern bei den Polizeibeamten entschuldigen. Darüber hinaus arbeite unser Mandant daran, seine Emotionen besser zu kontrollieren, um in Zukunft die Wiederholung eines solchen Vorfalls zu vermeiden.

Die Richterin stimmte einer Einstellung grundsätzlich zu, rief jedoch zunächst bei der Amtsanwältin an, um die Einstellung mit dieser zu klären. Die Amtsanwältin kontaktiert wiederum die betroffene Polizeidienststelle. Schließlich stimmten alle Beteiligten der Verfahrenseinstellung gegen eine niedrige Geldauflage zu. Über die Verfahrenseinstellung und die geringe Geldauflage war unser Mandant sehr erfreut.

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Gefährliches Einparkmanöver – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung statt Strafbefehl mit Freiheitsstrafe

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, einen Verkehrsleitkegel, der im Zuge von Objektschutzmaßnahmen von zwei Tarifbeschäftigten der Polizei aufgestellt worden sei, von einem Parkplatz entfernt zu haben, um anschließend auf den nun nicht mehr abgesperrten Parkplatz einzuparken. Einer der beiden Tarifbeschäftigten habe unseren Mandanten zunächst verbal mitgeteilt, dass ein Parken dort nicht möglich sei. Da unser Mandant die Erklärung nicht akzeptiert und seinen Einparkvorgang fortgesetzt habe, habe sich der Tarifbeschäftigte auf den Parkplatz gestellt, um diesen zu schützen Unser Mandant sei sodann forsch auf diesen zugefahren und habe ihn beinahe mit dem Auto getroffen. Während der Sachverhaltsaufnahme durch die aufgrund der angeblich gefährlichen Situation herbeigerufenen und inzwischen eingetroffenen Polizeibeamten, habe unser Mandant unbelehrbar und uneinsichtig gewirkt.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen besonders schweren tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, strafbar gemacht haben. Die Mindeststrafe beträgt 6 Monate Freiheitsstrafe.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin wurde gegen unseren Mandanten durch das Amtsgericht Tiergarten eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt.

Rechtsanwalt Stern umgehend Einspruch gegen Strafbefehl ein, um die Rechtskraft des Strafbefehls und damit auch die Vollstreckung der verhängten Bewährungsstrafe zu verhindern.

Nach sorgfältiger Lektüre der Ermittlungsakten bestand das oberste Verteidigungsziel von Rechtsanwalt Stern in einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO. Eine Einstellung gemäß § 153a StPO erscheint weder im Bundeszentralregister noch im Führungszeugnis. Gleichfalls gilt man nicht als vorbestraft.

Bald darauf wurden vom Amtsgericht Tiergarten ein Hauptverhandlungstermin anberaumt.

Am ersten Hauptverhandlungstermin erfolgte eine kritische, mehr als einstündige Befragung der Tarifbeschäftigten der Polizei hinsichtlich des genauen Ablaufs des Geschehens durch Rechtsanwalt Stern. Rechtsanwalt Stern protokollierte Angaben der Tarifbeschäftigen detailliert, da sie voneinander abwichen. Die Polizeibeamten waren nicht zur Hauptverhandlung gekommen. Rechtsanwalt Stern verlangte, dass diese auch geladen werden müssen. Daher wurde ein neuer Hauptverhandlungstermin vereinbart, in dem das Verfahren neu beginnen musste.

In der zweiten Hauptverhandlung fanden nach der Befragung der Polizeibeamten mehrere Gespräche über eine mögliche Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage zwischen den Verfahrensbeteiligten statt. Rechtsanwalt Stern verwies insbesondere darauf, dass aufgrund der fehlenden Zuständigkeit für der Tarifbeschäftigten für den Verkehrsleitkegel nicht sicher sei, ob unser Mandant die Anweisungen des Tarifbeschäftigten überhaupt beachten musste. Während sich das Gericht im Ergebnis der Auffassung von Rechtsanwalt Stern anschloss und eine Verfahrenseinstellung erwog, stimmte die Staatsanwaltschaft diesem Vorgehen nicht zu, wodurch ein dritter Termin zur Hauptverhandlung vom Vorsitzenden des Gerichts anberaumt werden musste.

