Der CSD stand in diesem Jahr unter dem Motto „Haltung ist hot“. Das war schon vor dem 25. Juli 2026 mehr als ein Slogan, nämlich eine Antwort auf zunehmende Anfeindungen und auf den Druck, unter dem demokratische Selbstverständlichkeiten seit zu langer Zeit stehen. Und es war ein Motto, das ausdrücklich auch auf die Wahl zum Abgeordnetenhaus am 20. September 2026 gerichtet war. Am Abend des 25. Juli 2026 ist am Rande des Berliner Christopher Street Days – mutmaßlich im Zusammenhang mit einem gezielten Anschlag – ein Mensch getötet worden. Dutzende weitere wurden verletzt, teils lebensgefährlich. Unsere Gedanken sind bei diesen Menschen und ihren Angehörigen! Unser Dank gilt denen, die in dieser Nacht geholfen haben! Ein Angriff auf diese Demonstration zielt nicht nur auf die Menschen, die dort waren. Er zielt darauf, dass eine freie Gesellschaft sich künftig fragen soll, ob sie noch auf die Straße gehen und von ihren Freiheitsrechten Gebrauch machen kann. Wir verteidigen die freiheitlichen Grundrechte in jedem Verfahren. Wenige Stunden nach der Tat beginnt leider das Vertraute: es wird das Ende eines vermeintlichen „Kuschelkurses“ gefordert. Es wird verlangt, im Zweifel müsse künftig stets die Haft stehen. Im Zentrum des Diskurses stehen dabei vor allem die Vorstrafen des Tatverdächtigen sowie eine (nicht rechtskräftige) Jugendstrafe, die im Mai 2026 vom Amtsgericht Tiergarten verhängt und deren Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zunächst zurückgestellt wurde (sog. Vorbewährung). Politikerinnen und
Pressevertreterinnen äußern – unter dem wohlfeilen Vorbehalt, die Unabhängigkeit der Justiz natürlich nicht antasten zu wollen – ihr Unverständnis über das Urteil eines Berliner Jugendschöffengerichts öffentlich. Wer an dem Tag nach einer Tat schon weiß, welche Norm schuld war, hat nicht ermittelt, sondern sich in einer populistische Position eingerichtet! Wir widersprechen deutlich den Äußerungen aus Politik und Presse, die eine Verschärfung des Jugendstrafrechts fordern und die mutmaßliche „Schuld“ bei der Justiz suchen. Bei dem Tatverdächtigen Abdoul B. handelte es sich zum Tatzeitpunkt des Urteils vom Amtsgericht Tiergarten um einen Heranwachsenden, auf den das Jugendstrafrecht anzuwenden ist, sofern die entsprechenden Reifeverzögerungen vom Gericht festgestellt werden (§ 105 JGG). Zunächst weisen wir darauf hin, dass es – ohne eine Teilnahme an der Hauptverhandlung, aus welcher das Gericht später sein Urteil schöpft (§ 261 StPO) – schwierig ist, bestimmte Entscheidungen nachzuvollziehen und zu bewerten. Im vorliegenden Fall ist das Gericht jedenfalls aufgrund des Eindrucks des Angeklagten B. zu der Entscheidung gelangt, dass noch Reifeverzögerungen vorliegen und das Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Anders als im Erwachsenenstrafrecht, geht es im Jugendstrafrecht nicht darum, zu bestrafen, sondern leitend ist der sog. Erziehungsgedanke. Es geht darum zu ermitteln, welchen individuellen Erziehungsbedarf die Jugendlichen oder Heranwachsenden haben und mit welchen Maßnahmen man sie bestmöglich dabei unterstützen kann, künftig straffrei zu leben. Der Erziehungsgedanke des § 2 Abs. 1 JGG ist keine Nachsicht, sondern die nüchterne Erkenntnis, dass sich bei jungen Menschen eine Einwirkung – ausgerichtet am individuellen Erziehungsbedarf – positiver auswirkt und weitere Straftaten mehr verhindert als Wegschließen. Ein furchtbarer Einzelfall widerlegt sie nicht. Gegen den Angeklagten B. ist im Mai 2026 eine Jugendstrafe verhängt worden. Bei der Jugendstrafe handelt es sich um das schärfste Schwert des Jugendstrafrechts und damit um eine ultima ratio. Entgegen weitläufigen Behauptungen in der Presse ist diese Jugendstrafe auch nicht zur Bewährung ausgesetzt worden. Sondern das Gericht hat sich einer Möglichkeit bedient, die seit 2012 im Jugendstrafrecht in §§ 61–61b JGG kodifiziert ist: die sog. Vorbewährung. Ihr Ausgangspunkt ist stets eine Verurteilung: Das Gericht verhängt Jugendstrafe und setzt sie gerade nicht zur