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Ordnungswidrigkeit: Geschwindigkeitsverstoß – Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h überschritten zu haben. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wurde gegen unseren Mandanten eine Geldbuße festgesetzt (§ 17 OWiG) in Höhe von 360 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet (§ 25 StVG).

Rechtsanwalt Stern besorgte sich nach der Mandatierung unverzüglich die Ermittlungsakte der zuständigen Geschäftsstelle.

Aufgrund eines beigefügten hochauflösenden Frontfotos konnte unser Mandant identifiziert werden, weshalb ein Abstreiten des Vorwurfs nicht möglich war. Es war in dieser Ordnungswidrigkeitensache allerdings unklar, welcher Bußgeldkatalog galt.

Rechtsanwalt Stern legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid innerhalb der vorgeschriebenen zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids bei der Bußgeldstelle ein.

Unser Mandant wurde einige Monate später zu einem Hauptverhandlungstermin beim Amtsgericht geladen. Dieser Termin wurde aufgrund eines Verlegungsantrags von Rechtsanwalt Stern um einige Monate nach hinten verschoben.

Zu beachten ist, dass bei Erhalt eines Bußgeldbescheids innerhalb von drei Monaten die Verjährungsfrist sechs Monate beträgt. Der Bußgeldbescheid muss innerhalb dieser sechs Monate von der zuständigen Behörde nochmals auf Stichhaltigkeit beispielsweise durch Zeugenvernehmung und Einholung weiterer Beweise geprüft werden. Gibt die zuständige Behörde dem Einspruch nicht statt, übergibt die Behörde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft. Es kommt zu einer Unterbrechung der Verjährung und zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist.

Wird der Bußgeldbescheid allerdings nicht innerhalb der absoluten Verjährungsfrist von dem Gericht in der Hauptverhandlung anhand der Beweismittel geprüft, tritt Verjährung ein. Der Fahrzeughalter kann dann nicht mehr für die begangene Ordnungswidrigkeit bestraft werden.

Aufgrund der drohenden Verjährung durch den Verlegungsantrag regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Das Amtsgericht schloss sich dieser Auffassung an. Somit wurde das Verfahren eingestellt. Unser Mandant musste kein Bußgeld bezahlen und konnte seinen Führerschein behalten.

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Vorwurf der Geldwäsche von mehreren 10.000 € – Verfahrenseinstellung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, innerhalb eines Jahres mehrere 10.000 € an einen ihr bekannten Mann in Afrika weitergeleitet zu haben, obwohl sie wusste oder jedenfalls ahnte, dass das Geld aus Straftaten stammte. Ein solches Verhalten wird als Geldwäsche geahndet. Im Falle einer Verurteilung droht neben Strafe auch die Einziehung von Wertersatz und selbstverständlich auch die zivilrechtliche Inanspruchnahme durch die Betrogenen.

Unsere Mandantin suchte Rechtsanwalt Stern auf, nachdem sie ein Anhörungsschreiben der Polizei erhalten hatte. Rechtsanwalt Stern ließ sich den Sachverhalt ausführlich schildern. Danach hatte sich unsere Mandantin im Internet in einen Afrikaner verliebt, der sie auch immer wieder selbst gebeten hatte, ihm Geld nach Afrika zu schicken. Später bat er darum, dass sie ihm Geld weiterleitete. Unsere Mandantin kam diesen Bitten nach, obgleich erhebliche Zweifel angebracht waren. Beigetragen haben dürfte auch eine schwere Depression und eine Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung.

Da die Weiterleitungen der Gelder über eine BaFin-Anfrage leicht beweisbar waren, riet Rechtsanwalt Stern unserer Mandantin höchst ausnahmsweise, das Vernehmungsangebot des Landeskriminalamts anzunehmen und sich noch im Ermittlungsverfahren ausführlich zu dem Vorwurf der Geldwäsche persönlich zu äußern. Rechtsanwalt Stern begleitete unsere Mandantin zu dem mehrstündigen Termin beim Landeskriminalamt. Der Vernehmungsbeamte hatte neben den Geldströmen auch das persönliche Umfeld unserer Mandantin aufgeklärt und insbesondere konkrete Fragen zu weiteren Afrikanern, mit denen unsere Mandantin befreundet war. Indes gelang es, die Polizei davon zu überzeugen, dass unsere Mandantin selbst Geschädigte war, insbesondere aus Liebe zu dem Afrikaner auch selbst nach Afrika gereist war.

