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Besitz und Handeltreiben mit Kokain – Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Cottbus vorgeworfen, gemeinsam mit seiner Schwester vereinbart zu haben, gemeinsam für den Weiterverkauf Kokain für einen Hintermann in mindestens zwei Fällen von Berlin nach Georgien verbracht zu haben.

Im ersten Fall seien unser Mandant und seine Schwester von Berlin nach Georgien geflogen, wobei sie mindestens 200 g Kokain am Körper versteckt transportierten und dort dem Hintermann übergeben hätten.

Einige Tage später hätten beide erneut gemeinsam von Berlin nach Georgien reisen und Kokain an den Hintermann übergeben wollen. Im Rahmen der Personenkontrolle konnten im Intimbereich bei der Schwester in Folie eingeschweißt jedoch ca. 250 g Kokain mit einem hohen Wirkstoffgehalt fest- und sichergestellt werden.

Hierdurch hätten sich unser Mandant und seine Schwester wegen des gemeinschaftlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§1,3 Abs. 1 Nr.1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 25 II StGB strafbar gemacht. § 29a StGB sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor.

Ein besonderer Aspekt in diesem Verfahren betraf die qualifizierende Ausfuhr (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BtMG). Auf den ersten Blick hätte das Verbringen von 200 g Kokain ins Ausland diesen Tatbestand erfüllen können. Dennoch wurde der Vorwurf juristisch zutreffend als Beihilfe zum Handeltreiben gewertet – aus folgendem Grund:

Die Ausfuhr selbst war nicht vom Mandanten eigenverantwortlich geplant oder kontrolliert, sondern diente allein der logistischen Unterstützung des Hintermanns beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Damit liegt keine eigenständige Ausfuhrtat vor, sondern lediglich eine Beihilfehandlung im Rahmen eines fremden Handelsgeschäfts.

Die Rechtsprechung unterscheidet klar zwischen eigenverantwortlicher Ausfuhr (als Täterschaft) und bloßer Transporthilfe (als Beihilfe). Entscheidend ist, wer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Drogen hat und die kriminelle Organisation leitet.

Rechtsanwalt Stern nahm nach Mandatierung Akteneinsicht, arbeitete die Ermittlungsakte zügig durch und bereitete die Hauptverhandlung vor. Hierfür sprach Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit dem zuständigen Richter über eine Bewährungsstrafe für unseren Mandanten.

In der Hauptverhandlung ließ sich unser Mandant bezüglich der zweiten Tat geständig ein.

In seinem Plädoyer verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf die dünne Beweislage hinsichtlich der ersten Tat sowie auf die positive Sozialprognose unseres Mandanten, der nicht vorbetraft war und sich durch das Verfahren beeindruckt zeigte. Zwar wurde unserem Mandanten und seiner Mittäterin Besitz und Handeltreiben mit der gefährlichen Droge Kokain vorgeworfen und auch der Wirkstoffgehalt, der sichergestellten Proben sei hoch gewesen, gleichwohl argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass die Drogen im zweiten Fall nicht in Umlauf gelangten und beantragte deshalb eine Freiheitsstrafe von 1,7 Jahren auf Bewährung.

Das Gericht entschied antragsgemäß und verurteilte unseren Mandanten wegen des zweiten Falls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

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Zahlreiche Tankstellenüberfälle – Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe unter Anwendung von Jugendstrafrecht

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, in fünf Fällen gemeinsam mit seinem Mittäter in verschiedenen Tankstellen die Kassiererin der jeweiligen Tankstelle mit den Worten „Money, money!“ dazu aufgefordert zu haben, die Kasse der betroffenen Tankstelle zu öffnen. Dem seien die Kassiererinnen der verschiedenen Tankstellen nachgekommen, weil sie angesichts des stetigen Näherkommens, des Versperrens des einzigen Fluchtweges und der Umstellung durch unseren Mandanten und seinen Mittäter davon ausgegangen seien, dass ihnen bei einer Weigerung Gewalt durch diese angetan worden wäre. Der Mittäter unseres Mandanten soll während eines Geschehens darüber hinaus einen Baseball-Schläger in der Hand gehalten haben. Unklar blieb bis zuletzt, ob die Kassiererin dies bemerkt hatte.

In einem anderen Fall sollen unser Mandant und sein Mittäter die Kassiererin von der geöffneten Kasse weggedrängt haben, nachdem sie der Kassiererin vorspiegelten hatten, etwas kaufen zu wollen.