Bewährung aus. Es behält sich die Entscheidung für einen nachträglichen Beschluss vor, und zwar dann, wenn die für eine Aussetzung zur Bewährung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 JGG erforderliche günstige Erwartung, „künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel“ zu führen, noch nicht begründet werden kann, aber Ansätze in der Lebensführung die Aussicht eröffnen, dass sie es bald sein wird. Die Vorbewährung löst den Zweifel also nicht zugunsten des Verurteilten auf, sondern sie hält ihn offen und macht ihn zur Bedingung. Das Gericht hat spätestens sechs bis neun Monate nach Rechtskraft zu entscheiden, ob die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Wer die Weisungen oder Erwartungen in dieser Zeit nicht erfüllt, tritt die Jugendstrafe an. Über die sogenannte Vorbewährung wird gegenwärtig gesprochen, als sei sie ein milder Nachlass eines schwachen Staates. Das ist sie jedoch nicht. Man muss die Alternative ansehen, um das zu verstehen. Die Vorbewährung bedeutet keine dauerhafte Sicherheit, sondern eine vollstreckte, zwingend zeitlich begrenzte Jugendstrafe und danach eine Entlassung ohne Weisungen, ohne Bewährungshilfe, ohne Deradikalisierungsauflage, ohne die Möglichkeit, weiterer Einwirkung auf den Verurteilten. Wer Vollstreckung für die härtere Option hält, verwechselt Härte mit Wirkung! Unter anderem die Justizsenatorin will nun – leider erwartbar – „die gesetzlichen Maßstäbe zur Anwendung des Jugendstrafrechts“ auf den Prüfstand stellen und Heranwachsende künftig härter bestrafen, also nach Erwachsenenstrafrecht. Dem widersprechen wir! § 105 JGG ist keine Milde-Klausel. Die Vorschrift räumt kein Ermessen ein. Das Gericht muss feststellen, ob der Heranwachsende zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand oder ob eine Jugendverfehlung vorliegt. Das ist eine Tatsachenfrage, sachverständig unterstützt und revisibel – kein Wohlwollen. Ein Verweis auf die Entwicklungsforschung verfängt nicht: Wer fragt, ob die Maßstäbe „noch zeitgemäß“ seien, muss die Antwort aushalten: Der Stand der Reifeforschung spricht überwiegend dafür, dass die Persönlichkeitsentwicklung bis weit in die Zwanziger reicht. Er stützt § 105 JGG, er widerlegt ihn nicht. Und schließlich: Eine Justizsenatorin, die ein Urteil eines Gerichts ihres Bundeslandes zum Anlass für Gesetzesforderungen nimmt, während dagegen noch das Rechtsmittel ihrer eigenen Generalstaatsanwaltschaft lief, beschädigt, was Art. 97 GG schützt. Wir warnen vor einer Strafgesetzgebung, die aus dem schlimmsten vorstellbaren Einzelfall abgeleitet wird. Sie wirkt nicht auf den einen Täter, den es zu verhindern gälte, sondern auf die vielen Tausend, bei denen sich die Prognose bestätigt hätte. In den Wochen vor einer Wahl ist die Versuchung dazu besonders groß. Genau hier ist jene Haltung gefragt, die der CSD sich zum Motto gemacht hatte. Eine ernsthafte Debatte beträfe nicht das Jugendstrafrecht, sondern seine Ausstattung: Fallzahlen in der Bewährungshilfe, Personal der Jugendgerichtshilfe, Finanzierung von Distanzierungsprogrammen, Meldewege bei Weisungsverstößen. Das kostet Ressourcen und Geduld, hätte aber, anders als Strafrahmenerhöhungen, Aussicht auf Wirkung. Und wir widersprechen den Kollektivzuschreibungen, die aus dieser Tat abgeleitet werden – gegen Muslime, gegen Menschen mit Migrationsgeschichte, gegen ganze Stadtteile. Wer die queere Community schützen will, spielt sie nicht gegen andere Minderheiten aus. Wir trauern mit den Opfern. Wir stehen an der Seite der queeren Community. Und wir bitten darum, in den Wochen bis zum 20. September 2026 die Institutionen nicht zu beschädigen, die diese Stadt zusammenhalten – die Unabhängigkeit der Gerichte, die Sachlichkeit der Aufarbeitung und ein Jugendstrafrecht, das mehr Rückfälle verhindert, als jede Verschärfung es könnte. Haltung ist hot! Dazu gehört auch die Haltung, nach einem solchen schrecklichen Abend beim Recht zu bleiben. Der Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidigerinnen.