Der Ermittler gab das Vernehmungsprotokoll in der Folge an die Staatsanwaltschaft Berlin weiter, die das Verfahren gegen unsere Mandantin, ein wenig überraschend, ohne jegliche Folgen gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einstellte.

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Betäubungsmittelbesitz – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten aus Mecklenburg-Vorpommern wurde vorgeworfen, eine größere Menge Cannabis besessen zu haben. Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung belastete sich unser Mandant erheblich selbst.

Er erhielt ein Anhörungsschreiben der Polizei wegen des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.

Nachdem unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste eine Stellungnahme zu dem Vorwurf an die Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern schilderte zunächst, dass das aufgefundene Cannabis als Beweismittel unverwertbar war, da die Polizeibeamten eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt hatten, ohne zuvor eine richterliche Anordnung erlangt zu haben. Das Einholen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung wäre an einem Freitagabend ohne Probleme möglich gewesen. Da nicht einmal versucht worden war, eine Entscheidung des Staatsanwalts herbeizuführen und auch die Voraussetzungen einer Gefahr im Verzug nicht vorlagen, musste von einer willkürlichen Umgehung des Richtervorbehalts ausgegangen werden. Auch die Angaben unseres Mandanten waren mangels in den Akten dokumentierter Belehrung über sein Schweigerecht unverwertbar.

Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß.

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Vorwurf der Untreue gegen Auktionator – Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage eingestellt


Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, vier Kunstwerke an einen weiteren Mitbeschuldigten zu einem – dem Wert der Bilder nicht entsprechenden – günstigen Preis verkauft zuhaben, obwohl sich unser Mandant zuvor mit Einlieferungsvertrag und Versteigerungsauftrag
gegenüber dem Zeugen verpflichtet hatte, die Kunstwerke in einer öffentlichen Auktion zu versteigern. Der Mitbeschuldigte soll sodann die Bilder – eines davon zu einem sehr hohen Preis – auf einer Versteigerung versteigert haben lassen. Hierdurch sollen sich unser Mandant wegen
gemeinschaftlicher Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben. Eine erhebliche Hypothek für das Strafverfahren war, dass unser Mandant aufgrund dieses Vorfalls bereits in einem Zivilverfahren rechtskräftig durch das Landgericht Berlin zur Zahlung eines hohen Schadensersatzes verurteilt worden war.


In der ersten Hauptverhandlung äußerte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern zunächst in rechtlicher Hinsicht erhebliche Zweifel an dem erhobenen Vorwurf.


Nach der Ansicht von Rechtsanwalt Stern hatte es bereits an einer Vermögensbetreuungspflicht gefehlt, die von dem Tatbestand der Untreue vorausgesetzt wird. Bei der Vermögensbetreuungspflicht handelt es sich um eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht, Vermögensinteressen eines Dritten zu betreuen, das heißt diesem drohende Vermögensnachteile
abzuwenden. Der Treuepflichtige muss innerhalb eines nicht ganz unbedeutenden Pflichtenkreises im Interesse des Vermögensinhabers tätig und zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet sein. Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, die hier der Einlieferungs- und Versteigerungsvertrag den Parteien zugewiesen haben mochte, reichen dabei in der Regel nicht aus, selbst wenn sich hieraus natürlich Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten ergeben. Insbesondere verlangt die Treuepflicht eine Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb
eines gewissen Ermessensspielraums. Der Auktionator übt jedoch regelmäßig kein Ermessen aus. Er stellt das Objekt lediglich zur Versteigerung ein. Der Zuschlag erfolgt durch den Höchstbietenden.
Erfolgt kein Gebot, so wird die Versteigerung geschlossen. Auch dies hängt nicht von der eigenen Entscheidung des Auktionators ab.