Auch hätten unser Mandant und sein Mittäter in einem der Fälle Pfefferspray auf eine Kassiererin gerichtet, um diese zum Herausgeben des in der Kasse befindlichen Geldes und zum Dulden der Mitnahme mehrerer Packungen Zigaretten zu bewegen.

Weiterhin hätten unser Mandant und sein Mittäter in einem Fall, nachdem sie entdeckt hatten, dass die Kassiererin den Alarmknopf der Tankstelle betätigt hatte  die Örtlichkeit verlassen, ohne etwas zu entwenden.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen mehrfachen vollendeten bzw. im letzten Fall wegen versuchten schweren Raubes bzw. schwerer räuberischer Erpressung in Mittäterschaft gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

Die Polizei kam sehr schnell auf unseren Mandanten, weil es in den Tankstellen sehr gute Überwachsungsaufnahmen gab, unser Mandant keine Maske getragen hatte und zudem ein auffälliges Tattoo auf dem Handrücken aufwies.

Mangels festen Wohnsitzes und Deutschland und aufgrund der hohen Strafandrohung (im Falle der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht über 5 Jahre Freiheitsstrafe) kam unser Mandant in Untersuchungshaft. Seine Mutter mandatierte Herrn Rechtsanwalt Stern, der unseren Mandanten umgehend in der Jugendstrafanstalt besuchte.

In Vorbereitung auf die Hauptverhandlung bereiteten Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und unser Mandant Entschuldigungsbriefe für die Kassiererinnen vor, welche unser Mandant in der Hauptverhandlung verlas und sodann den Kassiererinnen überreichte. Auch erklärte sich unser Mandant bereit, ein symbolisches Schmerzensgeld an die Geschädigten zu zahlen. Einige der Kassiererinnen nahmen das Geld dankend an. Auch den Wert des Diebesguts ersetzte die Familie des Mandanten.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte in der Hauptverhandlung zu Gunsten unseres Mandanten darüber hinaus dessen beanstandungsloses Verhalten in der Justizvollzugsanstalt an.

Für schweren Raub bzw. schwerere räuberische Erpressung ist eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei beziehungsweise fünf Jahren vorgesehen. Da unser Mandant jedoch zur Tatzeit Heranwachsender und auf ihn gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden war, verhängte das Gericht eine Jugendstrafe, § 17 Abs. 2 JGG gegen ihn. Aufgrund der Maßnahmen im Vorfeld der Hauptverhandlung setzte das Gericht diese Strafe zur Bewährung aus. Unser Mandant wurde im Saal entlassen und fuhr kurz darauf mit seine Mutter in die Heimat zurück.

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Vorwurf der Sachbeschädigung – Einstellung nach § 153a StPO

In einem Ermittlungsverfahren wegen mehrerer im Raum stehender Straftatbestände konnte für unseren Mandanten eine Lösung ohne Schuldfeststellung erreicht werden. Das Amtsgericht Tiergarten stellte das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gegen eine geringe Geldauflage endgültig ein, nachdem die Staatsanwaltschaft Berlin zunächst einen Strafbefehl beantragt hatte.

Dem Mandanten zur Last gelegte Vorwürfe

Dem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit einer Begleiterin mit dem Fahrrad im Stadtteil Berlin-Mitte unterwegs gewesen zu sein, als es zu einer Auseinandersetzung mit einem Pkw-Fahrer kam. Nach dem Abbiegevorgang des Fahrzeugs soll unser Mandant sich vor das Auto gestellt haben, was zu einer Bremsung und dem Betätigen der Hupe geführt habe. Im weiteren Verlauf soll er mit Gesten reagiert und gegen den Außenspiegel des Fahrzeugs geschlagen haben. Dabei sei ein Schaden in Höhe von über 3.000 € entstanden.

Im Anschluss soll es zu einem Streitgespräch gekommen sein, bei dem der Pkw-Fahrer behauptete, unser Mandant habe ihn verbal beleidigt und bedroht sowie mit erhobenen Fäusten eingeschüchtert. Schließlich sei der Streit weiter eskaliert, wobei das Mobiltelefon des Pkw-Fahrers beschädigt worden sein soll.

Im Raum standen daher die Vorwürfe der Sachbeschädigung in zwei Fällen, Beleidigung, Bedrohung sowie einer versuchten Körperverletzung.

