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Bedrohung – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Paketlieferanten mit einem Taschenmesser bedroht zu haben. Der Lieferant habe ein Paket für unseren Mandanten liefern müssen. Im Hausflur habe er unseren Mandanten getroffen, der ihn aufgefordert habe, das Paket vor seiner Haustür zu übergeben. Dies sei geschehen. Auf dem Weg aus dem Haus sei unser Mandant dem Lieferanten gefolgt, habe ein Taschenmesser gezogen und ihm vorgeworfen, das Paket geworfen zu haben. Danach habe unser Mandant den Paketlieferanten fotografiert und ihm gesagt, dass er seinen Job verlieren würde und ihr Problem auf andere Weise – mit dem Taschenmesser – gelöst werden könne. Nach alledem soll sich unser Mandant wegen Bedrohung strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Streifverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts.

Zunächst bestritt Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die vorgeworfene Tat und schilderte sodann das Geschehen aus der Sicht unseres Mandanten:

Unser Mandant sei in seiner Wohnung gewesen und habe eine Mail vom Versandhändler erhalten, wonach sein bestelltes Paket geliefert werden sollte. Aus der Benachrichtigung habe sich ergeben, dass unser Mandant nicht angetroffen werden konnte. Hierüber war unser Mandant überrascht, da er die Wohnung nicht verlassen und auch kein Klingeln gehört habe. Unser Mandant habe den Paketlieferanten auf der Straße erblickt, sei hinuntergerannt und habe ihn nach seinem Paket gefragt. Hierbei habe er festgestellt, dass der Paketlieferant nicht geklingelt hatte.

Auf der Straße habe der Lieferant nun das Paket an unseren Mandanten übergeben wollen. Dieser habe den Lieferanten aufgefordert, das Paket – wie vertraglich vereinbart – nach oben zu tragen. Vor der Tür habe der Paketlieferant das Paket achtlos auf den Boden geworfen und seine Missbilligung über das Verhalten unseres Mandanten kundgetan. Hierdurch sei ein Streitgespräch entfacht. Unser Mandant habe ankündigt, ein Foto vom Kennzeichen des Zustellfahrzeugs anzufertigen und sich über den Lieferanten bei seinem Arbeitgeber zu beschweren. Mit einem Taschenmesser habe er den Paketlieferanten jedoch nicht bedroht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug vor, dass unser Mandant nicht einmal ein Taschenmesser besitze. Bei einer vorherigen polizeilichen Durchsuchung der Wohnung unseres Mandanten in einem anderen Verfahren konnte auch kein Taschenmesser aufgefunden werden.

Überdies zweifelte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Paketlieferanten. Seine Aussagen seien sprachlich ungenau und oberflächlich gewesen.

Nach alledem bestand kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit, sodass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten antragsgemäß einstellte.

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Gedanken der Berliner Strafverteidiger*innen Vereinigung zum Jahrestag des Anschlags von Hanau in schwierigen Zeiten

Am 19. Februar 2025 jährt sich der rechtsextrem motivierte Anschlag von Hanau zum fünften Mal. Neun Menschen wurden ermordet: Gökhan Gültekin, Sedat Gürbüz, Said Nesar Hashemi, Mercedes Kierpacz, Hamza Kurtović, Vili Viorel Păun, Fatih Saraçoğlu, Ferhat Unvar und Kaloyan Velkov – Ihre Namen dürfen nicht vergessen werden! Abgesehen davon, dass die Hintergründe der Tat bis heute nicht aufgeklärt wurden, sind die Wunden, die dieser Terrorakt in die betroffenen Familien, in die migrantische Community und in unsere Gesellschaft gerissen hat, nicht verheilt. Sie mahnen uns, als Rechtsstaat wachsam zu bleiben gegenüber der steten Gefahr extremistischer Gewalt, ebenso wie gegenüber der schleichenden Normalisierung von Hass und Ausgrenzung in der gesellschaftlichen Debatte.

Das heutige Gedenken reiht sich dabei selbstverständlich ein, in das Mitgefühl mit allen Opfern von Anschlägen und Gewalttaten – unabhängig von ihren Hintergründen oder den Motiven der Täter. Jede Form der Gewalt, ob aus politischer Radikalisierung, gesellschaftlicher Spaltung oder individueller Verzweiflung heraus, stellt eine große Herausforderung für unseren Rechtsstaat dar. Umso wichtiger ist es, in eine zwangsweise emotionalisierte Debatte wissenschaftlich fundierte Fakten einzubringen.