Allgemein
Vorwurf des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung
Unserem Mandanten, einem Architekten in leitender Funktion, wurde der Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte vorgeworfen. Im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung wurden zahlreiche Datenträger beschlagnahmt, auf welchem sich unter anderem derartige kinder- und jugendpornographische Inhalte befanden.
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht, arbeitete die Ermittlungsakte gründlich durch, besprach deren Inhalt mit unserem Mandanten und verfasste sodann in Vorbereitung der Hauptverhandlung eine umfassende Stellungnahme, in welcher er die Einstellung des Verfahrens gegen die Zahlung einer Geldauflage anregte.
In dieser erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant die Inhalte lediglich gespeichert hatte, um sie zu einem späteren Zeitpunkt bei der Polizei anzeigen zu können.
Unser Mandant war auf die inkriminierten Inhalte aufmerksam geworden, nachdem er verschiedene Websites nach Bildern durchsuchte, die ihm selbst zuvor entwendet wurden, und deren Löschung er anstrebte.
Dass er sich mit dem Besitz derartiger Inhalte, auch wenn dies nur der Fall war, um sie zu einem späteren Zeitpunkt anzeigen zu können, strafbar machen könnte, wusste er nicht.
Bei Vorwürfen der Strafbarkeit nach § 184b Abs. 3 StGB und § 184c Abs. 3 StGB (Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Inhalte) ist der Besitzbegriff im Regelfall unabhängig vom Motiv des Handelnden erfüllt. Für die Erfüllung des objektiven Tatbestands genügt das bewusste Herunterladen und Speichern der Dateien, da hierdurch die tatsächliche Sachherrschaft begründet wird. Das Gesetz differenziert an dieser Stelle nicht, ob der Besitz aus pädokriminellen Motiven oder zum Zweck der Beweissicherung erfolgte.
Unsere Kanzlei konnte anhand detaillierter digitaler Spuren, akribisch geführter Löschtabellen unseres Mandanten und Mail-Verläufen nachweisen, dass unser Mandant die Daten ausschließlich zur Vorbereitung einer Strafanzeige gesichert hatte. Er hatte die Dateien zu keinem Zeitpunkt Dritten zugänglich gemacht oder verbreitet. Da die Erstellung der verfahrensgegenständlichen Dateien zudem nur kurz vor der Durchsuchung lag, ließ sich der enge zeitliche und logische Zusammenhang zur beabsichtigten Anzeigeerstattung stringent darlegen.
Da unser Mandant fest davon ausging, durch die Sicherung der Daten einen notwendigen Beitrag zur Strafverfolgung zu leisten, war ihm die Rechtswidrigkeit des reinen Downloads zu diesem Zweck nicht bewusst. Fraglich war deshalb, ob unser Mandant einem sogenannten Verbotsirrtum unterlag. Im Falle des Vorliegens eines unvermeidbaren Verbotsirrtums, hätte er ohne Schuld gehandelt.
Die Rechtsprechung stellt jedoch extrem hohe Anforderungen an die Unvermeidbarkeit eines solchen Irrtums. Erforderlich ist, dass sich Bürger vorab juristischen Rat einholen oder die Beweissicherung vollständig den staatlichen Ermittlungsbehörden überlassen (beispielsweise durch bloße Übermittlung von URLs statt des Downloads von Inhalten).
Durch die umfassende Offenlegung der altruistischen Absichten unseres Mandanten und die lückenlose Dokumentation seiner bereits vorangegangenen Kooperation mit den Behörden, konnte Rechtsanwalt Stern aufzeigen, dass unser Mandant lediglich beabsichtigte, gegen
Kinderpornographie im Internet vorzugehen, was sich positiv auf das gegen unseren Mandanten geführte Verfahren auswirkte.
Die Einleitung des Strafverfahrens bedeutete für unseren Mandanten eine massive psychische Belastung, die zu einer schweren Depression, Arbeitsunfähigkeit und einer teilstationären psychiatrischen Behandlung führte. Zudem drohte ihm, im Falle einer Verurteilung, der Verlust seines Arbeitsplatzes als Architekt, da er für seine Großprojekte regelmäßig ein makelloses polizeiliches Führungszeugnis vorlegen muss.