Verteidigungsstrategie und Verfahrensentwicklung

Rechtsanwalt Stern reagierte unmittelbar mit einer ausführlichen Stellungnahme gegenüber der Amtsanwaltschaft, in der die Verteidigung auf mehrere entscheidende Aspekte hinwies:

  • Die Aussagen des Pkw-Fahrers und seiner Beifahrerin wiesen erhebliche Widersprüche auf.
  • Die Situation sei für unseren Mandanten als körperlich bedrängend und bedrohlich empfunden worden, was sein Verhalten im Lichte einer Notwehrlage erscheinen lasse.
  • Der angeblich entstandene Schaden am Fahrzeug sei nicht plausibel dokumentiert und wurde erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung geltend gemacht. Unklar war auch, ob Altschädigen korrekt einbezogen worden waren.

Rechtsanwalt Stern machte deutlich, dass eine strafrechtliche Hauptverhandlung unter diesen Umständen mit erheblichen prozessualen Unsicherheiten verbunden wäre.

Ergebnis: Einvernehmliche Einstellung ohne Schuldfeststellung

Das Gericht folgte dem Vorschlag der Verteidigung, das Verfahren gegen Zahlung einer überschaubaren Geldauflage einzustellen. Nach fristgerechter Zahlung durch unseren Mandanten wurde das Verfahren endgültig beendet. Eine Eintragung in das Bundeszentralregister erfolgt nicht. Die Verfahrenskosten werden von der Staatskasse getragen; unser Mandant trägt lediglich seine eigenen Auslagen.

Fazit

Dank der frühzeitigen, strategischen Intervention durch unsere Kanzlei konnte ein belastendes Strafverfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Schuldfeststellung beendet werden. Für unseren Mandanten bedeutet dies die Wahrung seiner Unschuldsvermutung, keine rechtlichen Nachteile für die persönliche oder berufliche Zukunft – und vor allem: Rechtssicherheit ohne Eskalation.

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Bewährungsstrafe im Berufungsverfahren nach Vorwurf des sexuellen Missbrauchs in neun Fällen

Unser Mandant wurde vom Amtsgericht Tiergarten wegen sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter und seiner Tochter in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Freiheitsstrafen über zwei Jahren können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

Der Verteidiger der ersten Instanz legte gegen das Urteil Berufung ein, empfahl dem Mandanten jedoch einen Anwalts- und Strategiewechsel. Sodann nahm der Mandant Kontakt zu unserer Kanzlei auf.

Rechtsanwalt Stern studierte nach Mandatsübernahme ausführlich die Akten und kam aufgrund der äußerst detailreichen Schilderungen der minderjährigen Geschädigten zu dem Schluss, dass das alleinige Verteidigungsziel darin bestehen könne, die Strafe so weit zu mildern, dass sie in einem bewährungsfähigen Bereich gelangte.

Rechtsanwalt Stern kontaktierte sogleich das Gericht, um über einen Deal zu sprechen. Das Gericht hielt es jedoch zunächst für ausgeschlossen, dass es die Strafe ausreichend weit absenken würde.

Rechtsanwalt Stern empfahl nun dem Mandanten, eine Sexualtherapie zu beginnen, Geld für die Mädchen als Entschädigung anzusparen und einen Entschuldigungsbrief zu verfassen. Unser Mandant hatte noch nie in seinem Leben einen Brief geschrieben, daher unterstützte Rechtsanwalt Stern ihn dabei. Einen Therapieplatz konnte unser Mandant mangels freier Kapazitäten nicht bekommen, aber immerhin seine Bemühungen nachweisen.

In der Hauptverhandlung räumte Rechtsanwalt Stern für den Mandanten die Vorwürfe ein, übergab das Schmerzensgeld und verlas die Entschuldigungsbriefe. Dies war ein sehr emotionaler Moment für alle Anwesenden. Zudem verwies Rechtsanwalt Stern darauf, dass unser Mandant alleinerziehender Vater zweier Söhne ist, um die er sich durchweg verantwortungsvoll kümmert und die bei Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in die Obhut des Jugendamtes müssten, da die Kindesmutter für eine Betreuung der Kinder aus verschiedenen Gründen nicht zur Verfügung steht.