So zeigt die gestern veröffentlichte IFO-Studie: Eine steigende Zahl von Ausländer*innen führt nicht zu einer höheren Kriminalitätsrate. Die Auswertung der kriminalstatistischen Daten stellt fest, dass die Kriminalitätsentwicklung vorrangig durch sozioökonomische Faktoren beeinflusst wird – insbesondere durch Armut, mangelhaftes Bildungsniveau und fehlende gesellschaftliche Integration. Die Studie trennt dabei die Korrelationen von Kausalzusammenhängen. Diese wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse stehen also im Widerspruch zu populistischen Behauptungen, die Migration immer wieder pauschal mit Kriminalität in Verbindung bringen. Besonders relevant erscheint uns, dass Regionen mit einem höheren Zuzug von geflüchteten Menschen eben keine überproportionale Zunahme an Straftaten verzeichnen. Wer das Gegenteil behauptet, verzerrt die Realität oder instrumentalisiert Statistiken für politische Zwecke. Ein ehrlicher rechtsstaatlicher Diskurs muss sich diesen Verzerrungen widersetzen.

Die Erinnerung an Hanau ist uns gleichzeitig Mahnung: Wir dürfen nicht abstumpfen gegenüber Rassismus und demokratiefeindlichen Tendenzen. Rechtsstaatlichkeit bedeutet für uns, sich nicht von Angst und Ressentiments leiten zu lassen, sondern empathisch, verantwortlich, gerecht und mit einem klaren Bekenntnis zur Menschenwürde zu handeln.

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Häusliche Gewalt – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seiner Frau an den Haaren gezogen und sie geschubst zu haben. Überdies habe er ihr mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und sie an den Oberarmen festgehalten.  Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle.

Im verfahrensgegenständlichen Geschehens lag eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen vor.  Der Verdacht gegen unseren Mandanten konnte ausschließlich auf die Aussage seiner Frau gestützt werden.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern arbeitete die Aussagen unseres Mandanten und seiner Frau gründlich durch und trug Widersprüchlichkeiten in der Hauptverhandlung vor.

Zunächst stellte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung die inkonsistenten Angaben der Frau unseres Mandanten dar. Sie hatte ihre am Tag des verfahrensgegenständlichen Geschehens gemachten Angaben bei einer späteren polizeilichen Befragung um Details zum Geschehenshergang ergänzt, an die sie sich zuvor nicht erinnerte.

Auch wichen die Angaben der Frau von denen unseres Mandanten ab. Dieser räumte zwar einen Streit ein, bestritt jedoch seine Frau geschlagen zu haben. Die sich widersprechenden Angaben, sowie das Fehlen weiterer Zeugen, verhinderten eine eindeutige Rekonstruktion des Geschehensverlaufs.

Die Verletzungen – blaue Flecken – der Ehefrau konnten nicht eindeutig auf das unserem Mandanten vorgeworfene Geschehen zurückgeführt werden, da unser Mandant vortrug, dass seine Frau oft blaue Flecken habe und generell anfällig für solche sei.

Abschließend führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass das Interesse der Ehefrau an dem Verfahren gering sei. Diese habe keinen Strafantrag gegen ihren Mann nach § 230 StGB stellen wollen.

Überdies hatten unser Mandant und seine Frau sich versöhnt, weshalb die Frau auch nicht zum ersten Hauptverhandlungstermin erschien. Das Gericht bemühte sich zwar zu eruieren, ob die Zeugin überhaupt Angaben machen wollte. Dies gelang jedoch nicht mit der Folge, dass es eines zweiten Hauptverhandlungstermins bedurft hätte. Nun waren Staatsanwaltschaft und Gericht jedoch bereit, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Unser Mandant gilt somit weiterhin als unschuldig.

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Mittäterschaftlicher Diebstahl – Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

Unserer Mandantin wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, einen Besteckkasten von einem Verkaufsständer in einem Möbelhaus entnommen und in eine Tasche, die sie zuvor in einem Einkaufswagen platziert hatte, gelegt zu haben. Sodann habe ein Mitbeschuldigter, bei dem es sich um ihren Mitbewohner gehandelt haben soll, die befüllte Tasche aus dem Wagen entnommen und das Möbelhaus ohne zu bezahlen verlassen, während unsere Mandantin einen Kassierer abgelenkte.

Hierdurch habe sich unser Mandantin wegen Diebstahls in Mittäterschaft strafbar gemacht, §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle und arbeitete die Ermittlungsakte in Vorbereitung der Hauptverhandlung durch.

