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Blogrundschau Strafrecht 02.12.2019

Udo Vetter zur Frage seines Mandanten, ob er für die Erfüllung der Meldeauflage Kilometergeld bekomme.

Burhoff über den Beschluss des BayObLG vom 02.08.2019 – 201 ObOWi 1338/19, in dem dieses die Anträge auf Beiziehung von Rohmessdaten abweichend vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes und zahlreicher Stimmen in der Literetur, in Übereinstimmung jedoch mit zahlreichen OLGs, darunter insbesondere dem OLG Bamberg, als Beweisermittlungsanträge ansieht, deren Ablehnung regelmäßig nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (vgl. § 244 Abs. 2 StPO bzw. § 77 Abs. 1 OWiG) gerügt werden könne.

Burhoff über den Beschluss des BGH vom 19.09.2019 – 1 StR 235/19, in dem dieser es für revisibel gehalten hat, wenn der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Staatsanwalt den Schlussvortrag (Plädoyer) hält und darin auch eine eigene Zeugenaussage würdigt: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Staatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, insoweit an der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gehindert, als zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und der nachfolgenden Mitwirkung an der Hauptverhandlung ein unlösbarer Zusammenhang besteht

Stern, Rechtsanwalt für Strafrecht

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gut gesessen

Aus der völlig überfüllten S-Bahn steigen am Ostkreuz einige Leute aus, ein Mitfahrer findet einen Platz, setzt sich und meint zu seinem Freund:

„Ich habe einige Jahre unschuldig gesessen, aber noch nie so gut wie jetzt.“

Da weiß jemand die einfachen Dinge zu schätzen.

Rechtsanwalt Stern

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Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. November 2019 (2 StR 557/18) zwei Justizvollzugsbedienstete vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach Gewährung von Vollzugslockerungen freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Limburg hatten die in unterschiedlichen Justizvollzugsanstalten als Abteilungsleiter im Strafvollzug tätigen Angeklagten einem bereits vielfach wegen Verkehrsdelikten vorbestraften Strafgefangenen offenen Vollzug und dort weitere Lockerungen in Form von Ausgängen gewährt, ihm u.a. aber auferlegt, kein Fahrzeug zu führen. Während eines Ausgangs hatte der Strafgefangene ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug geführt, war in eine Polizeikontrolle geraten und sodann geflüchtet. Dabei lenkte er trotz eines Rammversuchs durch die Polizei sein Fahrzeug bewusst auf die Gegenfahrbahn einer vierspurigen Bundesstraße und setzte dort seine Flucht als „Geisterfahrer“ fort, wobei ihm nunmehr die Polizei mit zwei Fahrzeugen auf gleicher Fahrbahn folgte. Er stieß mit dem Fahrzeug einer 21jährigen Frau zusammen, die ihren tödlichen Verletzungen erlag. Der Strafgefangene ist wegen dieser Tat u.a. wegen Mordes rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. 

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu Bewährungsstrafen verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dieses Urteil aufgehoben und die Angeklagten freigesprochen. 

Nach den rechtsfehlerfrei und umfassend getroffenen Feststellungen waren die Entscheidungen, den Strafgefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm weitere Lockerungen zu gewähren, nicht sorgfaltspflichtwidrig. Vollzugsbedienstete haben bei jeder Entscheidung über vollzugsöffnende Maßnahmen zwischen der Sicherheit der Allgemeinheit einerseits und dem grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse eines Strafgefangenen andererseits abzuwägen. Die Angeklagten haben hier auf einer den Landesbestimmungen für den Strafvollzug entsprechenden Entscheidungsgrundlage entschieden; Anlass, weitere Informationen einzuholen, bestand für die Angeklagten hier insoweit nicht. Sie haben – aus der maßgeblichen Sicht zum damaligen Zeitpunkt – alle relevanten für und gegen eine Vollzugslockerung sprechenden Aspekte berücksichtigt und den mit Entscheidungen über Vollzugslockerungen verbundenen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. 

Ob im weiteren Vollzugsverlauf den gebotenen Kontroll- und Überwachungspflichten ausreichend nachgekommen wurde, musste der Senat nicht entscheiden. Denn eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht in Betracht, wenn das zum Tod führende Geschehen so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegt, dass mit ihm nicht gerechnet werden kann oder muss. Der hier vom Landgericht erschöpfend festgestellte Fluchtablauf, bei dem der Strafgefangene auch das Mordmerkmal der Gemeingefährlichkeit verwirklicht hat, war in diesem Rechtssinne nicht vorhersehbar. 

