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Wiederholter Diebstahl im Rossmann – Einstellung in der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, in einer Filiale der Rossmann GmbH Hygieneartikel, Babynahrung und Modeschmuck gestohlen zu haben. Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen eines Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern hatte unserer Mandantin bereits in einem vroherigen gegen sie gerichteten Verfahren zu einer Einstellung verholfen.

Unsere Mandantin bestritt, die Gegenstände mit Wegnahmevorsatz in ihren Beutel gelegt zu haben.

Unsere Mandantin berichtete, dass sie ihre beiden Kinder im Alter von 11 Jahren und 8 Monaten im Auto zurückgelassen hatte, um schnell kleinere Besorgungen in der Rossmann-Filiale zu tätigen und dafür das Baby nicht wecken zu müssen. Es war mit dem älteren Sohn vereinbart, dass er mit dem Handy seine Mutter anrufen sollte, wenn das Baby erwachen würde, und diese sich sodann rasch zum Auto zurückbegeben würde.

Im Laden habe unsere Mandantin die Babynahrung der Auslage entnommen. Sie entschied sich auch für die Ketten, die sie jedoch nicht in den Korb legen konnte, da die Ketten aufgrund der Schlitze im Korb durchgerutscht wären.

Daher nahm unsere Mandantin den mitgebrachten Beutel und legte den Modeschmuck und zudem weitere Kaufgegenstände hinein. Selbstverständlich hatte sie zu diesem Zeitpunkt die Absicht, die Produkte aus dem Stoffbeutel später auf das Kassenband zu legen.

Auf dem Weg zur Kasse klingelte das Handy von unserer Mandantin. Dies konnte man auch auf den Überwachungsaufnahmen erkennen. Zudem fügte Rechtsanwalt Stern ein Anrufprotokoll der fraglichen Zeit bei. Der Sohn bat seine Mutter, sich zu beeilen, da seine Schwester aufgewacht sei und schrie. Unsere Mandantin versprach, gleich da zu sein.

Aufgrund des Anrufs und der Sorge um die beiden Kinder vergaß sie jedoch an der Kasse, den Beutelinhalt auf das Kassenband zu leeren und legte nur die Produkte aus dem Korb auf das Band. Gleich darauf wurde sie vom Ladendetektiv angesprochen.

Es lag daher fern, dass unsere Mandantin die Produkte tatsächlich stehlen wollte, zumal unsere Mandantin Stammkundin in dem Rossmann war. Der in der Nähe befindliche Aldi-Discounter wurde und wird regelmäßig von unserer Mandantin besucht.

Hervorzuheben ist ferner, dass unsere Mandantin dem Ladendetektiv durchaus mitgeteilt hatte, dass ihr damals nur 8 Monate altes Baby im Auto sitze, und der Ladendetektiv ihr dennoch untersagte, sich zu dem Baby zu begeben. Unsere Mandantin musste daher eine Freundin bitten, sich um die Kinder im Auto zu kümmern.

Trotz der von Rechtsanwalt Stern ausführlich verfassten Stellungnahme waren die Staatsanwaltschaft und das Gericht zu keiner Einstellung bereit.

Nach ungefähr einem Jahr fand dann die Hauptverhandlung vor Gericht statt, in welcher Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern erneut die Verfahrenseinstellung anregte. Das Gericht wollte das Verfahren allerdings unter keinen Umständen einstellen. Im Gegenteil: Die Mandantin wurde aufgefordert, den Einspruch gegen den erlassenen Strafbefehl zurückzunehmen.

Für Rechtsanwalt Stern kam diese Option nicht Betracht, weshalb es zu einer sehr konfrontativen und hitzigen Prozessführung kam. Rechtsanwalt Stern drohte an, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, nachdem dieser unserer Mandantin erklärt hatte, dass sie schlecht verteidigt werde. Nach § 24 Abs. 2 StPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.) Glücklicherweise konnten sich die Wogen rasch glätten, nachdem der Kaufhausdetektiv als Zeuge vom Gericht vernommen wurde und sich weder an den vorgetragenen Sachverhalt noch an unsere Mandantin erinnern konnte und daher auch keine für unsere Mandantin belastende Aussage tätigen konnte. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft änderten hiernach ihre Auffassung und waren zur Verfahrenseinstellung bereit.