Der Staatsanwalt ließ sich hiervon jedoch nicht überzeugen und beharrte auf einer Verurteilung unseres Mandanten, auch weil dieser bereits erheblich vorbestraft war.

Da wichtige Zeugen nicht geladen waren, wurde ein zweiter Hauptverhandlungstermin nötig, der einige Monate später stattfand.

In diesem Termin stellte Rechtsanwalt Stern klar, dass der vermeintlich geschädigte für jedes Bild einen Mindestpreis schriftlich fixiert hatte. Unser Mandant hatte die Kunstwerke genau zu diesem Preis an den Mitbeschuldigten verkauft. Es konnte somit nicht darauf ankommen, dass der Zeuge zu dem Freiverkauf zu den genannten Konditionen zugestimmt hatte, auch wenn dies in dem parallel geführten zivilrechtlichen Verfahren umstritten war.
Darüber hinaus sei ein Vermögensnachteil zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht absehbar gewesen. Im Nachhinein war zwar bekannt geworden, dass eines der Bilder sehr wertvoll war. Allerdings waren die übrigen drei – allesamt ähnlich aussehenden – Kunstwerke nur zum Mindestgebot versteigert worden. Unser Mandant hätte nicht erkennen können, dass eines der Kunstwerke wertvoll war. Ohnehin sei es im Strafverfahren unmöglich, den Wert des wertvollen Kunstwerks objektiv festzustellen.

Es entspricht gerade dem Wesen einer Versteigerung, dass man
besonders gute Geschäfte machen kann, aber eben auch objektiv viel zu viel zahlen kann. Eventuell hatte der Ersteigerer einfach ein besonderes Affektionsinteresse an Kauf genau dieses Kunstwerks und zahlte entsprechend viel.

Vor diesem Hintergrund waren Gericht und Staatsanwaltschaft nach einem längeren Rechtsgespräch bereit, das Verfahren trotz der Vorverurteilung durch das Zivilgericht gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen.

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Einstellung des Verfahrens wegen IBB-Betrugs nach § 170 Abs. 2 StPO

Unser Mandant war einer der tausenden Beschuldigten, die wegen des Vorwurfs des IBB-Betrugs ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft Berlin erhalten hatten. Gegen ihn war ein Ermittlungsverfahren
wegen Computerbetrugs, § 263a Abs. 1, 2 StGB, eingeleitet worden.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung Akteneinsicht und ließ sich von unserem Mandanten ausführlich schildern, wie es zur Beantragung der Subvention in Höhe von 10.000,00 € gekommen war:


Unser Mandant, welcher als selbstständiger Vertriebler Hausvorhaben projektiert, hatte pandemiebedingt unter erheblichen Umsatzeinbußen gelitten. Es gab kaum mehr neue Anfragen, wodurch seine betriebliche bzw. berufliche Existenz gefährdet war. Er entschloss sich daher, den Corona-Zuschuss zu beantragen. Aus unserer Sicht lagen die Voraussetzung einer Subventionsgewährung jedenfalls in Höhe von 5000,00 € (Landesmittel) vor. Unser Mandant hatte zwar 10.000,00 € beantragt. Dies ließ sich jedoch auf einen Irrtum zurückführen.

In einem ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Berlin erläuterte Rechtsanwalt Stern, dass es aufgrund der hohen Anzahl der verschiedenen Fördermethoden für die durch die Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen sowie Freiberufler und der nur schwer verständlichen Antragsvoraussetzungen die Informationslage bezüglich der Corona-Zuschüsse sehr unverständlich und unübersichtlich gewesen sei. So wurde beispielsweise auf Seite zwei des Online- Antragsformulars der IBB missverständlich nach einer zusätzlichen Unterstützung für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für drei aufeinanderfolgende Monate gefragt. Unser Mandat habe hier, genau wie viele andere Antragsteller, einem Irrtum unterlegen:

In dem Antrag heißt es wörtlich:
„Mein Liquiditätsbedarf für die nächsten drei Monate beträgt 5.000 EUR.
Ich benötige zusätzliche Unterstützung für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für drei aufeinanderfolgende Monate