Da unser Mandant strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten war und sein Handeln nachweisbar von positiven Absichten getragen war, konnte Rechtsanwalt auf Grundlage einer umfassenden Stellung im Rahmen der Hauptverhandlung eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO erwirken. Eine Verurteilung, die zu einer Freiheitsstrafe hätte führen können und sich zudem negativ auf die beruflichen Aussichten unseres Mandanten ausgewirkt hätte, konnte Rechtsanwalt Stern erfolgreich verhindern.
Einstellung eines Verfahrens wegen Raubes und räuberischer Erpressung
Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, gemeinsam mit einem Freund auf eine anderen Person eingewirkt zu haben, um die Herausgabe von Wertgegenständen zu erzwingen. Nach den Ermittlungen forderten sie den Geschädigten zur Herausgabe seines Mobiltelefons sowie von Bargeld auf und drohten ihm für den Fall der Weigerung erhebliche körperliche Gewalt an, unter anderem Schläge gegen den Kiefer sowie weitere entwürdigende Handlungen.
Zur Durchsetzung dieser Forderungen soll unser Mandant dem Geschädigten eine schmerzhafte Ohrfeige versetzt haben. Unter dem Eindruck dieser Gewaltanwendung und aus Angst vor weiteren Übergriffen übergab der Geschädigte sein Mobiltelefon, nannte das zugehörige Passwort und händigte das von ihm mitgeführte Bargeld aus. Sodann versetzte unser Mandant dem Geschädigten noch einen Tritt in den Rücken, wodurch dieser Schmerzen erlitt.
Die Staatsanwaltschaft sah hierin den Tatbestand des Raubes sowie der räuberischen Erpressung erfüllt.
Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht und wurde dem Mandanten beigeordnet. Auf Grundlage der Ermittlungsakte erfolgte eine gezielte Vorbereitung der Hauptverhandlung.
Im Hauptverhandlungstermin war unser Mandant wegen Krankheit verhindert, sodass nur gegen den Mitbeschuldigten verhandelt werden konnte. Unser Mandant wurde abgetrennt.
Zu einer erneuten Hauptverhandlung gegen unseren Mandanten kam es dann nicht mehr, weil Rechtsanwalt Stern die Richterin aufsuchte und eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 2 JGG gegen Zahlung von lediglich 500 € an den Schadensfonds erreichen konnte. Hierüber war unser Mandant sehr erleichtert.
Abreißen eines Wahlplakats – Einstellung in Hauptverhandlung trotz Vorstrafe
Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, ein an einer Laterne befestigtes Wahlplakat abgeschnitten zu haben. Nach Ansicht des Amtsgerichts hatte sich unsere Mandantin wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB strafbar gemacht und einen Strafbefehl über 600,00 € erlassen. Wäre dieser rechtskräftig geworden, wäre die Verurteilung in das Bundeszentralregister eingetragen worden und unsere Mandantin hätte auch die Verfahrenskosten zu tragen gehabt.
Gegen den Strafbefehl legte Rechtsanwalt Stern Einspruch ein. Rechtsanwalt Stern begleitete unsere Mandantin zum Gericht. Trotz strafrechtlicher Vorbelastung konnte Rechtsanwalt Stern die Einstellung des Verfahrens gegen Ableistung von Sozialstunden bei einer gemeinnützigen Organisation erzielen. Unsere Mandantin konnte sich die Organisation passend zu ihren politischen Überzeugungen selbst aussuchen.
Besitz und Handeltreiben mit Kokain – Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe in der Hauptverhandlung
Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Cottbus vorgeworfen, gemeinsam mit seiner Schwester vereinbart zu haben, gemeinsam für den Weiterverkauf Kokain für einen Hintermann in mindestens zwei Fällen von Berlin nach Georgien verbracht zu haben.
Im ersten Fall seien unser Mandant und seine Schwester von Berlin nach Georgien geflogen, wobei sie mindestens 200 g Kokain am Körper versteckt transportierten und dort dem Hintermann übergeben hätten.
Einige Tage später hätten beide erneut gemeinsam von Berlin nach Georgien reisen und Kokain an den Hintermann übergeben wollen. Im Rahmen der Personenkontrolle konnten im Intimbereich bei der Schwester in Folie eingeschweißt jedoch ca. 250 g Kokain mit einem hohen Wirkstoffgehalt fest- und sichergestellt werden.