In Vorbereitung auf den dritten und letzten Hauptverhandlungstermin entschloss sich Rechtsanwalt Stern gemeinsam mit dem Mandanten die Situation am „Tatort“ nachzustellen und auf Video festzuhalten, um auch die Staatsanwaltschaft von einer Einstellung des Verfahrens zu überzeugen. Insbesondere sollte mithilfe der Videos verdeutlicht werden, dass unser Mandant entgegen der Darstellung des Tarifbeschäftigen nicht auf dem Parkplatz, den der Tarifbeschäftige sichern wollte, zu parken beabsichtigte, sondern lediglich etwas an den Rand fahren wollte, um die Straße für den übrigen Verkehr freizumachen. Es war aufgrund der Videos und des dokumentierten großen Wendekreise des PKW unseres Mandanten nicht auszuschließen, dass der PKW den Tarifbeschäftigten nie erreicht hätte.

Am dritten und letzten Hauptverhandlungstermin zeigte Rechtsanwalt Stern sodann den Verfahrensbeteiligten die Videos. Im Anschluss daran erfolgten neue Gespräche über eine Einstellung. Nunmehr konnte sich auf eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage geeinigt werden. Unser Mandant gilt weiterhin als nicht vorbestraft. Die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe hätte ihn in seinem beruflichen Fortkommen stark behindert.

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Versuchte Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall und Beleidigung – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer geringen Geldauflage

Unser Mandant erhielt eine Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin.

Unser Mandant habe nach einem Streit über das Tragen einer FFP2-Maske mit einem Kassierer in einer Edeka-Filiale in Neukölln versucht, mit seinen Fäusten und mit seinen Füßen in Richtung des Kassierers zu schlagen bzw. zu treten, um diesen zu verletzen. Der Kassierer habe den Tritten und Schlägen jedoch ausweichen können. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen versuchter Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Zudem habe unser Mandant nach Alarmierung und Eintreffen der Polizeibeamten auf deren Frage nach dem vorgenannten Geschehen in der Edeka-Filiale sinngemäß geäußert, dass er jüdische Familienangehörige habe und dass die Polizeibeamten Stasi-Methoden anwenden würden, um seine Meinungsfreiheit zu unterdrücken. Durch diese Äußerung haben sich die Polizeibeamten in ihrer Ehre verletzt gefühlt. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Beleidigung strafbar gemacht.

Als einer der beiden Polizeibeamten unserem Mandanten sodann mitgeteilt habe, ihn zur Klärung seiner Identität in das polizeiliche Einsatzfahrzeug verbringen zu wollen, habe unser Mandant sein Körpergewicht gegen die Zugbewegung des Polizeibeamten gelehnt, um dies zu verhindern. Im Fahrzeug sitzend, habe unser Mandant auch nach der Aufforderung der beiden Polizeibeamten, seine Beine ins Fahrzeug zu heben, diese in den Spalt zwischen Tor und Fahrzeug geklemmt, um zu verhindern, dass die Fahrzeugtür geschlossen werden konnte. Mit derselben Intention und in der Absicht, einen der beiden Polizeibeamten zu verletzen, habe unser Mandant mit beiden Beinen in Richtung des Gesichts eines Polizeibeamten getreten. In der Jackentasche des Mandanten habe sich, wie dieser gewusst habe, während des gesamten Geschehens ein Messer in einer Messerscheide befunden.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall, wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall und wegen versuchter Körperverletzung strafbar gemacht haben. Der besonders schwere Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und des tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte ist mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten bedroht.

Des Weiteren habe unser Mandant auf der Dienststelle auf die umfassende rechtliche Belehrung der Polizeibeamten Folgendes geäußert: „Ihr seid Gestapo. Die deutsche Polizei ist wie die Gestapo.“ Zudem habe er gegenüber den Polizeibeamten geäußert, dass diese die jüdischen Vorverfahren unseres Mandanten getötet hätten. Durch diese Äußerungen hätten sich die Polizeibeamten nochmals in ihrer Ehre verletzt gefühlt. Hierdurch soll er sich wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt der Anklageschrift suchte unser Mandant umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, und schilderte, dass die Beamten äußerst aggressiv aufgetreten waren. Die könnte auch durch eine Zeugin und Überwachungsaufnahmen gestützt werden.

Rechtsanwalt Stern nahm umgehend Akteneinsicht nahm und kontaktierte frühzeitig den zuständigen Richter, um ihn über den tatsächlichen Geschehensablauf zu informieren und eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage anzuregen. Der Richter lehnte diesen Vorschlag grundsätzlich nicht ab, wollte jedoch den Gang der Hauptverhandlung abwarten.

Kurz vor Beginn der Hauptverhandlung suchte Rechtsanwalt Stern erneut das Gespräch, diesmal mit allen Verfahrensbeteiligten. Sein Ziel war es nach wie vor, dass das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unseres Mandanten das Verfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einstellt, um einen Eintrag in das Bundeszentralregister sowie Führungszeugnis zu verhindern.