Im Ergebnis wurde das Verfahren gegen unsere Mandantin gemäß 153a II StPO durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unserer Mandantin eingestellt. Rechtsanwalt Stern konnte unserer Mandantin erneut erfolgreich zu einer Einstellung verhelfen. 

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Zerstechen mehrerer Autoreifen mit einem Messer und Abbrechen mehrerer Spiegel und eines Mercedes-Sterns – Verfahren gemäß § 45 JGG gegen Ableistung von 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfenm mit einem Messer auf die Reifen verschiedener Kraftfahrzeuge eingestochen sowie Spiegel und einen Mercedes-Stern abgebrochen zu haben. Dies ist nicht nur als Sachbeschädigung strafbar, sondern stellt auch einen Diebstahl mit Waffen dar.

Unser Mandant war von drei unbeteiligten Zeugen beobachtet worden, wie er mit weiteren Jugendlichen unterwegs gewesen sein soll und dabei mehrere Kraftfahrzeuge beschädigt haben soll. Die Folge dieser Handlungen war ein hoher Sachschaden. Nach dem Eintreffen der Polizei wurde unser Mandant als einziges festgenommen, da eine Freundin unseres Mandanten behauptete, dass er ihr den Mercedes-Stern gegeben und auch alle Reifen der Pkws zerstochen habe.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht.

Die Aktenlage ergab, dass zwei der insgesamt drei Zeugen nicht angeben konnten, welcher der vier Jugendlichen für die Sachbeschädigungen verantwortlich gewesen sein soll. Die dritte Zeugin behauptete zwar, das Geschehen aus einem Fenster (im Erdgeschoss) beobachtet und unseren Mandanten als denjenigen wiedererkannt zu haben, der in einen der Autoreifen gestochen haben soll. Angesichts der schwierigen Lichtverhältnisse – die Handlungen fanden in der Nacht statt – und der Größengleichheit und ähnlichen Kleidung unseres Mandanten und des anderen männlichen Jugendlichen erschien nach der Darstellung von Rechtsanwalt Stern die Identifizierung unseres Mandanten durch die dritte Zeugin zweifelhaft.

Dennoch war eine Anklage möglich. Im Falle einer Verurteilung wäre unser Mandant mit erheblichen Schadensersatzforderungen konfrontiert worden.

Rechtsanwalt Stern regte daher an, gemäß § 45 Abs. 2 JGG das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen Ableistung von zehn Stunden gemeinnütziger Arbeit, dies entspricht zwei Tagen, einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Unser Mandant gilt nun weiterhin als unschuldig

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Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenes Kraftfahrzeugrennen, Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlicher Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz durch Polizeiflucht mit 100 km/h in einer 30er Zone – Verurteilung zu Teilnahme an einem sozialen Kompetenztraining, keine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, sich einer allgemeinen Verkehrskontrolle entzogen zu haben, indem er ein Anhaltesignal ignoriert und versucht haben soll, der Polizeikontrolle mit erhöhter Geschwindigkeit – über 100 km/h in 30er-Zonen und ca. 70 km/h in verkehrsberuhigten Bereichen – zu entkommen.

Zudem rammte unser Mandant aufgrund seiner überhöhten Geschwindigkeit beinahe ein Fahrzeug und rutschte aufgrund eines nicht erfolgreichen Abbiegemanövers knapp an einer Gruppe von mehreren Menschen vorbei. Zudem verfügte unser Mandant nicht über eine Fahrerlaubnis.

Hierdurch soll sich unser Mandant u. a. wegen einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB, eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d StGB und Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 StVG strafbar gemacht haben.

Nach der Beauftragung mit der Verteidigung holte Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle.