Hierdurch hätten sich unser Mandant und seine Schwester wegen des gemeinschaftlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§1,3 Abs. 1 Nr.1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 25 II StGB strafbar gemacht. § 29a StGB sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor.
Ein besonderer Aspekt in diesem Verfahren betraf die qualifizierende Ausfuhr (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BtMG). Auf den ersten Blick hätte das Verbringen von 200 g Kokain ins Ausland diesen Tatbestand erfüllen können. Dennoch wurde der Vorwurf juristisch zutreffend als Beihilfe zum Handeltreiben gewertet – aus folgendem Grund:
Die Ausfuhr selbst war nicht vom Mandanten eigenverantwortlich geplant oder kontrolliert, sondern diente allein der logistischen Unterstützung des Hintermanns beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Damit liegt keine eigenständige Ausfuhrtat vor, sondern lediglich eine Beihilfehandlung im Rahmen eines fremden Handelsgeschäfts.
Die Rechtsprechung unterscheidet klar zwischen eigenverantwortlicher Ausfuhr (als Täterschaft) und bloßer Transporthilfe (als Beihilfe). Entscheidend ist, wer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Drogen hat und die kriminelle Organisation leitet.
Rechtsanwalt Stern nahm nach Mandatierung Akteneinsicht, arbeitete die Ermittlungsakte zügig durch und bereitete die Hauptverhandlung vor. Hierfür sprach Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit dem zuständigen Richter über eine Bewährungsstrafe für unseren Mandanten.
In der Hauptverhandlung ließ sich unser Mandant bezüglich der zweiten Tat geständig ein.
In seinem Plädoyer verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf die dünne Beweislage hinsichtlich der ersten Tat sowie auf die positive Sozialprognose unseres Mandanten, der nicht vorbetraft war und sich durch das Verfahren beeindruckt zeigte. Zwar wurde unserem Mandanten und seiner Mittäterin Besitz und Handeltreiben mit der gefährlichen Droge Kokain vorgeworfen und auch der Wirkstoffgehalt, der sichergestellten Proben sei hoch gewesen, gleichwohl argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass die Drogen im zweiten Fall nicht in Umlauf gelangten und beantragte deshalb eine Freiheitsstrafe von 1,7 Jahren auf Bewährung.
Das Gericht entschied antragsgemäß und verurteilte unseren Mandanten wegen des zweiten Falls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Zahlreiche Tankstellenüberfälle – Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe unter Anwendung von Jugendstrafrecht
Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, in fünf Fällen gemeinsam mit seinem Mittäter in verschiedenen Tankstellen die Kassiererin der jeweiligen Tankstelle mit den Worten „Money, money!“ dazu aufgefordert zu haben, die Kasse der betroffenen Tankstelle zu öffnen. Dem seien die Kassiererinnen der verschiedenen Tankstellen nachgekommen, weil sie angesichts des stetigen Näherkommens, des Versperrens des einzigen Fluchtweges und der Umstellung durch unseren Mandanten und seinen Mittäter davon ausgegangen seien, dass ihnen bei einer Weigerung Gewalt durch diese angetan worden wäre. Der Mittäter unseres Mandanten soll während eines Geschehens darüber hinaus einen Baseball-Schläger in der Hand gehalten haben. Unklar blieb bis zuletzt, ob die Kassiererin dies bemerkt hatte.
In einem anderen Fall sollen unser Mandant und sein Mittäter die Kassiererin von der geöffneten Kasse weggedrängt haben, nachdem sie der Kassiererin vorspiegelten hatten, etwas kaufen zu wollen.
Auch hätten unser Mandant und sein Mittäter in einem der Fälle Pfefferspray auf eine Kassiererin gerichtet, um diese zum Herausgeben des in der Kasse befindlichen Geldes und zum Dulden der Mitnahme mehrerer Packungen Zigaretten zu bewegen.
Weiterhin hätten unser Mandant und sein Mittäter in einem Fall, nachdem sie entdeckt hatten, dass die Kassiererin den Alarmknopf der Tankstelle betätigt hatte die Örtlichkeit verlassen, ohne etwas zu entwenden.
Hierdurch habe sich unser Mandant wegen mehrfachen vollendeten bzw. im letzten Fall wegen versuchten schweren Raubes bzw. schwerer räuberischer Erpressung in Mittäterschaft gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
Die Polizei kam sehr schnell auf unseren Mandanten, weil es in den Tankstellen sehr gute Überwachsungsaufnahmen gab, unser Mandant keine Maske getragen hatte und zudem ein auffälliges Tattoo auf dem Handrücken aufwies.