In der Hauptverhandlung schilderte unser Mandant das gesamte Geschehen zunächst aus seiner Sicht. Hierbei ergaben sich nicht nur andere Erkenntnisse im Hinblick auf das Geschehen in der Edeka-Filiale, sondern auch bezüglich der Vorgehensweise der beiden Polizeibeamten. Diese Erkenntnisse bestätigte auch eine Entlastungszeugin, die zugunsten unseres Mandanten ausgesagt hat. Auch Videoaufnahmen aus der Edeka-Filiale stützten die Version des Mandanten. Es entstand in der Hauptverhandlung der Eindruck, dass die Staatsanwaltschaft die Aufnahme zwar zur Akte hinzugefügt, aber selbst nie angeschaut hatte.

Zudem sollten ursprünglich beide Polizeibeamten als geladene Zeugen das Geschehen umfassend schildern. Allerdings wurden nach der kritischen Befragung eines der Polizeibeamten, durch die sich einige Ungereimtheiten ergaben, sämtliche Anklagepunkte bis auf die zweite Beleidigung gegenüber den Polizeibeamten auf der Dienststelle fallengelassen, sodass der zweite Polizeibeamte nicht mehr gehört wurde.

Im Anschluss daran führte Rechtsanwalt Stern ein Rechtsgespräch mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft, vertreten durch eine Referendarin, und regte erneut eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage an.

Im Ergebnis stimmten sowohl der Richter als auch die Referendarin der Auffassung von Rechtsanwalt Stern zu. Da die Referendarin jedoch keine eigenständigen Entscheidungen ohne Absprache mit ihrer Ausbilderin treffen darf und ihre Ausbilderin nicht erreichbar war, musste die Referendarin letztlich die Zustimmung vom Oberstaatsanwalt einholen. Dieser erteilte die Zustimmung.

Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert. Er beschloss, aus Neukölln wegzuziehen.

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Erneute Bewährungsstrafe nach einschlägigem Bewährungsbruch in der Berufungshauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, einen Paketzusteller mit der Faust so heftig gegen den Brustkorb geschlagen zu haben, dass dieser bewusstlos zusammenbrach. Hintergrund der Tat soll ein Streit darüber gewesen sein, dass der Paketzusteller vor dem Restaurant unseres Mandanten geparkt und so den Zugang zum Restaurant blockiert hatte.

In der ersten Instanz, in der nicht Rechtsanwalt Stern, sondern ein örtlicher Zivilrechtler,  mandatiert war, wurde unser Mandant hierfür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden war. Hintergrund der harten Rechtsfolge war, dass der Mandant unmittelbar vor der Tat bereits zweimal verurteilt worden war – einmal wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, einmal wegen tätlichen Angriffs auf einen Notarzt, der ebenfalls auf dem Restaurantparkplatz geparkt hatte, um rasch zu einem in Not befindlichen Menschen zu gelangen. Für diese Tat hatte der Mandant eine Bewährungsstrafe von 8 Monaten erhalten. Die aktuelle Tat wurde innerhalb der Bewährungszeit begangen.

Dass in der ersten Instanz versucht worden war, streitig zu verhandeln, verwunderte Rechtsanwalt Stern. Nach Aktenlage konnte die Polizei eine frische Verletzung am Oberkörper des Paketzustellers fotografisch dokumentieren. Auch andere Zeugen hatten den Schlag gesehen und der Mandant hatte eine Krankschreibung von einer Woche und einen Arztbericht zur Akte gereicht.

Nach Mandatsübernahme riet Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten eindringlich, die Strategie zu ändern. In der Berufungshauptverhandlung entschuldigte sich unser Mandant und zahlte dem Geschädigten ein symbolisches Schmerzensgeld. Rechtsanwalt Stern argumentierte zudem, dass unser Mandant erheblich unter Druck gestanden hatte, weil das Restaurant nur wenig Gewinn abwarf und auf jeden Kunden angewiesen war. Überdies konnte er in der Zeugenvernehmung des Geschädigten herausarbeiten, dass unser Mandant den Zeugen in der Vergangenheit schon einmal aufgefordert hatte, nicht auf dem Parkplatz vor dem Restaurant zu parken.

Die neue Strategie überzeugte Staatsanwaltschaft und Gericht mit der Folge, dass nunmehr auf eine Bewährungsstrafe erkannt werden konnte. Unser Mandant war sehr erleichtert hierüber und nahm das Urteil sofort an. Auch die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder des Mandanten freuten sich.

Im Falle der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wäre auch die Bewährung aus dem Urteil wegen des Angriffs auf den Notarzt widerrufen worden. Unser Mandant hätte dann für ein Jahr ins Gefängnis gehen müssen.