Nach umfassendem Durcharbeiten der Akten besprach Rechtsanwalt Stern die Angelegenheit mit unserem Mandanten. Er empfahl ihm, sich mit der Diversionsberatung seines Stadtteils in Verbindung zu setzen und vereinbarte sogleich einen Termin für ihn. Im Rahmen der Diversionsberatung werden nicht nur die mit den Taten einhergehenden möglichen strafrechtlichen Konsequenzen sowie Gefahren für potentiell Geschädigte besprochen, sondern die Jugendlichen und Heranwachsenden können auch gemeinsam mit einem Sozialarbeiter überlegen, welche Möglichkeiten zur Schadenswiedergutmachung in dem konkreten Fall bestehen. Dabei ist vor allem das Ziel, erneuten Straftaten entgegenzuwirken. Die Diversionsberatung vermittelte unseren Mandanten an einen Verkehrserziehungskurs mit 4 Terminen und unterstützte ihn beim Verfassen eines persönlichen Briefs an die Staatsanwaltschaft, in dem er sich zu seiner Person, seiner aktuellen Lebenssituation und seiner Haltung zur Tat äußerte.

Den Vorschlag von Rechtsanwalt Stern, das Verfahren im Hinblick auf diese Maßnahmen einzustellen, schlug die Staatsanwaltschaft zunächst aus, da sie unbedingt die Anordnung einer Sperrfrist für die Ersterteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69, 69a StGB erreichen wollte. Da unser Mandant nie eine Fahrerlaubnis erlangt hatte, konnte sie ihm auch nicht entzogen werden. Immerhin. Die Sperrfrist kann aber zwischen sechs Monaten und fünf Jahren betragen.

In der Hauptverhandlung sprach das Gericht unseren Mandanten zwar schuldig. Allerdings erwartete unseren Mandanten aufgrund unserer Verteidigungsstrategie lediglich die Teilnahme an einem sozialen Kompetenzkurs, insbesondere aber keine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis. Somit kann unser Mandant trotz des schweren Eingriffs in den Straßenverkehr die Erteilung der Fahrerlaubnis sofort beantragen.

Unser Mandant war ob dieses Ergebnisses sehr erleichtert.

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Warenbetrug unter Ausnutzung fremder Personalien in zahlreichen Fällen – niedrige Bewährungsstrafe trotz einschlägiger Vorstrafe

Unsere Mandantin hatte in zahlreichen Fällen auf fremde Namen Produkte im Internet bestellt, ohne in der Lage gewesen zu sein, diese zu bezahlen. Es entstand ein Schaden in hoher vierstelliger Höhe. Unsere Mandantin war auch bereits einschlägig vorbestraft. Einer der vermeintlichen Besteller war die Schwester unserer Mandantin, die ihr glaubhaft androhte, unsere Mandantin bei der Polizei anzuzeigen, weil sie infolge der betrügerischen Bestellungen unserer Mandantin unverschuldet unter einer schlechten Schufa-Bewertung litt.

In dieser ausweglosen Situation wandte sich unsere Mandantin an die Rechtsanwaltskanzlei Stern | Strafrecht. Rechtsanwalt Stern rief umgehend die Schwester unserer Mandantin an und überzeugte sie davon, zunächst nicht die Polizei aufzusuchen, sondern unserer Mandantin Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit selbst zu klären.


Unsere Mandantin entschied sich auf Empfehlung von Rechtsanwalt Stern, dass sie sich selbst anzeigen wollte. Sie übersandte alle aktuellen Zahlungsanforderungen, sodass Rechtsanwalt Stern gegenüber der Polizei eine möglichst umfassende Selbstanzeige einreichen konnte. Ziel war es, in einer Hauptverhandlung in einem bewährungsfähigen Bereich zu bleiben. Der gewerbsmäßige Betrug hat eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe pro Fall.


In der Hauptverhandlung war die Selbstanzeige das zentrale Argument. Dennoch beantragte die Staatsanwaltschaft, gegen unsere Mandantin eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten zu verhängen. In seinem Plädoyer erwiderte Rechtsanwalt Stern, dass die Forderung der Staatsanwaltschaft die Umstände der Tat, insbesondere auch die schwierige familiäre Situation unserer Mandantin sowie das vorbildliche Nachtatverhalten nicht hinreichend spiegeln würde. Die Strafe müsste deutlich niedriger angesetzt und zur Bewährung ausgesetzt werden.

Das Gericht schloss sich der Argumentation von Rechtsanwalt Stern an und verurteilte unsere Mandantin zu einer Bewährungsstrafe von deutlich unter einem Jahr. Ob sich das Verhältnis zur Schwester seitdem gebessert hat, ist uns unbekannt.