Mangels festen Wohnsitzes und Deutschland und aufgrund der hohen Strafandrohung (im Falle der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht über 5 Jahre Freiheitsstrafe) kam unser Mandant in Untersuchungshaft. Seine Mutter mandatierte Herrn Rechtsanwalt Stern, der unseren Mandanten umgehend in der Jugendstrafanstalt besuchte.
In Vorbereitung auf die Hauptverhandlung bereiteten Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und unser Mandant Entschuldigungsbriefe für die Kassiererinnen vor, welche unser Mandant in der Hauptverhandlung verlas und sodann den Kassiererinnen überreichte. Auch erklärte sich unser Mandant bereit, ein symbolisches Schmerzensgeld an die Geschädigten zu zahlen. Einige der Kassiererinnen nahmen das Geld dankend an. Auch den Wert des Diebesguts ersetzte die Familie des Mandanten.
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte in der Hauptverhandlung zu Gunsten unseres Mandanten darüber hinaus dessen beanstandungsloses Verhalten in der Justizvollzugsanstalt an.
Für schweren Raub bzw. schwerere räuberische Erpressung ist eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei beziehungsweise fünf Jahren vorgesehen. Da unser Mandant jedoch zur Tatzeit Heranwachsender und auf ihn gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden war, verhängte das Gericht eine Jugendstrafe, § 17 Abs. 2 JGG gegen ihn. Aufgrund der Maßnahmen im Vorfeld der Hauptverhandlung setzte das Gericht diese Strafe zur Bewährung aus. Unser Mandant wurde im Saal entlassen und fuhr kurz darauf mit seine Mutter in die Heimat zurück.
Vorwurf der Sachbeschädigung – Einstellung nach § 153a StPO
In einem Ermittlungsverfahren wegen mehrerer im Raum stehender Straftatbestände konnte für unseren Mandanten eine Lösung ohne Schuldfeststellung erreicht werden. Das Amtsgericht Tiergarten stellte das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gegen eine geringe Geldauflage endgültig ein, nachdem die Staatsanwaltschaft Berlin zunächst einen Strafbefehl beantragt hatte.
Dem Mandanten zur Last gelegte Vorwürfe
Dem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit einer Begleiterin mit dem Fahrrad im Stadtteil Berlin-Mitte unterwegs gewesen zu sein, als es zu einer Auseinandersetzung mit einem Pkw-Fahrer kam. Nach dem Abbiegevorgang des Fahrzeugs soll unser Mandant sich vor das Auto gestellt haben, was zu einer Bremsung und dem Betätigen der Hupe geführt habe. Im weiteren Verlauf soll er mit Gesten reagiert und gegen den Außenspiegel des Fahrzeugs geschlagen haben. Dabei sei ein Schaden in Höhe von über 3.000 € entstanden.
Im Anschluss soll es zu einem Streitgespräch gekommen sein, bei dem der Pkw-Fahrer behauptete, unser Mandant habe ihn verbal beleidigt und bedroht sowie mit erhobenen Fäusten eingeschüchtert. Schließlich sei der Streit weiter eskaliert, wobei das Mobiltelefon des Pkw-Fahrers beschädigt worden sein soll.
Im Raum standen daher die Vorwürfe der Sachbeschädigung in zwei Fällen, Beleidigung, Bedrohung sowie einer versuchten Körperverletzung.
Verteidigungsstrategie und Verfahrensentwicklung
Rechtsanwalt Stern reagierte unmittelbar mit einer ausführlichen Stellungnahme gegenüber der Amtsanwaltschaft, in der die Verteidigung auf mehrere entscheidende Aspekte hinwies:
- Die Aussagen des Pkw-Fahrers und seiner Beifahrerin wiesen erhebliche Widersprüche auf.
- Die Situation sei für unseren Mandanten als körperlich bedrängend und bedrohlich empfunden worden, was sein Verhalten im Lichte einer Notwehrlage erscheinen lasse.
- Der angeblich entstandene Schaden am Fahrzeug sei nicht plausibel dokumentiert und wurde erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung geltend gemacht. Unklar war auch, ob Altschädigen korrekt einbezogen worden waren.
Rechtsanwalt Stern machte deutlich, dass eine strafrechtliche Hauptverhandlung unter diesen Umständen mit erheblichen prozessualen Unsicherheiten verbunden wäre.