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Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Verfahrenseinstellung nach §§ 45, 47 JGG

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge bei sich geführt zu haben, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er nicht über die erforderliche Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Erwerb und Vertrieb von Betäubungsmitteln verfügt habe. Bei ihm seien u.a. Cannabisblüten und -harz sowie MDMA, Ritalin und Amphetamin aufgefunden worden.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht. Nach umfassendem Durcharbeiten der Ermittlungsakten vermittelte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten zunächst an ein Diversionsbüro.

Im Rahmen eines Gesprächs setzte sich unser Mandant kritisch mit seinem Verhalten auseinander und reflektierte die Folgen seines Handelns. Er berichtete, dass er seit dem Tag des vorgeworfenen Geschehens keine Betäubungsmittel konsumiert habe. Des Weiteren bereue er sein Verhalten und versicherte, keine Straftaten mehr zu begehen.

Aus diesem Grund teilte die Diversionsberaterin mit, dass die Teilnahme an einer Suchtberatung nicht erforderlich sei. Überdies konnten bei dem Gespräch erzieherische Maßnahmen in Form einer Spende an einen Opferfonds sowie 20 Stunden gemeinnützige Arbeit vereinbart werden, die bereits von unserem Mandanten abgeleistet wurden. Er wurde von den Mitarbeitenden der Einrichtung als sehr engagiert und zuverlässig eingeschätzt.

Diese positiven Erfolge der erzieherischen Maßnahmen sowie den Lebenswandel unseres Mandanten konnte Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung für unseren Mandanten anführen. Er regte bei einem Gespräch mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 Euro gemäß 45, 47 JGG einzustellen. Dieser Anregung stimmten alle Verfahrensbeteiligten zu.

Unser Mandant war über die Einstellung des Verfahrens sehr erfreut. Insbesondere konnte er nun mit seinem Ausbilderschein beginnen. Im Falle einer Verurteilung wegen einer Straftat nach dem BtMG hätte für fünf Jahre ein Beschäftigungsverbot nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG bestanden. Unser Mandant hätte also Jugendliche nicht ausbilden dürfen.

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Erfolgreiche Revision – Aufhebung des Urteils (Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 1 Woche) und Einstellung des Verfahrens

Unser Mandant wurde durch das Landgericht Berlin wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einer Woche verurteilt.

Das Landgericht stellte in seinem Urteil folgendes Tatgeschehen fest:

Unser Mandant habe sich eines Tages mit einem Freund in einem Park in Berlin getroffen und mit diesem bis in die Abendstunden mehrere Flaschen Bier aus Trauer um seine verstorbene Schwester und den Verlust seines Arbeitsplatzes getrunken. Infolge des Alkoholgenusses hätten auf unseren Mandanten 2,37 Promille eingewirkt.

Gegen 22:00 Uhr habe sich unser Mandant von seinem Freund getrennt und sei mit schwankendem Gang durch den Park gelaufen, als er auf den Zeugen und dessen Tochter getroffen sei. Der Zeuge, der nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt habe, habe in polnischer Sprache ein Streitgespräch mit seiner Tochter geführt, da sie entgegen seiner Anweisung zuvor in der Dunkelheit durch den Park nach Hause gelaufen sein soll. Der Zeuge sei als Erziehungsmaßnahme mit ihr noch einmal in den Park gegangen, um zu demonstrieren, wie gefährlich es dort nachts sein könne. Auf das Streitgespräch aufmerksam geworden, habe unser Mandant, der den beiden Zeugen entgegengekommen sei, den Eindruck gewonnen, dass das Mädchen nicht zu dem Zeugen gehören würde und habe beabsichtigt, ihr zu helfen.

Ohne äußeren Anlass sei die Stimmungslage unseres Mandanten jedoch alsbald in Aggression umgeschlagen, vermutlich aus denselben Gründen, aus denen er zuvor Alkohol getrunken habe. Er habe begonnen lautstark in Richtung der Zeugen zu schreien, woraufhin diese kehrtgemacht und sich zurück nach Hause begeben haben. Unser Mandant sei den beiden jedoch gefolgt und habe sie aufgefordert, stehenzubleiben, so dass der Zeuge, welcher aufgrund einer Unterschenkelthrombose in seiner Fortbewegung eingeschränkt gewesen sei, schließlich stehen geblieben sei und unseren Mandanten auf Deutsch gefragt habe, was los sei. Daraufhin habe unser Mandant aus ca. sechs Metern Entfernung zwei Bierflaschen in Richtung beider Zeugen geworfen, ohne diese zu treffen.