Ja
Nein
Betrag in EUR“


Unser Mandant habe angenommen, dass er in das Feld „Betrag in EUR“ seinen Liquiditätsbedarf für die nächsten drei Monate eintragen musste. Ihm war nicht klar, dass mit „zusätzlich“ ein Betrag gemeint
war, der über den Liquiditätsbedarf aus dem vorangehenden Absatz hinausgeht. Daher habe die von unserem Mandanten notierte Summe (5.000,00 €) exakt dem Liquiditätsbedarf
aus dem oberen Absatz entsprochen. Dieser Irrtum wurde auch dadurch bestärkt, dass die Eingabemaske ein Fortschreiten in der Antragstellung nicht zuließ, wenn in dem Feld „Betrag in EUR“ kein Wert bzw. der Wert „0“ eingegeben worden war. Die Programmierer der Eingabemaske waren somit selbst davon ausgegangen, dass es stets einen „zusätzlichen“ Unterstützungsbedarf geben musste.


Rechtsanwalt Stern teilte der Staatsanwaltschaft mit, dass unser Mandant sehr verwundert gewesen sei, als er bemerkte, dass die IBB ihm 10.000 € überwiesen hatte, da er nach seiner Vorstellung lediglich 5.000,00 € beantragt hatte. Daher habe er den überzahlten Betrag in Höhe von 5.000,00 € sogleich zurück gezahlt. Aufgeschreckt durch die vielen Diskussionen in den Medien habe er sicherheitshalber auch die anderen von der IBB gewährten 5.000 € zurückgezahlt.

Nach unserer Auffassung konnte nicht hinreichend sicher bewiesen werden, dass unser Mandant mit (auch nur bedingtem) Vorsatz gehandelt hatte. Auch wäre ein Verbotsirrtum in dieser dynamischen Situation unvermeidbar gewesen.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Vorwurf der häuslichen Gewalt – Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO vor Anklageerhebung eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seine eigene Freundin körperlich angegriffen zu haben und sich hierdurch wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafbar gemacht zu haben.

Nachdem unser Mandant Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung gegen den Vorwurf der Körperverletzung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern unverzüglich Akteneinsicht und gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung.

Aus den Akten ergab sich, dass die Zeugin behauptete, dass unser Mandant sie geschlagen und dabei am rechten Auge getroffen habe. Hintergrund soll gewesen sein, dass die Freundin unseren Mandanten in der Nacht geweckt und ihm mitgeteilt habe, dass sie gerade von ihrem Ex-Freund geträumt habe.

Nach dem körperlichen Übergriff hatte die Freundin die Polizei gerufen. Diese hatte Verletzungen am Auge dokumentiert. Es wurde Strafantrag gestellt.

Allerdings hatte die Zeugin später eine E-Mail an die Polizei verfasst, in welcher sie mitteilte, dass sie die Strafanzeige gegen unseren Mandanten zurückziehen möchte. Zum Vernehmungstermin war sie nicht erschienen. Hierin konnte man auch eine Rücknahme des Strafantrags erblicken.

Gemäß § 230 Abs. 1 S. 1 StGB kann die vorsätzliche Körperverletzung auch verfolgt werden, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Ein solches besonderes öffentliches Strafverfolgungsinteresse war jedoch nicht erkennbar. Zwar hatte die Zeugin zunächst einen Strafantrag gestellt, diesen jedoch mittels ihrer E-Mails wenigstens konkludent zurückgenommen. Nach Nr. 234 RiStBV ist ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung von Körperverletzungen dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig oder aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen gehandelt hat. Unser Mandant war bislang strafrechtlich in keiner Form in Erscheinung getreten. Die ursprünglich vorgeworfene Verletzungshandlungen läge, wenn es sich so zugetragen hätte, im untersten Intensitätsbereich. Besonders verachtenswerte Motive im Sinne der RiStBV hat die Zeugin ebenfalls nicht vorgetragen. Eine erhebliche Verletzung war auch nicht erkennbar. Die Strafverfolgung stellte hier auch kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit dar.