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Wenn das Hobby zum Verhängnis wird: Hausfriedensbruch-Vorwurf – Verfahren in der Hauptverhandlung eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein umzäuntes Regionalverkehrsbetriebsgrundstück eines Nahverkehrsunternehmens widerrechtlich betreten zu haben, indem er über das verschlossene Tor der Grundstücksumfriedung geklettert sein soll. Hierdurch soll er sich wegen Hausfriedensbruch gemäß § 123 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Akten von der zuständigen Geschäftsstelle nach Beauftragung mit der Verteidigung.

In einem ersten persönlichen Gespräch schilderte uns unser Mandant, dass das Fotografieren von öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere von Bussen, ein wichtiges Hobby für ihn darstelle. Dafür verschaffe er sich Zutritt zu verschiedenen Abstellplätzen von Kraftomnibussen, um diese Fahrzeuge dann zu fotografieren sowie Fahrpläne und andere schriftliche Aufzeichnungen zu den Fahrzeugen zu erhalten. Aufgrund eines Vorfalls ähnlicher Art habe er zudem bereits ein Hausverbot für dieses Betriebsgelände. Zudem sei in der Vergangenheit schon einmal ein Verfahren wegen Hausfriedensbruchs eingestellt worden. Als Lehrer befürchte er zudem berufliche Konsequenzen.

In der Hauptverhandlung legte Rechtsanwalt Stern gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht sodann den Grund unseres Mandanten für das Betreten des Betriebsgrundstücks dar.

Darüber hinaus erklärte Rechtsanwalt Stern, dass seiner Ansicht nach erhebliche Zweifel an der Antragsberechtigung des Strafantragsstellers, ein einfacher Mitarbeiter des Verkehrshofs, bestanden. Berechtigter für einen Strafantrag bei einem Hausfriedensbruch ist grundsätzlich immer nur der Inhaber des Hausrechts. Somit stellte sich die Frage, ob nicht das Nahverkehrsunternehmen als Eigentümer des Regionalverkehrsgrundstücks ausschließlich strafantragsberechtigt war.

Darüber hinaus waren zu dem anberaumten Hauptverhandlungstermin keine Zeugen geladen, die unseren Mandanten mit ihrer Aussage hätten belasten können. Rechtsanwalt Stern regte somit an, das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft ließen sich hiervon überzeugen, auch um einen weiteren Hauptverhandlungstermin zu vermeiden. Unser Mandant gilt nun weiterhin als unschuldig.

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Ordnungswidrigkeit: Geschwindigkeitsverstoß – Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h überschritten zu haben. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wurde gegen unseren Mandanten eine Geldbuße festgesetzt (§ 17 OWiG) in Höhe von 360 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet (§ 25 StVG).

Rechtsanwalt Stern besorgte sich nach der Mandatierung unverzüglich die Ermittlungsakte der zuständigen Geschäftsstelle.

Aufgrund eines beigefügten hochauflösenden Frontfotos konnte unser Mandant identifiziert werden, weshalb ein Abstreiten des Vorwurfs nicht möglich war. Es war in dieser Ordnungswidrigkeitensache allerdings unklar, welcher Bußgeldkatalog galt.

Rechtsanwalt Stern legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid innerhalb der vorgeschriebenen zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids bei der Bußgeldstelle ein.

Unser Mandant wurde einige Monate später zu einem Hauptverhandlungstermin beim Amtsgericht geladen. Dieser Termin wurde aufgrund eines Verlegungsantrags von Rechtsanwalt Stern um einige Monate nach hinten verschoben.

Zu beachten ist, dass bei Erhalt eines Bußgeldbescheids innerhalb von drei Monaten die Verjährungsfrist sechs Monate beträgt. Der Bußgeldbescheid muss innerhalb dieser sechs Monate von der zuständigen Behörde nochmals auf Stichhaltigkeit beispielsweise durch Zeugenvernehmung und Einholung weiterer Beweise geprüft werden. Gibt die zuständige Behörde dem Einspruch nicht statt, übergibt die Behörde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft. Es kommt zu einer Unterbrechung der Verjährung und zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist.