Unser Mandant habe wiederholt geäußert, dass das Mädchen nicht die Tochter des Zeugen sei und habe ohne nennenswerten Zeitaufwand aus seiner mitgeführten Tasche ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 8 cm genommen. Er sei sodann, das Messer in der Hand haltend, auf die Zeugen zugegangen und habe den Zeugen aufgefordert, sich auf den Boden zu knien, was das Mädchen ihrem Vater auf Polnisch übersetzt habe. Trotz mehrfacher Bestätigungen beider Zeugen, dass das Mädchen die Tochter des Zeugen sei, habe unser Mandant an seiner Forderung festgehalten, bis sich der Zeuge schließlich auf den Boden gekniet und seine Tochter gebeten habe, nach Hause zu laufen und Hilfe zu holen, woraufhin sie sich vom Ort des Geschehens entfernt habe. Damit sei für unseren Mandanten erkennbar die aus seiner Sicht bestehende Gefährdungslage des Mädchens beendet gewesen.

Nunmehr habe unser Mandant dem sich auf den Boden knienden Zeugen in das Gesicht geschlagen, woraufhin dieser zu Boden gefallen sein soll. Daraufhin habe sich unser Mandant auf den Zeugen gesetzt, mehrfach auf diesen eingeschlagen und ihn wiederholt mit dem Messer in den Oberkörper und Kopfbereich gestochen, wodurch er den Zeugen verletzt habe. Erst nachdem es dem Zeugen, welcher sich gegen den Angriff gewehrt habe und dem Mandanten hierbei die Nase gebrochen habe, schließlich gelungen sei, mit der rechten Hand die Klinge des Messers zu ergreifen und es ihm zu entwinden, habe der Mandant von ihm abgelassen.

Anschließend habe unser Mandant aufgrund eines spontan gefassten Entschlusses das Handy der Tochter, welches dem Zeugen während der Auseinandersetzung aus der Hosentasche gefallen sein soll, an sich genommen und es in seine Hosentasche gesteckt. Sodann habe sich unser Mandant entfernt und geschrien, man solle die Polizei und einen Rettungswagen rufen.

Der Mandant habe sich später auf eine Bank vor dem Park gesetzt, wo er mit großflächigen Blutanhaftungen von zwei Polizeibeamten festgestellt worden sei. Unser Mandant habe spontan zunächst geäußert, er habe nur helfen wollen und habe mit einem Messer mehrere Personen verletzt. Im weiteren Verlauf habe er angegeben, er sei mit drei Russen in Streit geraten und habe sich mittels deren Messer verteidigt, wobei er zwei Personen verletzt habe. Die Polizeibeamten hätten dabei einen aufgelösten und weinerlichen Eindruck von dem Mandanten, der geschwankt und eine verwaschene Aussprache gehabt habe, gewonnen.

Nachdem unserem Mandanten der Tatverdacht eröffnet und er vorläufig festgenommen worden sei, sei seine Stimmungslage in der Gestalt gekippt, dass er sich den Polizeibeamten gegenüber nunmehr verbal aggressiv verhalten und sie beschimpft haben soll. Nachdem in seiner Hosentasche sowohl sein eigenes als auch das Handy der Tochter des Zeugen sichergestellt worden sei, habe er geäußert, dass er das letztgenannte nicht kenne.

Der schwerverletzte Zeuge sei durch einen Rettungswagen in ein Krankenhaus verbracht worden und habe sich für einige Tage in stationärer Behandlung befunden. Aufgrund einer Stichverletzung des linken Augenlides sei er notoperiert worden, wobei eine Rekonstruktion des Augapfels vorgenommen und das Augenlid genäht worden sei. Der Zeuge habe auf diesem Auge nur noch 60 % der Sehstärke. Daneben habe der Zeuge eine ca. 1,5 cm große Stichverletzung unterhalb des rechten Ohres erlitten, wodurch eine rechtseitige Gesichtsnervlähmung aufgetreten sei, in deren Folge er die rechte Gesichtsmuskulatur nicht mehr habe bewegen können, das rechte Augenlid nicht mehr habe vollständig schließen können und mit dem rechten Auge Doppelbilder gesehen habe.

Der Zeuge habe zudem Hautabschürfungen im Bauchbereich sowie oberflächliche Schnittverletzungen im Kinnbereich, am Hals, Brustkorb und an den Armen erlitten. Durch das Entwinden des Messers habe der Zeuge eine Schnittverletzung in der rechten Handinnenfläche davongetragen. Auf dem linken Handrücken habe er infolge einer Schnittverletzung eine Strecksehnenverletzung und Verletzungen der Fingernerven erlitten. Infolge dieser Verletzung habe er seine Hand nicht mehr vollständig schließen können. Er habe sich deswegen in Behandlung in Form einer Physiotherapie und Massagen befunden.