In seinem Urteil verwies das Gericht darauf, dass beide Mädchen zum Zeitpunkt der Taten unter 14 Jahren alt waren und unser Mandant deren Schutzbefohlener war. Auch wirkte es sich strafschärfend aus, dass die Taten über einen längeren Zeitraum geschahen.

Allerdings zeigte sich das Gericht beeindruckt davon, dass unser Mandant seine problematische sexuelle Neigung erkannt und beabsichtigt hatte, hiergegen therapeutisch vorzugehen. Auch die Entschuldigungsbriefe wurden positiv bewertet.

Das Gericht verurteilte unseren Mandanten schließlich zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, die es zur Bewährung aussetzte. Damit war das Verteidigungsziel erreicht. Als Bewährungsauflage ordnete es an, dass unser Mandant eine Sexualtherapie beginnen müsse.

Hierzu war unser Mandant auch bereit. Allerdings gelang es auch dem Bewährungshelfer in .der Folge nicht, für unseren Mandanten einen Therapieplatz zu organisieren, was einen leichten Schatten auf das im Übrigen tolle Verfahrensergebnis wirft, da die Gefahr besteht, dass unser Mandant – unfreiwillig untherapiert – rückfällig wird.

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Stern | Strafrecht bei TOP-Anwälte 2026 des F.A.Z.-Instituts ausgezeichnet

Die Auszeichnung „TOP Anwälte 2026“ ist ein unabhängiges Ranking des F.A.Z.-Instituts in Zusammenarbeit mit QuantiQuest Research & Consulting. Sie würdigt Kanzleien und Anwält:innen, die in den Bereichen Kolleg:innen, Mandantenzufriedenheit und fachliche Expertise herausragende Leistungen zeigen. Die Auswahl basiert auf einer mehrstufigen Methodik, die unter anderem eine bundesweite Online-Befragung unter Rechtsanwält:innen und Unternehmensjurist:innen umfasst sowie in Fachbereichen, die schwerpunktmäßig Privatmandanten beraten, eine Sentiment-Analyse öffentlich zugänglicher Online-Bewertungen berücksichtigt.

Wir danken herzlich für diese Würdigung unserer Arbeit. In Berlin wurden im Strafrecht insgesamt 13 Kolleginnen und Kollegen ausgezeichnet, davon lediglich drei, deren Kanzlei wie Stern | Strafrecht im Ostteil der Stadt beheimatet ist.

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Gedanken der Berliner Strafverteidiger*innen Vereinigung zum Jahrestag des Anschlags von Hanau in schwierigen Zeiten

Am 19. Februar 2025 jährt sich der rechtsextrem motivierte Anschlag von Hanau zum fünften Mal. Neun Menschen wurden ermordet: Gökhan Gültekin, Sedat Gürbüz, Said Nesar Hashemi, Mercedes Kierpacz, Hamza Kurtović, Vili Viorel Păun, Fatih Saraçoğlu, Ferhat Unvar und Kaloyan Velkov – Ihre Namen dürfen nicht vergessen werden! Abgesehen davon, dass die Hintergründe der Tat bis heute nicht aufgeklärt wurden, sind die Wunden, die dieser Terrorakt in die betroffenen Familien, in die migrantische Community und in unsere Gesellschaft gerissen hat, nicht verheilt. Sie mahnen uns, als Rechtsstaat wachsam zu bleiben gegenüber der steten Gefahr extremistischer Gewalt, ebenso wie gegenüber der schleichenden Normalisierung von Hass und Ausgrenzung in der gesellschaftlichen Debatte.

Das heutige Gedenken reiht sich dabei selbstverständlich ein, in das Mitgefühl mit allen Opfern von Anschlägen und Gewalttaten – unabhängig von ihren Hintergründen oder den Motiven der Täter. Jede Form der Gewalt, ob aus politischer Radikalisierung, gesellschaftlicher Spaltung oder individueller Verzweiflung heraus, stellt eine große Herausforderung für unseren Rechtsstaat dar. Umso wichtiger ist es, in eine zwangsweise emotionalisierte Debatte wissenschaftlich fundierte Fakten einzubringen.