Vorinstanz:  Landgericht Limburg – Urteil vom 7. Juni 2018 – 5 KLs 3 Js 11612/16

Quelle: PM des BGH vom 26. November 2019

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BGH lässt Anklage gegen Franco A. zu

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 22. August 2019 – StB 17/18 auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts dessen Anklage wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und anderer Delikte gegen einen Angehörigen der Bundeswehr Franco A. zu dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugelassen und das Hauptverfahren vor diesem Gericht eröffnet.

Dem Angeklagten wird vom Generalbundesanwalt zur Last gelegt, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben. Er soll den Plan gefasst haben, einen Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker und Personen des öffentlichen Lebens vorzunehmen. Bei dem geplanten Anschlag habe der Angeklagte den Verdacht in Richtung der in Deutschland erfassten Asylbewerber lenken wollen. Zu diesem Zwecke habe er sich eine Tarnidentität als syrischer Flüchtling zugelegt. Außerdem sei er im Besitz von weiteren Waffen gewesen.

Das Oberlandesgericht hat die Anklage nur teilweise zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Darmstadt eröffnet. Den hinreichenden Verdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat hat es verneint, weil der Angeklagte zu einer solchen Tat nicht fest entschlossen gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass er sie über den Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht begangen habe, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.

Nach der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, der zu einem Teil des Verteidigungsvorbringens Nachermittlungen in Auftrag gegeben hatte, die nahezu ein Jahr in Anspruch genommen haben, kann der vom Oberlandesgericht als maßgeblich betrachtete zeitliche Ablauf die im Übrigen gegen den Angeklagten sprechenden Indizien nicht in einem Maße entkräften, dass der hinreichende Tatverdacht entfiele. Dabei kann offen bleiben, ob der Angeklagte tatsächlich unter einer Legende handeln wollte.

Das Oberlandesgericht wird in dieser Sache deshalb nunmehr eine Hauptverhandlung anzuberaumen und durchzuführen haben.

Vorinstanz: Oberlandesgericht Frankfurt – Beschluss vom 7. Juni 2018 – 5 – 2 StE 18/17 -5a- 7/17

PM des BGH vom 20.11.2019

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Wenn Ermittlungsbehörden Drittmittelanträge stellen müssen

Bislang dachten wir immer, nur in der Wissenschaft müssten ständig Förderanträge gestellt werden, um vernünftig arbeiten zu können. Jetzt lesen wir in einem Bericht des Tagesspiegel über ein gemeinsames Projekt des Landeskriminalämter Berlin und Brandenburg, in dem es um um Autodiebstahl, Waffenhandel, Geldwäsche, Drogen und Gewalt ging: Auch die Strafverfolgungsbehörden müssen bei der EU vorstellig werden, wenn sie sich mit Kollegen aus anderen Ländern treffen wollen:

„Das Projekt war aus dem EU-Fonds für Innere Sicherheit mit 500 000 Euro gefördert worden. Damit wurden Treffen der Ermittler und Überwachungstechnik finanziert, aber auch Reisen, damit deutsche Beamte bei Razzien in Osteuropa dabei sein können. Das Projekt ist im September ausgelaufen, ein Folgeprojekt gibt es vorerst nicht. Bestimmte gemeinsame Maßnahmen sind nicht mehr möglich, die Kassen für Reisekosten sind knapp.“

Dabei scheinen die 500.000 € aus Sicht der Ermittlungsbehörden gut angelegt worden zu sein:

„Allein 88 Banden aus dem Bereich der organisierten Kriminalität wurden entdeckt, 182 Hintermänner und Schlüsselfiguren konnten ausgemacht werden. Und es wurden 4,25 Millionen Euro, 685 Fahrzeuge und zahlreiche Waffen, darunter Maschinenpistolen und Handgranaten, sichergestellt. Die festgestellte Höhe des Gesamtschadens durch die Banden, gegen die ermittelt wird: 600 Millionen Euro“

Stern, Rechtsanwalt

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BGH weitet die Grenzen der Beihilfe ins Unendliche aus

Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Beihilfe ist nicht mehr vorhersehbar. Im Oktober berichteten wir über folgenden Fall:

Am 17. Oktober 2019, 9.15 Uhr findet […] die Revisionshauptverhandlung gegen einen Geflüchteten statt, der gegenüber seinem Schleusern zugesagt haben soll, als männlicher Begleiter, Ansprechpartner und Kontaktperson von zwei ebenfalls nach Griechenland zu schleusenden afghanischen Frauen und deren vier Kindern zu dienen.