Der Zeuge habe zudem psychisch unter dem Tatgeschehen und unter Angstzuständen gelitten, weswegen er sich in psychotherapeutische Hilfe begeben habe. Im Laufe der Hauptverhandlung nahm sich der Zeuge das Leben.

Nach Verkündung des hiesigen Urteils legte Rechtsanwalt Stern im Auftrag unseres Mandanten Revision ein und beantragte, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückzuverweisen.

Obwohl der Generalbundesanwalt beantragte, die Revision als unbegründet zu verwerfen, folgte der Strafsenat des BGH dieser Entscheidung nicht und überprüfte das Urteil auf Rechtsfehler und etwaige Verfahrenshindernisse.

In der Revisionsbegründung wurde vorgetragen, dass die mit der Sachrüge zulässig geführte Revision sogar zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses führe. Es fehle an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss, weil den Eröffnungsbeschluss nur die Beisitzer, nicht aber der Vorsitzende unterschrieben hätte.

Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO genügt eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGH, Beschluss vom 4. August 2016 –4 StR 230/16, NStZ 2016, 747 m.w.N.). Der Eröffnungsbeschluss muss schriftlich abgefasst werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 – 3 StR 167/13, NStZ 2014, 400 f.; vom 21. Oktober 2020 – 4 StR 290/20, NStZ 2021, 179, jeweils m.w.N.).

Die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens und die Zulassung der Anklage vor einer Großen Strafkammer ist jedoch mit drei Berufsrichtern in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen (§ 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 S. 2 GVG). Wirken an der Eröffnungsentscheidung weniger Berufsrichter mit, ist sie unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 4 StR 310/19 m.w.N.). Das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses stellt ein in diesem Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat (vgl. BGH, a.a.O.).

Der Bundesgerichtshof konnte nicht hinreichend sicher feststellen, dass das Landgericht eine wirksame Eröffnungsentscheidung getroffen hatte, da der schriftliche Eröffnungsbeschluss nur von von zwei Berufsrichtern unterschrieben worden war.

Fehlt – wie hier – eine Unterschrift auf dem Eröffnungsbeschluss, muss anderweitig nachgewiesen sein, dass der Beschluss von allen hierzu berufenen Richtern gefasst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2011 – 3 StR 280,11, NStZ 2012, 225). Dies setzt eine mündliche Beschlussfassung oder eine zu verstehende gemeinsame Besprechung oder Beratung über die Eröffnung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 – 2 StR 516/13).

Wird der Beschluss im Umlaufverfahren – also im Wege einer schriftlichen Beratung und Abstimmung aufgrund eines Entscheidungsvorschlags (BVerwG, Beschluss vom 23. September 1991 – 2 B 99/91, NJW 1992, 257) – getroffen, führt das Fehlen einer Unterschrift zu dessen Unwirksamkeit, denn es handelt sich bis zur Unterzeichnung durch alle Richter lediglich um einen Entwurf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 – 3 StR 167/13, NStZ 2014, 400 f., vom 29. September 2011 – 3 StR 280/11, NStZ 2012, 225).

Im Ergebnis hatte das Fehlen des wirksamen Eröffnungsbeschlusses die Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO zur Folge. Zur Klarstellung hob der Senat das angegriffene Urteil mit den Feststellungen auf.

Das Verfahren ist nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hat erneut Anklage erhoben, allerdings aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr zur Großen Strafkammer (Landgericht), sondern zum Schöffengericht. Die erneute Hauptverhandlung kann sich schwierig gestalten, da der Belastungszeuge nicht mehr zur Verfügung steht.

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Einstellung des Verfahrens nach Erhalt eines Strafbefehls wegen Einbringens von Kokain in die JVA Moabit

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, in der JVA Moabit unter anderem eine Hose für einen Gefangenen abgegeben zu haben. Dabei hätte sich im Hosenbund der abgegebenen Hose eingenäht Kokain befunden.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen der versuchten Abgabe von Betäubungsmitteln und dessen Besitz nach §§ 1 Abs. 1 iVm Anlage III, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, 33 BtMG, 74 StGB strafbar gemacht.

Nach Erhalt des Strafbefehls wandte sich unser Mandant umgehend an Rechtsanwalt Stern. Dieser legte unverzüglich Einspruch gegen den Strafbefehl ein, holte die Ermittlungsakte, arbeitete diese durch und besprach die Angelegenheit mit unserem Mandanten.