Im Beratungsgespräch wurde überdies erörtert, dass es nicht nur für die Beziehung, sondern auch für das Verfahren vorteilhaft wäre, wenn sich unser Mandant mit seiner Freundin verloben würde. Kurz darauf verlobten sich die beiden.

Aufgrund der Verlobung und der Ankündigung, keine weiteren Angaben machen zu wollen, stand die Freundin für eine Zeugenvernehmung in einer Hauptverhandlung nicht mehr zur Verfügung, da ihr nun ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO zustand. Auch frühere Angaben konnten nicht mehr verwertet werden.

Daher stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren entsprechend unserem Antrag gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

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Ebay-Kleinanzeigen – Ware nicht versandt – Ermittlungsverfahren wegen Ebay-Betrugs eingestellt

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, auf der Plattform ebay Kleinanzeigen einen Kinderschlafsack inseriert, verkauft und nach Erhalt des Geldes nicht versandt zu haben. Die Geschädigte zeigte unsere Mandantin an, als der Schlafsack auf sich warten ließ. Daher wurde ein Strafverfahren wegen Betrugs eingeleitet.

Unsere Mandantin gab an, den Schlafsack versandt zu haben. Sie ärgerte sich, dass sie keine nachverfolgbare Versandart und einen Zahlungsart ohne Käuferschutz ausgewählt hatte.

Rechtsanwalt Stern nahm nach Annahme des Mandats Akteneinsicht und trug in einem ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft die Perspektive unserer Mandantin auf den Sachverhalt vor.

Er betonte, dass es sich eigentlich um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung halte und wenig darauf hindeute, dass unsere Mandantin die Geschädigte habe täuschen wollen. Rechtsanwalt Stern hatte den langen Chatverlauf zwischen beiden Frauen durchgearbeitet und festgestellt, dass die Geschädigte an einer Stelle selbst eingeräumt hatte, sie gehe davon aus, dass unsere Mandantin das Paket verschickt hätte. Dass sich die Geschädigte dennoch „betrogen“ fühlt, würde eher auf die (zivilrechtliche) Rechtslage zurückzuführen sein und weniger auf die Tatbestandsmerkmale des § 263 Abs. 1 StGB.

Die Anzeige beruhte wohl darauf, dass die Käuferin aufgrund des Untergangs der Sache auf dem Transportweg einen Geldbetrag verloren hatte, den sie nun zivilrechtlich zurückfordern musste. Allerdings hätte eine zivilrechtliche Klage kaum Erfolgsaussichten, da grundsätzlich der Käufer das Transportrisiko trägt. Geht die Ware auf dem Transportweg verloren oder wird diese auf dem Transportweg beschädigt, muss der Verkäufer hierfür nicht mehr einstehen, da er seine vertraglichen Leistungspflichten bereits mit der Übergabe der Ware an den Transportdienstleister erfüllt hat.

Dass unsere Mandantin den Versand der Ware nur vorgetäuscht habe, war angesichts des überschaubaren Warenwerts wenig wahrscheinlich. Sie hatte zudem mitgeteilt, insbesondere auch einen Nachforschungsauftrag erstellt zu haben, der leider ohne Erfolg geblieben war.

Zudem sprach gegen einen Täuschungsvorsatz, dass es unsere Mandantin der Käuferin überlassen hatte, wie das Paket versandt und wie der Betrag zu bezahlen sie. Um Transaktionskosten zu vermeiden, hatte sich die Geschädigte jeweils für die günstigeren Varianten ohne Käuferschutz bzw. Sendungsnachverfolgung entschieden.

Nach alledem war das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen ein.

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Zahlreiche Autospiegel abgetreten – Einstellung ohne Auflagen

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mehrere Autospiegel abgetreten zu haben. Dies ist als Sachbeschädigung strafbar. Insbesondere droht im Falle einer Verurteilung eine Einziehungsentscheidung in Höhe des Schadens bzw. die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche durch die Kfz-Halter.