Die Ermittlungsakte enthielt Überwachungsvideos, die das verfahrensgegenständliche Geschehen umfassend dokumentierten. Ein Video zeigte unsere Mandantin, die eine Tasche und ein Besteckset in den Einkaufswagen legte, den beladenen Einkaufswagen vor den Kassenbereich schob und einen Kassierer ablenkte. In der Zwischenzeit nahm der Mitbeschuldigte die Tasche aus dem Einkaufswagen und verließ den Laden. Unsere Mandantin schob sodann den Einkaufswagen wieder zurück in den Verkaufsbereich. Während des Geschehens taten die beiden Beschuldigten so, als ob sie sich nicht kennen würden.

Im Rahmen der polizeilichen Ermittlung wurde die Wohnung unserer Mandantin durchsucht, jedoch konnte das entwendete Besteck nicht aufgefunden werden. Allerdings wurde einen zahlreiche andere Bestecksets gefunden, insgesamt mehrere hundert Stück, für die keine Kaufbelege vorlagen.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bemühte sich um einen schnellen Hauptverhandlungstermin, der jedoch – aufgrund von Krankheiten mehrerer Verfahrensbeteiligter – mehrfach verschoben werden musste.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300 Euro an die Berliner Tafel an. Das Gericht war hierzu jedoch zunächst nicht bereit.

Nachdem jedoch ein weiterer Termin abgesagt werden musste stimmte das Gericht einer Einstellung unter der Bedingung zu, dass unsere Mandantin auf das übrige Besteck verzichtete. In der Folge konnte das Verfahren endlich eingestellt werden.

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Strafbefehl wegen falscher Verdächtigung – Verfahrenseinstellung ohne Auflagen gemäß § 153 StGB

Unser Mandant kontaktierte uns nach Erhalt eines Strafbefehls vom Amtsgericht Tiergarten. In dem Strafbefehl wurde ihm vorgeworfen, eine Person falsch verdächtigt zu haben.

Der Vorwurf beruhte darauf, dass unser Mandant als Zeuge Angaben machen sollte. Mit dem Auto unsere Mandanten war ein Geschwindigkeitsverstoß begangen worden. Unser Mandant sollte – als Halter – nun den Fahrer des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Verstoßes angeben. Der Strafbefehl unterstellte, dass unser Mandant bewusst einen Familienangehörigen aus Skandinavien benannt hatte, der im Falle einer Ahndung mit Punkten in Flensburg hätte gut leben können, wenn es der Bußgeldstelle überhaupt gelungen wäre, den Bußgeldbescheid im Ausland zustellen zu lassen. Tatsächlich soll ein in Deutschland wohnhafter Familienangehöriger hinterm Steuer gesessen haben.

Im Anhörungsbogen habe unser Mandant bewusst eine falsche Person benannt und sich hierdurch wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, um die Ahndung des Geschwindigkeitsverstoßes zu vereiteln.

Gegen den Strafbefehl legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern fristgerecht – innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, § 410 Abs. 1 StPO – Einspruch ein.

Sodann kontaktierte Rechtanwalt Stern das Amtsgericht, um den weiteren Verfahrensverlauf zu besprechen. In diesem Gespräch regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung an. Aus unserer Sicht war eine Verurteilung nicht mit Sicherheit zu erwarten. Es war aus Sicht von Rechtsanwalt Stern schließlich nicht eindeutig nachzuvollziehen, wer den Antwortbogen ausgefüllt hatte. Auch die Ehefrau unseres Mandanten kam als mögliche Täterin in Betracht, da der „geschützte“ Familienangehörigen ihr Bruder war.

Das Amtsgericht wollte den Sachverhalt nicht weiter erforschen und stellte das Verfahren wegen hypothetisch geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO ein. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig. Gegen die Ehefrau wurde kein Verfahren eröffnet.

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Corona-Schnelltest-Betrug – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einer Person eine falsche Testbescheinigung zu einem angeblich erfolgten negativen Antigen-Schnelltest versandt zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen der Fälschung von Testzertifikaten strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste auf Grundlage der Akten einen ausführlichen Schriftsatz. In diesem regte er an, das Verfahren gemäß § 153a StPO einzustellen.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass es unklar sei, wer das Testzertifikat ausgestellt bzw. die Testung nicht richtig bescheinigt habe. Es sei nicht bekannt, ob unser Mandant bei einer Teststation gearbeitet habe oder ob er über eine andere Person an die Vorlage des Testnachweises gekommen sei.