Anschließend bereitete Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz eine Einlassung vor. In diesem schilderte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant zwar Kleidung in die JVA gebracht, jedoch von dem eingenähten Kokain nichts gewusst habe. Unser Mandant habe eigentlich Kleidung für einen Verwandten in die JVA einbringen wollen. Da dieser Verwandte aber sein Kleidungskontingent bereits überschirrten hatte, sollte unser Mandant die Kleidung für seinen Verwanden auf den Namen eines anderen Inhaftierten abgeben. Der Mitinsasse wollte die Kleidung für den Verwandten unseres Mandanten annehmen und im Gegenzug sollte unser Mandant auch für ihn Kleidung vorbeibringen. Die Kleidungsstücke für den Mithäftling hätten sich in einer weißen Plastiktüte befunden, diese habe er bei Angehörigen des Mitgefangenen abgeholt.

Im Strafbefehl wurde zunächst eine Geldstrafe von fünfzig Tagessätzen zu je 20,00 Euro (insgesamt 1000,00 Euro) festgesetzt. Jedoch setzte sich Rechtsanwalt Stern in einem Verständigungsgespräch mit dem Gericht für die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO) ein. Die Geldauflage wurde auf 600,00 Euro festgesetzt und liegt somit deutlich unterhalb der im Strafbefehl festgelegten Summe. Zudem gilt unser Mandant weiterhin als nicht vorbestraft. Nachdem das Gericht deutlich zu erkennen gegeben hatte, dass es die Darstellung des Mandanten nicht seinem Urteil zugrunde legen würde, wäre die Alternative zur Einstellung gewesen, eine Verurteilung zu akzeptieren und in der Berufung um einen Freispruch zu kämpfen. Da aber regelmäßig unklar ist, welche Berufungskammer einen Fall erhalten wird, war dies für den Mandanten zu risikoreich. Mit der Verfahrenseinstellung konnte unser Mandant hingegen sehr gut leben.

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Verfahren wegen versuchten Totschlags – Bewährungsstrafe trotz Bewährungsbruchs

Nach einem Streit mit seiner damaligen Freundin suchte unser Mandant deren Wohnung auf, um sich mit ihr zu versöhnen. Entsprechend überrascht war er, als ein anderer Mann die Tür öffneten. Erbost stürmte unser Mandant in die Wohnung, schlug seiner damaligen Freundin mehrmals gegen den Kopf und zog ihr an den Haaren gezogen, sodass ihr diese büschelweise ausfielen. Sodann nahm er, noch immer wütend, eine leere Sektflasche und schlug diese mehrmals auf den Kopf des unbekannten Mannes. Dieser erlitt eine Hirnblutung und unter anderem eine Kopfplatzwunde, die genäht werden musste. Das Verfahren wurde zunächst wegen des Verdachts des versuchten Totschlags geführt.

Unser Mandant rief Rechtsanwalt Stern an. In Untersuchungshaft musste er nicht, obwohl er die Tat unter Bewährung stehend begangen hatte.

Rechtsanwalt Stern stellte nach Aktenlektüre fest, dass unser Mandant die Tat unter Alkohol- und Drogeneinfluss begangen hatte. Daher unterstützte er unseren Mandanten bei der Suche nach einem Therapieplatz. Die bevorstehende Hauptverhandlung war für den Mandanten eine große Motivation, die Therapie zu beginnen. Rechtsanwalt Stern hielt auch Kontakt mit der damaligen Freundin des Mandanten.

Unser Mandant hatte sodann einfach Glück, dass die Akte bei der Amtsanwaltschaft landete und diese nur Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung erhob.

Als einige Monate später die Hauptverhandlung begann, war unser Mandant bereits in stationärer Therapie. Dies machte Eindruck auf das Gericht. Rechtsanwalt Stern setzte sich dafür ein, dass das Gericht feststellte, dass unser Mandant im Zeitpunkt der Tatbegehung in seiner Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Aufgrund des beständigen Kontakts sagte die Lebensgefährtin verhältnismäßig freundlich aus.

Das Gericht verhängte schließlich trotz der bereits laufenden Bewährung antragsgemäß eine Freiheitsstrafe, die es erneut zur Bewährung aussetzte. Unser Mandat steht somit unter doppelter Bewährung. Bislang verläuft die Therapie erfolgreich.