So zeigt die gestern veröffentlichte IFO-Studie: Eine steigende Zahl von Ausländer*innen führt nicht zu einer höheren Kriminalitätsrate. Die Auswertung der kriminalstatistischen Daten stellt fest, dass die Kriminalitätsentwicklung vorrangig durch sozioökonomische Faktoren beeinflusst wird – insbesondere durch Armut, mangelhaftes Bildungsniveau und fehlende gesellschaftliche Integration. Die Studie trennt dabei die Korrelationen von Kausalzusammenhängen. Diese wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse stehen also im Widerspruch zu populistischen Behauptungen, die Migration immer wieder pauschal mit Kriminalität in Verbindung bringen. Besonders relevant erscheint uns, dass Regionen mit einem höheren Zuzug von geflüchteten Menschen eben keine überproportionale Zunahme an Straftaten verzeichnen. Wer das Gegenteil behauptet, verzerrt die Realität oder instrumentalisiert Statistiken für politische Zwecke. Ein ehrlicher rechtsstaatlicher Diskurs muss sich diesen Verzerrungen widersetzen.

Die Erinnerung an Hanau ist uns gleichzeitig Mahnung: Wir dürfen nicht abstumpfen gegenüber Rassismus und demokratiefeindlichen Tendenzen. Rechtsstaatlichkeit bedeutet für uns, sich nicht von Angst und Ressentiments leiten zu lassen, sondern empathisch, verantwortlich, gerecht und mit einem klaren Bekenntnis zur Menschenwürde zu handeln.

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Aus aktuellem Anlass: Stellungnahme der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V. zur Unschuldsvermutung

Die Unschuldsvermutung ist aktuell wieder in der Diskussion. Diese Diskussion zeigt, wie schnell grundlegende Prinzipien unseres Zusammenlebens durch emotionale oder politische Dynamiken untergraben werden können. Sie zeigt, dass und wie Einseitigkeit „der guten Sache wegen“ in die Sackgasse führt. Eine solche Entwicklung gefährdet nicht nur Einzelpersonen, auch nicht „nur“ das Strafverfahren, sondern die Grundfesten unserer Demokratie. Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V. setzt sich daher entschieden für den Schutz der Unschuldsvermutung ein. Wir fordern, diese nicht nur in Strafverfahren wieder verstärkt zu achten, sondern sie generell in der Gesellschaft als wesentliches und moralisches Ordnungsprinzip unseres Zusammenlebens anzuerkennen.

Was ist die Unschuldsvermutung?

Ganz allgemein gesagt verlangt die Unschuldsvermutung zunächst nur etwas sehr Schlichtes: Vorwürfe nicht einfach zu glauben, sondern immer (auch) zu bedenken, dass die beschuldigte Person unschuldig sein kann und sie daher bis zum Vorliegen von Beweisen des Gegenteils entsprechend zu behandeln. Sie fordert daher zu Ermittlungen ebenso auf wie dazu, sich über das Ergebnis dieser Ermittlungen ein Bild zu machen. Sie fordert zu prüfen, ob sich die Ermittlungsergebnisse auch durch ein unschuldiges Verhalten erklären lassen können.

Ist die Unschuldsvermutung nur ein rechtliches und kein moralisches Prinzip, das außerhalb der Gerichte oder des Strafverfahrens nicht gilt?

Dazu kommt es zunächst darauf an, wie „Moral“ definiert wird. Nach einer verbreiteten Definition wird als Moral der Teil der Konventionen und Regeln bezeichnet, dessen Befolgung im zwischenmenschlichen Miteinander als „richtig“ und dessen Nichtbefolgung als „falsch“ bewertet wird. Sollen Behauptungen, die Relevanz im zwischenmenschlichen Miteinander haben, überprüft werden, bevor daran Konsequenzen geknüpft werden? Wir halten das als Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, aber auch als Bürgerinnen und Bürger dieser Gesellschaft, für unbedingt richtig. Eine Gesellschaft, in der Vorwürfe ungeprüft zu Konsequenzen führen sollen, halten wir dagegen nicht für erstrebenswert. Wir gehen davon aus, dass dies ein wesentlicher Teil unserer Gesellschaft ebenso sieht. Insofern handelt es sich also nicht nur um ein rechtliches, sondern auch um ein moralisches Prinzip, das den Diskurs in unserer Gesellschaft grundlegend bestimmen sollte.