Ergebnis: Einvernehmliche Einstellung ohne Schuldfeststellung
Das Gericht folgte dem Vorschlag der Verteidigung, das Verfahren gegen Zahlung einer überschaubaren Geldauflage einzustellen. Nach fristgerechter Zahlung durch unseren Mandanten wurde das Verfahren endgültig beendet. Eine Eintragung in das Bundeszentralregister erfolgt nicht. Die Verfahrenskosten werden von der Staatskasse getragen; unser Mandant trägt lediglich seine eigenen Auslagen.
Fazit
Dank der frühzeitigen, strategischen Intervention durch unsere Kanzlei konnte ein belastendes Strafverfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Schuldfeststellung beendet werden. Für unseren Mandanten bedeutet dies die Wahrung seiner Unschuldsvermutung, keine rechtlichen Nachteile für die persönliche oder berufliche Zukunft – und vor allem: Rechtssicherheit ohne Eskalation.
Bewährungsstrafe im Berufungsverfahren nach Vorwurf des sexuellen Missbrauchs in neun Fällen
Unser Mandant wurde vom Amtsgericht Tiergarten wegen sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter und seiner Tochter in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Freiheitsstrafen über zwei Jahren können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
Der Verteidiger der ersten Instanz legte gegen das Urteil Berufung ein, empfahl dem Mandanten jedoch einen Anwalts- und Strategiewechsel. Sodann nahm der Mandant Kontakt zu unserer Kanzlei auf.
Rechtsanwalt Stern studierte nach Mandatsübernahme ausführlich die Akten und kam aufgrund der äußerst detailreichen Schilderungen der minderjährigen Geschädigten zu dem Schluss, dass das alleinige Verteidigungsziel darin bestehen könne, die Strafe so weit zu mildern, dass sie in einem bewährungsfähigen Bereich gelangte.
Rechtsanwalt Stern kontaktierte sogleich das Gericht, um über einen Deal zu sprechen. Das Gericht hielt es jedoch zunächst für ausgeschlossen, dass es die Strafe ausreichend weit absenken würde.
Rechtsanwalt Stern empfahl nun dem Mandanten, eine Sexualtherapie zu beginnen, Geld für die Mädchen als Entschädigung anzusparen und einen Entschuldigungsbrief zu verfassen. Unser Mandant hatte noch nie in seinem Leben einen Brief geschrieben, daher unterstützte Rechtsanwalt Stern ihn dabei. Einen Therapieplatz konnte unser Mandant mangels freier Kapazitäten nicht bekommen, aber immerhin seine Bemühungen nachweisen.
In der Hauptverhandlung räumte Rechtsanwalt Stern für den Mandanten die Vorwürfe ein, übergab das Schmerzensgeld und verlas die Entschuldigungsbriefe. Dies war ein sehr emotionaler Moment für alle Anwesenden. Zudem verwies Rechtsanwalt Stern darauf, dass unser Mandant alleinerziehender Vater zweier Söhne ist, um die er sich durchweg verantwortungsvoll kümmert und die bei Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in die Obhut des Jugendamtes müssten, da die Kindesmutter für eine Betreuung der Kinder aus verschiedenen Gründen nicht zur Verfügung steht.
In seinem Urteil verwies das Gericht darauf, dass beide Mädchen zum Zeitpunkt der Taten unter 14 Jahren alt waren und unser Mandant deren Schutzbefohlener war. Auch wirkte es sich strafschärfend aus, dass die Taten über einen längeren Zeitraum geschahen.
Allerdings zeigte sich das Gericht beeindruckt davon, dass unser Mandant seine problematische sexuelle Neigung erkannt und beabsichtigt hatte, hiergegen therapeutisch vorzugehen. Auch die Entschuldigungsbriefe wurden positiv bewertet.
Das Gericht verurteilte unseren Mandanten schließlich zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, die es zur Bewährung aussetzte. Damit war das Verteidigungsziel erreicht. Als Bewährungsauflage ordnete es an, dass unser Mandant eine Sexualtherapie beginnen müsse.
Hierzu war unser Mandant auch bereit. Allerdings gelang es auch dem Bewährungshelfer in .der Folge nicht, für unseren Mandanten einen Therapieplatz zu organisieren, was einen leichten Schatten auf das im Übrigen tolle Verfahrensergebnis wirft, da die Gefahr besteht, dass unser Mandant – unfreiwillig untherapiert – rückfällig wird.