Zudem trug Rechtsanwalt Stern vor, dass die Beweislage lediglich auf WhatsApp-Chatverläufen und der Tatsache beruhe, dass die Telefonnummer bei der Anschlussinhaberfeststellung unserem Mandanten zugeordnet werden konnte. Anhand dieser Umstände könne jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass unser Mandant auch tatsächlich mit der Person kommuniziert habe. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine unbekannte Person die Kontaktdaten unseres Mandanten genutzt habe, um der Bitte zur Übersendung eines falschen Testzertifikats nachzukommen.

Die Staatsanwaltschaft ließ sich hiervon zunächst nicht überzeugen und beabsichtigte eine Anklage zum Strafrichter. In einem abschließenden Telefon konnte Rechtsanwalt Stern jedoch den Staatsanwalt überzeugen, sodass das Verfahren schließlich doch wie angeregt ohne Hauptverhandlung eingestellt werden konnte.

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Aus aktuellem Anlass: Stellungnahme der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V. zur Unschuldsvermutung

Die Unschuldsvermutung ist aktuell wieder in der Diskussion. Diese Diskussion zeigt, wie schnell grundlegende Prinzipien unseres Zusammenlebens durch emotionale oder politische Dynamiken untergraben werden können. Sie zeigt, dass und wie Einseitigkeit „der guten Sache wegen“ in die Sackgasse führt. Eine solche Entwicklung gefährdet nicht nur Einzelpersonen, auch nicht „nur“ das Strafverfahren, sondern die Grundfesten unserer Demokratie. Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V. setzt sich daher entschieden für den Schutz der Unschuldsvermutung ein. Wir fordern, diese nicht nur in Strafverfahren wieder verstärkt zu achten, sondern sie generell in der Gesellschaft als wesentliches und moralisches Ordnungsprinzip unseres Zusammenlebens anzuerkennen.

Was ist die Unschuldsvermutung?

Ganz allgemein gesagt verlangt die Unschuldsvermutung zunächst nur etwas sehr Schlichtes: Vorwürfe nicht einfach zu glauben, sondern immer (auch) zu bedenken, dass die beschuldigte Person unschuldig sein kann und sie daher bis zum Vorliegen von Beweisen des Gegenteils entsprechend zu behandeln. Sie fordert daher zu Ermittlungen ebenso auf wie dazu, sich über das Ergebnis dieser Ermittlungen ein Bild zu machen. Sie fordert zu prüfen, ob sich die Ermittlungsergebnisse auch durch ein unschuldiges Verhalten erklären lassen können.

Ist die Unschuldsvermutung nur ein rechtliches und kein moralisches Prinzip, das außerhalb der Gerichte oder des Strafverfahrens nicht gilt?

Dazu kommt es zunächst darauf an, wie „Moral“ definiert wird. Nach einer verbreiteten Definition wird als Moral der Teil der Konventionen und Regeln bezeichnet, dessen Befolgung im zwischenmenschlichen Miteinander als „richtig“ und dessen Nichtbefolgung als „falsch“ bewertet wird. Sollen Behauptungen, die Relevanz im zwischenmenschlichen Miteinander haben, überprüft werden, bevor daran Konsequenzen geknüpft werden? Wir halten das als Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, aber auch als Bürgerinnen und Bürger dieser Gesellschaft, für unbedingt richtig. Eine Gesellschaft, in der Vorwürfe ungeprüft zu Konsequenzen führen sollen, halten wir dagegen nicht für erstrebenswert. Wir gehen davon aus, dass dies ein wesentlicher Teil unserer Gesellschaft ebenso sieht. Insofern handelt es sich also nicht nur um ein rechtliches, sondern auch um ein moralisches Prinzip, das den Diskurs in unserer Gesellschaft grundlegend bestimmen sollte.

Gefahren einer Kultur der Nichtüberprüfung

Die Unschuldsvermutung ist zu allen Zeiten gerade bei denen unbeliebt gewesen, die in die ein oder andere Richtung endlich einmal „durchgreifen“ wollten. Immer schon gab es Stimmen, denen es zu mühsam war, Beweise ergebnisoffen zu sammeln und zu würdigen. Nicht selten im Sinne einer aus Sicht der Handelnden „guten Sache“. Personen werden dann bereits durch bloße Anschuldigungen beruflich und gesellschaftlich ruiniert, bevor eine Klärung erfolgt. Wenn bloße Vorwürfe anstelle von Beweisen über Schuld oder Unschuld entscheiden, verlieren der Rechtsstaat, die Gesellschaft und ihre Organisationen ihre Integrität. Auch dies belegt, dass es sich bei der Unschuldsvermutung  nicht nur um ein rechtliches, sondern um ein moralisches Prinzip handelt.