Gefahren einer Kultur der Nichtüberprüfung

Die Unschuldsvermutung ist zu allen Zeiten gerade bei denen unbeliebt gewesen, die in die ein oder andere Richtung endlich einmal „durchgreifen“ wollten. Immer schon gab es Stimmen, denen es zu mühsam war, Beweise ergebnisoffen zu sammeln und zu würdigen. Nicht selten im Sinne einer aus Sicht der Handelnden „guten Sache“. Personen werden dann bereits durch bloße Anschuldigungen beruflich und gesellschaftlich ruiniert, bevor eine Klärung erfolgt. Wenn bloße Vorwürfe anstelle von Beweisen über Schuld oder Unschuld entscheiden, verlieren der Rechtsstaat, die Gesellschaft und ihre Organisationen ihre Integrität. Auch dies belegt, dass es sich bei der Unschuldsvermutung  nicht nur um ein rechtliches, sondern um ein moralisches Prinzip handelt.

Nicht erst in der aktuellen Debatte fällt auf, dass die Unschuldsvermutung zunehmend einer „Kultur der Nichtüberprüfung“ weicht. Natürlich kann sich eine Organisation, ein Verband oder eine Partei sich für ihre inneren Angelegenheiten dafür entscheiden, ihre Handlungen von unüberprüften Vorwürfen leiten zu lassen. Ihr sollte dann klar sein, dass sie sich damit bei denjenigen einreiht, die Glauben über Wissen stellen, die Gerüchte wie Tatsachen behandeln, die das eigene Gefühl als Beweis ausreichen lassen.

Handlungen auf unüberprüfter Grundlage schaden auch tatsächlichen Opfern

Wenn in der aktuellen Debatte etwa Aussagen getroffen werden wie „was es aber bedeutet, in einer feministischen Partei zu sein, ist, dass Betroffenen geglaubt wird“, dann könnten diese die vorstehend beschriebene, bedenkliche Entwicklung nicht besser illustrieren. Wir bezweifeln, dass der Feminismus verlangt, andere auf Basis von unüberprüften Behauptungen zu sanktionieren. Vielmehr schwächt eine unkritische Übernahme von Anschuldigungen auch die Glaubwürdigkeit wirklicher Opfer in Aussage-gegen-Aussage-Situationen. Dies untergräbt deren Anliegen und erschwert es, wahre Taten aufzuklären.

Unbestreitbar muss es für Betroffene die Möglichkeit geben, Unterstützung zu erhalten. Dass der Ausgleich der beiden gleichermaßen moralischen Prinzipien der Betroffenenunterstützung und der Unschuldsvermutung nicht einfach ist, ist ebenfalls eindeutig. Die Geschichte zeigt, dass es keine sinnvolle Lösung sein kann, nur einer Seite zu glauben, auch dann nicht, wenn man diese Einseitigkeit als „Betroffenengerechtigkeit“ verkauft.

Berlin, den 11. Februar 2025 Der Vorstand des Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V.

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Gemeinsame Presseerklärung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen und des Republikanischen Anwält*innen- und Anwältevereins zur verfassungswidrigen Auslieferung von Maja T. nach Ungarn

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Beschluss vom 24.01.2025 die
Auslieferung von Maja T. nach Ungarn für verfassungswidrig erklärt.

Maja T. ist eine nonbinäre Person, der durch die ungarischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfen wird, im Februar 2023 gemeinsam mit weiteren Antifaschist*innen Angehörige der rechtsextremen Szene in Budapest angegriffen zu haben. Im Dezember 2023 wurde sie in Berlin festgenommen. Am 27.06.2024 erklärte das Kammergericht ihre Auslieferung nach Ungarn für zulässig.


Mit Beschluss vom 28.06.2024 untersagte das Bundesverfassungsgericht die Übergabe von Maja T. an die ungarischen Behörden im Wege der einstweiligen Anordnung. Maja T wurde jedoch auf Anordnung der Berliner Generalstaatsanwaltschaft noch vor dem Erlass dieser Entscheidung an die ungarischen Behörden überstellt.

https://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/auslieferung-von-maja-t-nach-ungarn-sofort-stoppen-1056

Das Bundesverfassungsgericht sieht eine Verletzung des Grundrechts von Maja T. aus Art. 4 GRCh (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) gegeben. Obwohl dem Kammergericht durch die Verteidiger von Maja T umfassende Unterlagen vorgelegt worden seien, mit denen hinreichende Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel hinsichtlich der Haftbedingungen in Ungarn dargelegt worden seien, habe das Kammergericht seine diesbezügliche Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Zudem könne das Kammergericht nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Schutz von Maja T, die sich als non-binär identifiziere, hinreichend gewährleistet sei.