Wird der Bußgeldbescheid allerdings nicht innerhalb der absoluten Verjährungsfrist von dem Gericht in der Hauptverhandlung anhand der Beweismittel geprüft, tritt Verjährung ein. Der Fahrzeughalter kann dann nicht mehr für die begangene Ordnungswidrigkeit bestraft werden.

Aufgrund der drohenden Verjährung durch den Verlegungsantrag regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Das Amtsgericht schloss sich dieser Auffassung an. Somit wurde das Verfahren eingestellt. Unser Mandant musste kein Bußgeld bezahlen und konnte seinen Führerschein behalten.

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Vorwurf der Geldwäsche von mehreren 10.000 € – Verfahrenseinstellung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, innerhalb eines Jahres mehrere 10.000 € an einen ihr bekannten Mann in Afrika weitergeleitet zu haben, obwohl sie wusste oder jedenfalls ahnte, dass das Geld aus Straftaten stammte. Ein solches Verhalten wird als Geldwäsche geahndet. Im Falle einer Verurteilung droht neben Strafe auch die Einziehung von Wertersatz und selbstverständlich auch die zivilrechtliche Inanspruchnahme durch die Betrogenen.

Unsere Mandantin suchte Rechtsanwalt Stern auf, nachdem sie ein Anhörungsschreiben der Polizei erhalten hatte. Rechtsanwalt Stern ließ sich den Sachverhalt ausführlich schildern. Danach hatte sich unsere Mandantin im Internet in einen Afrikaner verliebt, der sie auch immer wieder selbst gebeten hatte, ihm Geld nach Afrika zu schicken. Später bat er darum, dass sie ihm Geld weiterleitete. Unsere Mandantin kam diesen Bitten nach, obgleich erhebliche Zweifel angebracht waren. Beigetragen haben dürfte auch eine schwere Depression und eine Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung.

Da die Weiterleitungen der Gelder über eine BaFin-Anfrage leicht beweisbar waren, riet Rechtsanwalt Stern unserer Mandantin höchst ausnahmsweise, das Vernehmungsangebot des Landeskriminalamts anzunehmen und sich noch im Ermittlungsverfahren ausführlich zu dem Vorwurf der Geldwäsche persönlich zu äußern. Rechtsanwalt Stern begleitete unsere Mandantin zu dem mehrstündigen Termin beim Landeskriminalamt. Der Vernehmungsbeamte hatte neben den Geldströmen auch das persönliche Umfeld unserer Mandantin aufgeklärt und insbesondere konkrete Fragen zu weiteren Afrikanern, mit denen unsere Mandantin befreundet war. Indes gelang es, die Polizei davon zu überzeugen, dass unsere Mandantin selbst Geschädigte war, insbesondere aus Liebe zu dem Afrikaner auch selbst nach Afrika gereist war.

Der Ermittler gab das Vernehmungsprotokoll in der Folge an die Staatsanwaltschaft Berlin weiter, die das Verfahren gegen unsere Mandantin, ein wenig überraschend, ohne jegliche Folgen gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einstellte.

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Betäubungsmittelbesitz – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten aus Mecklenburg-Vorpommern wurde vorgeworfen, eine größere Menge Cannabis besessen zu haben. Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung belastete sich unser Mandant erheblich selbst.

Er erhielt ein Anhörungsschreiben der Polizei wegen des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.

Nachdem unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste eine Stellungnahme zu dem Vorwurf an die Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern schilderte zunächst, dass das aufgefundene Cannabis als Beweismittel unverwertbar war, da die Polizeibeamten eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt hatten, ohne zuvor eine richterliche Anordnung erlangt zu haben. Das Einholen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung wäre an einem Freitagabend ohne Probleme möglich gewesen. Da nicht einmal versucht worden war, eine Entscheidung des Staatsanwalts herbeizuführen und auch die Voraussetzungen einer Gefahr im Verzug nicht vorlagen, musste von einer willkürlichen Umgehung des Richtervorbehalts ausgegangen werden. Auch die Angaben unseres Mandanten waren mangels in den Akten dokumentierter Belehrung über sein Schweigerecht unverwertbar.

Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß.

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Vorwurf der Untreue gegen Auktionator – Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage eingestellt


Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, vier Kunstwerke an einen weiteren Mitbeschuldigten zu einem – dem Wert der Bilder nicht entsprechenden – günstigen Preis verkauft zuhaben, obwohl sich unser Mandant zuvor mit Einlieferungsvertrag und Versteigerungsauftrag
gegenüber dem Zeugen verpflichtet hatte, die Kunstwerke in einer öffentlichen Auktion zu versteigern. Der Mitbeschuldigte soll sodann die Bilder – eines davon zu einem sehr hohen Preis – auf einer Versteigerung versteigert haben lassen. Hierdurch sollen sich unser Mandant wegen
gemeinschaftlicher Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben. Eine erhebliche Hypothek für das Strafverfahren war, dass unser Mandant aufgrund dieses Vorfalls bereits in einem Zivilverfahren rechtskräftig durch das Landgericht Berlin zur Zahlung eines hohen Schadensersatzes verurteilt worden war.


In der ersten Hauptverhandlung äußerte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern zunächst in rechtlicher Hinsicht erhebliche Zweifel an dem erhobenen Vorwurf.


Nach der Ansicht von Rechtsanwalt Stern hatte es bereits an einer Vermögensbetreuungspflicht gefehlt, die von dem Tatbestand der Untreue vorausgesetzt wird. Bei der Vermögensbetreuungspflicht handelt es sich um eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht, Vermögensinteressen eines Dritten zu betreuen, das heißt diesem drohende Vermögensnachteile
abzuwenden. Der Treuepflichtige muss innerhalb eines nicht ganz unbedeutenden Pflichtenkreises im Interesse des Vermögensinhabers tätig und zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet sein. Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, die hier der Einlieferungs- und Versteigerungsvertrag den Parteien zugewiesen haben mochte, reichen dabei in der Regel nicht aus, selbst wenn sich hieraus natürlich Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten ergeben. Insbesondere verlangt die Treuepflicht eine Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb
eines gewissen Ermessensspielraums. Der Auktionator übt jedoch regelmäßig kein Ermessen aus. Er stellt das Objekt lediglich zur Versteigerung ein. Der Zuschlag erfolgt durch den Höchstbietenden.
Erfolgt kein Gebot, so wird die Versteigerung geschlossen. Auch dies hängt nicht von der eigenen Entscheidung des Auktionators ab.

Der Staatsanwalt ließ sich hiervon jedoch nicht überzeugen und beharrte auf einer Verurteilung unseres Mandanten, auch weil dieser bereits erheblich vorbestraft war.

Da wichtige Zeugen nicht geladen waren, wurde ein zweiter Hauptverhandlungstermin nötig, der einige Monate später stattfand.

In diesem Termin stellte Rechtsanwalt Stern klar, dass der vermeintlich geschädigte für jedes Bild einen Mindestpreis schriftlich fixiert hatte. Unser Mandant hatte die Kunstwerke genau zu diesem Preis an den Mitbeschuldigten verkauft. Es konnte somit nicht darauf ankommen, dass der Zeuge zu dem Freiverkauf zu den genannten Konditionen zugestimmt hatte, auch wenn dies in dem parallel geführten zivilrechtlichen Verfahren umstritten war.
Darüber hinaus sei ein Vermögensnachteil zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht absehbar gewesen. Im Nachhinein war zwar bekannt geworden, dass eines der Bilder sehr wertvoll war. Allerdings waren die übrigen drei – allesamt ähnlich aussehenden – Kunstwerke nur zum Mindestgebot versteigert worden. Unser Mandant hätte nicht erkennen können, dass eines der Kunstwerke wertvoll war. Ohnehin sei es im Strafverfahren unmöglich, den Wert des wertvollen Kunstwerks objektiv festzustellen.

Es entspricht gerade dem Wesen einer Versteigerung, dass man
besonders gute Geschäfte machen kann, aber eben auch objektiv viel zu viel zahlen kann. Eventuell hatte der Ersteigerer einfach ein besonderes Affektionsinteresse an Kauf genau dieses Kunstwerks und zahlte entsprechend viel.