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Vorwurf der versuchten gefährlichen Körperverletzung – Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung im Berufungsverfahren

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Amtsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, in einem Treppenhaus seinen Nachbarn geschubst zu haben. Auf die Aufforderung dies zu unterlassen, hätte unser Mandant ein mitgeführtes Küchenmesser gezogen und versucht den Zeugen zweimal in den Hals und einmal in den Oberkörper zu stechen. Dem Zeugen sei es jedoch gelungen auszuweichen und unseren Mandanten zu Boden zu bringen. Dabei habe dieser in Verletzungsabsicht mit einem Ladegerät auf den Hinterkopf des Zeugen geschlagen. Unser Mandant habe sich wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 224, 22, 23 StGB strafbar gemacht.

Zunächst wurde unser Mandant in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Hintergrund war eine immense strafrechtliche Vorbelastung unseres Mandanten einschließlich einiger Zeit im Gefängnis.

Gegen dieses Urteil legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Berufung ein und erarbeitete anschließend eine Verteidigungsstrategie für die Verhandlung am Landgericht. Auch bereitete Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten auf seine Aussage im Rahmen des Prozesses vor und besprach den Sachverhalt mit dem Vorsitzenden Richter der Berufungskammer am Landgericht.

Während der Berufungsverhandlung entschuldigte sich unser Mandant zunächst für sein Verhalten und ließ sich anschließend zu der ihm vorgeworfenen Tat geständig ein.

Überdies berichtete unser Mandant von seiner psychotherapeutischen Behandlung und seiner Teilnahme an einem umfangreichen Programm der „Freien Hilfe Berlin e.V.“ zur Strafaufarbeitung. Die Veranstaltungen finde alle zwei Wochen statt und behandle schwerpunktmäßig die gestörte Impulskontrolle unseres Mandanten.

Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant und seine Mitbewohnerin eine Selbsthilfegruppe zur Strafaufarbeitung und zur psychischen Stabilisierung gegründete hatten, die im Wesentlichen verhaltenstherapeutisch ausgerichtet sei. Meist praktizierten die Teilnehmer autogenes Training und erlernen empathisches Verhalten mit Hilfe von Rollenspielen.

Abschließend trug unser Mandant vor, dass er auch nach Ende der Verhandlung sein Programm zur Gewaltprävention fortsetzen wolle.

Nach Abschluss der Beweisaufnahme beantragte Rechtsanwalt Stern eine Bewährungsstrafe und regte die Teilnahme des Mandanten an einem Anti-Aggressionstraining an. Das Gericht entschied glücklicherweise wie von Rechtsanwalt Stern beantragt.

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Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln – Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwalt vorgeworfen, ungefähr 16,5 g Ecstasy und ca. 9,2 g Marihuana bei sich geführt zu haben.

Nachdem unser Mandant Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm dieser Akteneinsicht. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern arbeitete die Ermittlungsakte umgehend durch und besprach sie anschließend mit unserem Mandanten.

Vor Beginn der Hauptverhandlung kam es zu einem Verständigungsgespräch. Bei diesem regte Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung an, was jedoch von der Staatsanwaltschaft abgelehnt wurde. Das Gericht schlug stattdessen eine Verurteilung zu 70 Tagessetzen vor. Rechtsanwalt Stern lehnte dieses Angebot ab.

In der Hauptverhandlung äußerte sich zunächst unser Mandant. Er erzählte, wie er die Drogen auf dem Weg gefunden und nicht gewusst habe, dass unter dem Cannabis auch Ecstasy gewesen sei. Anschließend äußerte sich ein Polizist, der zuvor den Sachverhalt aufgenommen hatte. Seine Aussagen standen jedoch zu denen unseres Mandanten im Widerspruch. Aus diesem Grund beantragte Rechtsanwalt Stern, einen weiteren Polizisten zu hören. Da dieser nicht geladen war, musste die Hauptverhandlung von vorn starten.

Zum zweiten Termin erschienen die beiden geladenen Polizisten, jedoch war unser Mandant krankheitsbedingt abwesend. Im Rahmen eines erneuten Verständigungsgesprächs schlug das Gericht vor, einen Strafbefehl zu verhängen. Rechtsanwalt Stern regte hingegen die Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO an. Nach einer langen Diskussion stimmte schließlich auch die Staatsanwaltschaft der Verfahrenseinstellung gegen Zahlung eines mittleren dreistelligen Betrages an eine gemeinnützige Organisation zu und das Gericht stellte antragsgemäß ein.

Unser Mandant ist sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens. Durch die Einstellung konnte eine Eintragung ins Bundeszentralregister vermieden werden. Insbesondere Eintragungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln können Probleme im Bereich des Ausländerrechts verursachen, beispielsweise bei der Vergabe von Visa oder anderen Aufenthaltsgenehmigungen.

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