Ria Halbritter, die Vorsitzende der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen, zeigt sich über den Beschluss sehr erfreut. „Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die Haftbedingungen in Ungarn nicht nur für nonbinäre Personen problematisch sind. Vielmehr äußert es darüber hinaus ganz allgemein deutliche Kritik an der menschenrechtlichen Lage in ungarischen Haftanstalten. Damit hat der Beschluss über den Einzelfall von Maja T. hinaus erhebliche Bedeutung.“ Maik Elster, einer der Verteidiger von Maja T., kritisiert das Verhalten der Generalstaatsanwaltschaft Berlin: „Der überhastete Vollzug der Auslieferung, ohne den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Eilverfahren abzuwarten, hat die Verletzung der Grund- und Menschenrechte von Maja T. erst ermöglicht. Hier muss eine politische Aufarbeitung erfolgen.“

Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Wortlaut

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Halterduldung – Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seinem Beifahrer in einem Pkw gefahren zu sein. Nachdem unser Mandant und sein Beifahrer an einem Streifenwagen vorbeifuhren, hätten sie angehalten, die Plätze getauscht und anschließend die Fahrt fortgesetzt. Der Beifahrer sei nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen, weshalb er Beschuldigter in einem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde. Indem wiederum unser Mandant den mitbeschuldigten Beifahrer, der nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sei, mit seinem Pkw habe fahren lassen, habe sich unser Mandant wegen Halterduldung gemäß § 21 Abs. 1 Ziffer 2 StVG strafbar gemacht.

Nach Mandatierung wurde Rechtsanwalt Stern die Akte aus Westdeutschland zugeschickt. Er verfasste sodann einen umfangreichen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beantragte. In diesem trug Rechtsanwalt Stern folgendes vor:

Unser Mandant ging davon aus, dass der Mitbeschuldigte im Besitz eines gültigen Führerscheins war.

Da die Halterduldung jedoch auch fahrlässig begangen werden kann, hätte unser Mandant die erforderlichen Überwachungspflichten beachten müssen. Dies sei auch geschehen:

Zwar muss sich der Halter eines Fahrzeugs grundsätzlich davon überzeugen, dass der Führer eines Kfz die erforderliche Fahrerlaubnis hat (OLG Frankfurt NJW 65, 2312), dies kann ihm jedoch unter besonderen Umständen unzumutbar sein. Die Fahrerlaubnis des Mitbeschuldigten hatte sich unser Mandant nicht zeigen lassen, gleichwohl zweifelte er nicht an ihrer Existenz. Der Mitbeschuldigte hatte nämlich zuvor erklärt über eine solche zu verfügen, diese aber nicht bei sich zu führen. Folglich beachtete unser Mandant die erforderlichen Halterpflichten.

Außerdem schilderte Rechtsanwalt Stern, dass der Mitbeschuldigte über beeindruckende Kenntnisse im Bereich der Pkw-Technik verfügt habe, ein Faible für Fahrzeuge besessen habe und stets ein hilfsbereiter Ansprechpartner bei Problemen mit dem Kfz gewesen sei. Der Pkw unseres Mandanten wies einige Probleme auf, weshalb unser Mandant seinen Mitbeschuldigten um Rat gefragt habe. Dieser vermutete Komplikationen im Bereich der Batterie, und habe angeboten, unseren Mandanten auf einer Probefahrt als Beifahrer zu begleiten, um diese genauer zu untersuchen. Es sei jedoch nicht geplant gewesen, dass der Mitbeschuldigte das Fahrzeug selbst steuert.

Weiterhin trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern vor, dass der Mitbeschuldigte grundsätzlich im Besitz eines Führerscheins gewesen sei. Die Fahrerlaubnis des Mitbeschuldigten wurde in der Türkei ausgestellt, sodass sie innerhalb von sechs Monaten hätte umgeschrieben werden müssen. Der Mitbeschuldigte hielt sich seit elf Monaten in Deutschland auf und hatte eine Umschreibung noch nicht vorgenommen. Damit rechnete unser Mandant jedoch nicht und musste dies auch nicht.

Nach alledem bestand kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit gegen unseren Mandanten, sodass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren antragsgemäß einstellte. Unser Mandant war sehr erfreut über den Ausgang des Verfahrens, er gilt weiterhin als unschuldig.

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