Bei der Überfahrt nach Griechenland sei das Boot überladen gewesen und nach stundenlanger Irrfahrt in griechischen Hoheitsgewässern gekentert. Die zwei Frauen und ihre vier Kinder sowie weitere Passagiere des Boots seien ertrunken, der Angeklagte sei hingegen von der griechischen Küstenwache gerettet und später nach Deutschland weitergereist.


Das Landgericht Osnabrück hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die später umgesetzte Zusage, für die Frauen als Begleiter zu fungieren, sei eine Unterstützung des Schleusers der Frauen gewesen.

Tja. Und der BGH hat das tatsächlich gehalten: BGH, Urteil vom 14. November 2019, 3 StR 561/18.

Wir liefern die Urteilsgründe nach, sobald sie veröffentlicht sind.

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Blogrundschau Strafrecht (15.11.2019

Udo Vetter über einen vermögenden inhaftierten Mandanten, der aus altruistischen Gründen Mitgefangene freikauft.

Burhoff über den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2019 – 4 StR 150/19, in dem folgende Erwägung des LG kritisiert wird, in der aus einem Schweigen nachteilige Schlüsse gezogen worden waren. Natürlich hatte der BGH jedoch, wie üblich in letzter Zeit, das Beruhen verneint, weil es keine tragende Erwägung gewesen sein soll.

Zwar begegnet die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägung, der Angeklagte habe sich „weder im Anschluss an seine Verhaftung gegenüber den Beamten De.     und D.   noch bei der Eröffnung des Haftbefehls auf ein Alibi berufen […] obwohl es sich aus seiner Sicht geradezu aufgedrängt hätte, ein solches sofort nach der Konfrontation mit dem Vorwurf den Beamten und/oder dem Haftrichter zu präsentieren

Noch einmal Burhoff über die Segnungen der Nachschulung zur Sperrfristverkürzung nach Trunkenheitsfahrt.

Schwurgericht.info über Hinweispflichten der Schwurgerichtskammer.

Sokolowski über mögliche Probleme im selbständigen Einziehungsverfahren.

Rechtsanwalt Stern, Strafverteidiger

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Upskirting soll strafbar werden

Die Bundesregierung hat am Mittwoch beschlossen, dass das sogenannte Upskirting künftig eine Straftat sein soll. Upskirting ist das in der Regel geheime Fotografieren mit dem Handy (teilweise unter Zuhilfenahme eines Selfie-Sticks) unter Röcke und Kleider von Frau – etwa auf Rolltreppen, Gehwegen oder in Treppenhäusern.

Die Initiative hierzu kam aus den Ländern. In einem Gesetzesantrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Saarland vom 17. September 2019 heißt es zur Begründung:

Gravierendes und auch strafwürdiges, bislang regelmäßig aber nicht strafbares Unrecht verwirklicht dabei derjenige, der absichtlich unter die Bekleidung einer anderen Person filmt oder fotografiert und auf diese Weise eine Bildaufnahme von deren Intimbereich herstellt oder überträgt. Durch dieses – zumeist heimlich vorgenommene – Verhalten wird der durch das Bekleidungsstück bezweckte Sichtschutz überwunden. Die Betroffenen können sich daher häufig nicht oder nur unzureichend wehren und müssen zumeist erdulden, dass sie hierdurch gegen ihren Willen zu Zwecken persönlicher Bedürfnisbefriedigung der Täter gleichsam instrumentalisiert werden.

Gesetzgeberisch soll der Plan durch Einführung eines neuen § 184k mit der Überschrift „Bildaufnahme des Intimbereichs“ umgesetzt werden:

Hiernach macht sich strafbar, wer

absichtlich eine Bildaufnahme des Intimbereichs einer anderen Person unbefugt herstellt, indem er unter deren Bekleidung fotografiert oder filmt, oder eine derartige Bildaufnahme überträgt.

Ich bin gespannt, was die Rechtsprechung daraus macht. Der Gesetzgeber hatte sicherlich jene Fälle im Kopf, in denen der „Fotograf“ das Handy unter den Rock hält und von dem Schlüpfer ein Foto schießt. Was gilt aber, wenn sich das Gegenüber bückt und die Unterwäsche dadurch sichtbar wird oder wenn die Unterwäsche – wie häufig bei Sportkleidung – aufgrund der aus funktionalen oder vermarktungstechnischen Gründen sehr kurzen Sporthose auch so hin und wieder sichtbar ist (vgl. das Beispiel auf der Wikipedia-Seite)?