Vor diesem Hintergrund waren Gericht und Staatsanwaltschaft nach einem längeren Rechtsgespräch bereit, das Verfahren trotz der Vorverurteilung durch das Zivilgericht gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen.

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Einstellung des Verfahrens wegen IBB-Betrugs nach § 170 Abs. 2 StPO

Unser Mandant war einer der tausenden Beschuldigten, die wegen des Vorwurfs des IBB-Betrugs ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft Berlin erhalten hatten. Gegen ihn war ein Ermittlungsverfahren
wegen Computerbetrugs, § 263a Abs. 1, 2 StGB, eingeleitet worden.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung Akteneinsicht und ließ sich von unserem Mandanten ausführlich schildern, wie es zur Beantragung der Subvention in Höhe von 10.000,00 € gekommen war:


Unser Mandant, welcher als selbstständiger Vertriebler Hausvorhaben projektiert, hatte pandemiebedingt unter erheblichen Umsatzeinbußen gelitten. Es gab kaum mehr neue Anfragen, wodurch seine betriebliche bzw. berufliche Existenz gefährdet war. Er entschloss sich daher, den Corona-Zuschuss zu beantragen. Aus unserer Sicht lagen die Voraussetzung einer Subventionsgewährung jedenfalls in Höhe von 5000,00 € (Landesmittel) vor. Unser Mandant hatte zwar 10.000,00 € beantragt. Dies ließ sich jedoch auf einen Irrtum zurückführen.

In einem ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Berlin erläuterte Rechtsanwalt Stern, dass es aufgrund der hohen Anzahl der verschiedenen Fördermethoden für die durch die Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen sowie Freiberufler und der nur schwer verständlichen Antragsvoraussetzungen die Informationslage bezüglich der Corona-Zuschüsse sehr unverständlich und unübersichtlich gewesen sei. So wurde beispielsweise auf Seite zwei des Online- Antragsformulars der IBB missverständlich nach einer zusätzlichen Unterstützung für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für drei aufeinanderfolgende Monate gefragt. Unser Mandat habe hier, genau wie viele andere Antragsteller, einem Irrtum unterlegen:

In dem Antrag heißt es wörtlich:
„Mein Liquiditätsbedarf für die nächsten drei Monate beträgt 5.000 EUR.
Ich benötige zusätzliche Unterstützung für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für drei aufeinanderfolgende Monate

Ja
Nein
Betrag in EUR“


Unser Mandant habe angenommen, dass er in das Feld „Betrag in EUR“ seinen Liquiditätsbedarf für die nächsten drei Monate eintragen musste. Ihm war nicht klar, dass mit „zusätzlich“ ein Betrag gemeint
war, der über den Liquiditätsbedarf aus dem vorangehenden Absatz hinausgeht. Daher habe die von unserem Mandanten notierte Summe (5.000,00 €) exakt dem Liquiditätsbedarf
aus dem oberen Absatz entsprochen. Dieser Irrtum wurde auch dadurch bestärkt, dass die Eingabemaske ein Fortschreiten in der Antragstellung nicht zuließ, wenn in dem Feld „Betrag in EUR“ kein Wert bzw. der Wert „0“ eingegeben worden war. Die Programmierer der Eingabemaske waren somit selbst davon ausgegangen, dass es stets einen „zusätzlichen“ Unterstützungsbedarf geben musste.


Rechtsanwalt Stern teilte der Staatsanwaltschaft mit, dass unser Mandant sehr verwundert gewesen sei, als er bemerkte, dass die IBB ihm 10.000 € überwiesen hatte, da er nach seiner Vorstellung lediglich 5.000,00 € beantragt hatte. Daher habe er den überzahlten Betrag in Höhe von 5.000,00 € sogleich zurück gezahlt. Aufgeschreckt durch die vielen Diskussionen in den Medien habe er sicherheitshalber auch die anderen von der IBB gewährten 5.000 € zurückgezahlt.

Nach unserer Auffassung konnte nicht hinreichend sicher bewiesen werden, dass unser Mandant mit (auch nur bedingtem) Vorsatz gehandelt hatte. Auch wäre ein Verbotsirrtum in dieser dynamischen Situation unvermeidbar gewesen.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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