Nicht erst in der aktuellen Debatte fällt auf, dass die Unschuldsvermutung zunehmend einer „Kultur der Nichtüberprüfung“ weicht. Natürlich kann sich eine Organisation, ein Verband oder eine Partei sich für ihre inneren Angelegenheiten dafür entscheiden, ihre Handlungen von unüberprüften Vorwürfen leiten zu lassen. Ihr sollte dann klar sein, dass sie sich damit bei denjenigen einreiht, die Glauben über Wissen stellen, die Gerüchte wie Tatsachen behandeln, die das eigene Gefühl als Beweis ausreichen lassen.

Handlungen auf unüberprüfter Grundlage schaden auch tatsächlichen Opfern

Wenn in der aktuellen Debatte etwa Aussagen getroffen werden wie „was es aber bedeutet, in einer feministischen Partei zu sein, ist, dass Betroffenen geglaubt wird“, dann könnten diese die vorstehend beschriebene, bedenkliche Entwicklung nicht besser illustrieren. Wir bezweifeln, dass der Feminismus verlangt, andere auf Basis von unüberprüften Behauptungen zu sanktionieren. Vielmehr schwächt eine unkritische Übernahme von Anschuldigungen auch die Glaubwürdigkeit wirklicher Opfer in Aussage-gegen-Aussage-Situationen. Dies untergräbt deren Anliegen und erschwert es, wahre Taten aufzuklären.

Unbestreitbar muss es für Betroffene die Möglichkeit geben, Unterstützung zu erhalten. Dass der Ausgleich der beiden gleichermaßen moralischen Prinzipien der Betroffenenunterstützung und der Unschuldsvermutung nicht einfach ist, ist ebenfalls eindeutig. Die Geschichte zeigt, dass es keine sinnvolle Lösung sein kann, nur einer Seite zu glauben, auch dann nicht, wenn man diese Einseitigkeit als „Betroffenengerechtigkeit“ verkauft.

Berlin, den 11. Februar 2025 Der Vorstand des Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V.

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Gemeinsame Presseerklärung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen und des Republikanischen Anwält*innen- und Anwältevereins zur verfassungswidrigen Auslieferung von Maja T. nach Ungarn

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Beschluss vom 24.01.2025 die
Auslieferung von Maja T. nach Ungarn für verfassungswidrig erklärt.

Maja T. ist eine nonbinäre Person, der durch die ungarischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfen wird, im Februar 2023 gemeinsam mit weiteren Antifaschist*innen Angehörige der rechtsextremen Szene in Budapest angegriffen zu haben. Im Dezember 2023 wurde sie in Berlin festgenommen. Am 27.06.2024 erklärte das Kammergericht ihre Auslieferung nach Ungarn für zulässig.


Mit Beschluss vom 28.06.2024 untersagte das Bundesverfassungsgericht die Übergabe von Maja T. an die ungarischen Behörden im Wege der einstweiligen Anordnung. Maja T wurde jedoch auf Anordnung der Berliner Generalstaatsanwaltschaft noch vor dem Erlass dieser Entscheidung an die ungarischen Behörden überstellt.

https://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/auslieferung-von-maja-t-nach-ungarn-sofort-stoppen-1056

Das Bundesverfassungsgericht sieht eine Verletzung des Grundrechts von Maja T. aus Art. 4 GRCh (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) gegeben. Obwohl dem Kammergericht durch die Verteidiger von Maja T umfassende Unterlagen vorgelegt worden seien, mit denen hinreichende Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel hinsichtlich der Haftbedingungen in Ungarn dargelegt worden seien, habe das Kammergericht seine diesbezügliche Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Zudem könne das Kammergericht nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Schutz von Maja T, die sich als non-binär identifiziere, hinreichend gewährleistet sei.