Und ich hätte gern gewusst, ob es tatsächlich ein derart verbreitetes Phänomen ist, dass man dem Ganzen nur durch einen Straftatbestand Herr werden kann. Falls jemand Statistiken kennt – bitte einen kurzen Hinweis im Kommentarbereich hinterlassen.

Der Entwurf der Länder sieht übrigens ebenfalls für die Betroffenen den Anschluss als Nebenkläger sowie die Beiordnung eines Verteidigers vor. Sollte das so Gesetz werden, wird aus Gründen des Fair Trial auch regelmäßig den Beschuldigten ein Verteidiger beigeordnet werden müssen, obwohl kaum je eine relevante Strafe im Raum stehen dürfte.

Und ungewollte Fotos ins Dekolleté sollen nach dem Beschluss des Bundeskabinetts übrigens auch strafbar werden.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt für Strafrecht

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Staatsanwaltschaft Braunschweig erhebt Anklage gegen Volkswagenmanager wegen Untreue im Zusammenhang mit der Vergütung der Betriebsräte

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat gegen zwei ehemalige Vorstandsmitglieder sowie einen ehemaligen und einen aktuellen leitenden Manager der Volkswagen AG Anklage wegen Untreue bzw. Untreue im besonders schweren Fall zum Nachteil des Volkswagenkonzerns vor dem Landgericht Braunschweig erhoben.

Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, als jeweilige Personalvorstände bzw. Leiter des Personalwesens für die Konzernmarke Volkswagen zwischen Mai 2011 und Mai 2016 mehreren Betriebsratsmitgliedern überhöhte Gehälter und Boni gewährt zu haben, wodurch dem Volkswagen-Konzern ein Schaden in Millionenhöhe entstanden sei. Zum Hintergrund: Die Angeschuldigten waren in ihren jeweiligen Positionen mitverantwortlich für die Festlegung der Gehälter und Bonuszahlungen der Betriebsratsmitglieder. Bei der Entscheidung über die jeweilige Eingruppierung bzw. Gehaltsanhebung sowie über die Höhe der Jahres-Bonuszahlungen folgten die Angeschuldigten stets den Vorschlägen der sog. „Kommission Betriebsratsvergütung“, der sie selbst angehörten. Außer ihnen waren auch der Vorsitzende des Konzernbetriebsrates und dessen Stellvertreter Mitglieder dieser Kommission, die damit über ihre eigene Vergütung entschieden. Auf diese Weise sollen die Angeschuldigten in den Jahren 2011 bis 2016 für insgesamt fünf Betriebsratsmitglieder, darunter dem Betriebsratsvorsitzenden, entgegen den Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes überhöhte Gehälter und Boni gewährt haben. Im Widerspruch zu den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sollen die Angeschuldigten bei der Bestimmung des Entgelts der Betriebsratsmitglieder für diese bewusst eine unzutreffende Vergleichsgruppe zu Grunde gelegt haben. Die Vergleichsgruppen seien dabei so gewählt worden, dass ein höheres Gehalt gerechtfertigt erschien, obgleich die Angeschuldigten gewusst hätten, dass dies tatsächlich nicht der Fall war und die überhöhten Zahlungen den Betriebsräten nur aufgrund ihrer jeweiligen Position im Betriebsrat gewährt wurden.Die Angeschuldigten hätten dadurch wissentlich Zahlungen gewährt, die ihnen nach Nr. 4.3.2. des „Deutschen Corporate Governance Kodex“ sowie § 93 Aktiengesetz verboten waren.

Durch die überhöhten Zahlungen, auf die die Betriebsratsmitglieder keinen Anspruch hatten, sei der Volkswagen AG ein Schaden in Höhe der jeweiligen Überzahlungen entstanden. Dieser beträgt nach Ansicht der Staatsanwaltschaft insgesamt 5,052 Mio. Euro, wobei allein ein Betrag in Höhe von 3,125 Mio. Euro auf die ungerechtfertigte Vergütung an den Betriebsratsvorsitzenden entfalle. Den Angeschuldigten werden insgesamt 29 Einzeltaten vorgeworfen. Einem ehemaligen Personalvorstand werden 20 Taten sowie einem VW-Personalleiter 27 Taten zur Last gelegt. Ein weiterer ehemaliger Personalvorstand soll für fünf Taten verantwortlich sein, ein ehemaliger VW-Personalleiter für eine Tat.

Wegen Untreue macht sich gemäß § 266 StGB strafbar, wer

die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder

die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt

und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt

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