Stern | Strafrecht bei TOP-Anwälte 2026 des F.A.Z.-Instituts ausgezeichnet
Die Auszeichnung „TOP Anwälte 2026“ ist ein unabhängiges Ranking des F.A.Z.-Instituts in Zusammenarbeit mit QuantiQuest Research & Consulting. Sie würdigt Kanzleien und Anwält:innen, die in den Bereichen Kolleg:innen, Mandantenzufriedenheit und fachliche Expertise herausragende Leistungen zeigen. Die Auswahl basiert auf einer mehrstufigen Methodik, die unter anderem eine bundesweite Online-Befragung unter Rechtsanwält:innen und Unternehmensjurist:innen umfasst sowie in Fachbereichen, die schwerpunktmäßig Privatmandanten beraten, eine Sentiment-Analyse öffentlich zugänglicher Online-Bewertungen berücksichtigt.
Wir danken herzlich für diese Würdigung unserer Arbeit. In Berlin wurden im Strafrecht insgesamt 13 Kolleginnen und Kollegen ausgezeichnet, davon lediglich drei, deren Kanzlei wie Stern | Strafrecht im Ostteil der Stadt beheimatet ist.
Gedanken der Berliner Strafverteidiger*innen Vereinigung zum Jahrestag des Anschlags von Hanau in schwierigen Zeiten
Am 19. Februar 2025 jährt sich der rechtsextrem motivierte Anschlag von Hanau zum fünften Mal. Neun Menschen wurden ermordet: Gökhan Gültekin, Sedat Gürbüz, Said Nesar Hashemi, Mercedes Kierpacz, Hamza Kurtović, Vili Viorel Păun, Fatih Saraçoğlu, Ferhat Unvar und Kaloyan Velkov – Ihre Namen dürfen nicht vergessen werden! Abgesehen davon, dass die Hintergründe der Tat bis heute nicht aufgeklärt wurden, sind die Wunden, die dieser Terrorakt in die betroffenen Familien, in die migrantische Community und in unsere Gesellschaft gerissen hat, nicht verheilt. Sie mahnen uns, als Rechtsstaat wachsam zu bleiben gegenüber der steten Gefahr extremistischer Gewalt, ebenso wie gegenüber der schleichenden Normalisierung von Hass und Ausgrenzung in der gesellschaftlichen Debatte.
Das heutige Gedenken reiht sich dabei selbstverständlich ein, in das Mitgefühl mit allen Opfern von Anschlägen und Gewalttaten – unabhängig von ihren Hintergründen oder den Motiven der Täter. Jede Form der Gewalt, ob aus politischer Radikalisierung, gesellschaftlicher Spaltung oder individueller Verzweiflung heraus, stellt eine große Herausforderung für unseren Rechtsstaat dar. Umso wichtiger ist es, in eine zwangsweise emotionalisierte Debatte wissenschaftlich fundierte Fakten einzubringen.
So zeigt die gestern veröffentlichte IFO-Studie: Eine steigende Zahl von Ausländer*innen führt nicht zu einer höheren Kriminalitätsrate. Die Auswertung der kriminalstatistischen Daten stellt fest, dass die Kriminalitätsentwicklung vorrangig durch sozioökonomische Faktoren beeinflusst wird – insbesondere durch Armut, mangelhaftes Bildungsniveau und fehlende gesellschaftliche Integration. Die Studie trennt dabei die Korrelationen von Kausalzusammenhängen. Diese wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse stehen also im Widerspruch zu populistischen Behauptungen, die Migration immer wieder pauschal mit Kriminalität in Verbindung bringen. Besonders relevant erscheint uns, dass Regionen mit einem höheren Zuzug von geflüchteten Menschen eben keine überproportionale Zunahme an Straftaten verzeichnen. Wer das Gegenteil behauptet, verzerrt die Realität oder instrumentalisiert Statistiken für politische Zwecke. Ein ehrlicher rechtsstaatlicher Diskurs muss sich diesen Verzerrungen widersetzen.
Die Erinnerung an Hanau ist uns gleichzeitig Mahnung: Wir dürfen nicht abstumpfen gegenüber Rassismus und demokratiefeindlichen Tendenzen. Rechtsstaatlichkeit bedeutet für uns, sich nicht von Angst und Ressentiments leiten zu lassen, sondern empathisch, verantwortlich, gerecht und mit einem klaren Bekenntnis zur Menschenwürde zu handeln.