Unser Mandant war von einem unbeteiligten Zeugen beobachtet worden, wie er gemeinsam mit zwei anderen jungen Männern an einer Reihe PKWs vorbeigegangen und die zur Gehwegseite zeigenden Seitenspiegel durch gezielte Fußtritte umgetreten haben soll. Dabei war hoher Sachschaden entstanden. Unser Mandant war vor Ort von einer herbeigerufenen Polizeistreife festgenommen worden. Ein Freund unseres Mandanten hatte sodann unseren Mandanten beschuldigt, er habe das allein gemacht.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu machen und besorgte sich die Akten.

Aus diesen ergab es sich, dass der Zeuge zwar drei junge Männer gesehen hatte, aber nicht differenzieren konnte, wer zugetreten hatte. Rechtsanwalt Stern nahm umgehend Kontakt mit der zuständigen Staatsanwältin auf und verwies darauf, dass der Freund sicherlich von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebraucht machen werde, da er immerhin einmal Beschuldigter war. Die Aussage über den Polizeibeamten in eine Hauptverhandlung einzuführen, böte sich nicht an, da keine Feststellungen über die Glaubhaftigkeit der Angaben, an denen ja erst einmal Anfangszweifel bestehen, mehr gemacht werden könnten.

Daher gebe es gar keine tauglichen Beweismittel, sodass das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen eingestellt werden müsste.

Die Staatsanwaltschaft folgte Rechtsanwalt Stern zur Erleichterung unseres Mandanten.

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Verfahren wegen IBB-Betrugs gemäß § 170 Abs. 2 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt

In einem der aktuell 2.000 Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin gegen Empfänger sog. Corona-Hilfen im April/Mai 2021, die den Betrag nach kurzer Zeit zurückgezahlt hatten, ist nun unser erstes Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Wir konnten den Fall über den subjektiven Tatbestand lösen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren die Antragsvoraussetzungen völlig unklar, weil die zentralen Begriffe nicht definiert worden war. Daher lag ein Verbotsirrtum nah, der unvermeidbar war, da seinerzeit selbst Rechtsanwälte im Einzelfall nicht angeben konnten, unter welchen Voraussetzungen die Coronahilfen ausgezahlt oder verwehrt werden sollen. Die Fällen hatten erhebliche politische Wellen geschlagen und zu Verwerfungen zwischen Senat und Staatsanwaltschaft geführt. Unsere weiteren IBB-Betrugsverfahren sind nicht nicht erledigt. Eine Anklage gab es bislang in keinem Fall.

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Sozialleistungsbetrug – Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die Agentur für Arbeit über die Aufnahme einer neuen Beschäftigung während des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht informiert zu haben. Dadurch soll er widerrechtlich weiterhin Arbeitslosengeld erhalten haben.

Nachdem unser Mandant Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung gegen den Vorwurf des Sozialleistungsbetrugs beauftragt hatte, nahm dieser umgehend Akteneinsicht. Aus der nun vorliegenden Akte ergab sich jedoch, dass mehrere maßgebliche Dokumente in derselben fehlten. Insbesondere solche, die den bislang zugrunde gelegten Sachverhalt wesentlich veränderten.

Die Bundesagentur hatte unserem Mandanten selbst angekündigt, die Zahlung des Arbeitslosengeldes nicht fortzusetzen. Erst danach hatte unser Mandant die Stelle angetreten. Dennoch leitete die Behörde gegen unseren Mandanten ein Strafverfahren ein. Eine ausführliche schriftliche Stellungnahme unseres Mandanten blieb dabei unberücksichtigt.

Dass die Behörde aufgrund eines Versehens weiter Arbeitslosengeld an unserem Mandanten zahlte, führte zwar zu einem Rückforderungsanspruch, begründete jedoch keine Strafbarkeit.

In einem ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft erläuterte Rechtsanwalt Stern die Sachlage und wies auch darauf hin, dass die Ermittlungsakte unvollständig sei. Im Ergebnis lag aus Sicht von Rechtsanwalt Stern ein hinreichender Tatverdacht nicht vor. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem an und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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