Ria Halbritter, die Vorsitzende der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen, zeigt sich über den Beschluss sehr erfreut. „Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die Haftbedingungen in Ungarn nicht nur für nonbinäre Personen problematisch sind. Vielmehr äußert es darüber hinaus ganz allgemein deutliche Kritik an der menschenrechtlichen Lage in ungarischen Haftanstalten. Damit hat der Beschluss über den Einzelfall von Maja T. hinaus erhebliche Bedeutung.“ Maik Elster, einer der Verteidiger von Maja T., kritisiert das Verhalten der Generalstaatsanwaltschaft Berlin: „Der überhastete Vollzug der Auslieferung, ohne den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Eilverfahren abzuwarten, hat die Verletzung der Grund- und Menschenrechte von Maja T. erst ermöglicht. Hier muss eine politische Aufarbeitung erfolgen.“

Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Wortlaut

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Gefährliche Körperverletzung – Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

Unserem Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, im Rahmen einer verbalen Streitigkeit auf einem Supermarktparkplatz ein Pfefferspray gezogen und einem Zeugen ins Gesicht gesprüht zu haben, wodurch der Zeuge eine starke Augenreizung erlitten habe. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Die gefährliche Körperverletzung ist mit Freiheitstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren bedroht.

Unser Mandant war leider von einer Supermarktkassiererin beobachtet worden. Die hinzugerufene Polizei fand sodann in der Jacke der Ehefrau unseres Mandanten das Pfefferspray.

Nach Erhalt der Anklageschrift kontaktierte unser Mandant umgehend Rechtsanwalt Stern und vereinbarte einen zeitnahen Besprechungstermin. Während des Gesprächs schilderte der Mandant das Geschehen aus seiner Sicht.

Er berichtete, dass der Zeuge seiner Frau an die Brust gefasst habe. Daraufhin stritt unser Mandant mit dem Zeugen, zog ein Pfefferspray und sprühte dies dem Zeugen ins Gesicht.

Nach dem Gespräch suchte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern den zuständigen Richter auf und schilderte noch bevor dieser die Akte gelesen hatte, das Geschehen.

Überdies wies er darauf hin, dass der Zeuge zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens betrunken gewesen sei und deshalb den Geschehenshergang wohlmöglich nicht mehr richtig erinnern könne.

Das Richter sah von einer Eröffnung des Hauptverfahrens ab und stellte stattdessen das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500 Euro nach §153a StPO ein. Dies freute unseren Mandanten sehr.

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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 2 JGG ohne Auflagen

Unserem minderjährigen Mandanten wurde vorgeworfen, in seiner Kleidung und seiner Umhängetasche 0,525 Gramm Kokain, sowie ca. 90 Gramm Cannabis transportiert zu haben. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass unser Mandant als Händler tätig war und warf ihm unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und regte in einem Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gemäß § 45 Abs. 2 JGG an.

In diesem räumte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die unserem Mandanten vorgeworfenen Taten ein und erklärte, dass dieser nach seinem Schulabschluss an Personen geraten sei, die ihm auftrugen Drogen zu transportieren.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern argumentierte sodann, dass sich die Tatbeiträge unseres Mandanten auf bloße Beihilfehandlungen beschränkten. Dafür spreche zunächst, dass sich seine Handlungen auf einen Teilakt des Umsatzgeschäftes beschränkten und eine geringe Bedeutung im Gesamtgeschäft aufweisen. Auch sei unser Mandant weisungsgebunden gewesen. Ihm hätten keine eigenen Entscheidungsspielräume zugestanden und er habe während der Transporthandlungen dauerhaft in telefonischem Kontakt mit seinem Auftraggeber gestanden.

Überdies habe unser Mandant kein eigenes wirtschaftliches Interesse an den einzelnen Geschäften gehabt, da er einen festen Stundenlohn erhalten habe.

Unser Mandant habe durchweg Angst vor seinem Arbeitgeber gehabt – dieser habe den Wohnort unseres Mandanten gekannt und zu diesem mehrfach Männer geschickt, die auf unseren Mandanten gewartet, ihn einschüchtert oder Anweisungen erteilt hätten – und sei durch diese Angst zu seinem Handeln getrieben worden.

Diese Angst habe sich auch an seinem Verhalten nach der Festnahme gezeigt. Er habe nach dieser den Kontakt mit dem Auftraggeber abgebrochen und sei für längere Zeit zu seinem Großvater ins Ausland geflüchtet.

Nach seiner Rückkehr habe unser Mandant mit einer Ausbildung bei einer Firma für Garten- und Landschaftsbau begonnen und eine Cannabis-Drogenberatung besucht.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren schließlich nach § 45 Abs. 2 JGG ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut, kann nun seine Ausbildung fortsetzen und hofft, diese in Kürze mit einem Meister zu absolvieren.

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