Versandagent – Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vorgeworfen, in zahlreichen Fällen als sog. Versandagent Pakete mit Bargeldbeträgen postalisch empfangen und an Hintermänner weitergegeben zu haben.

Wie kam es zu dem Vorwurf?

Unser Mandant erhielt eines Tages eine E-Mail einer bestimmten Firma. Dabei bedankte sich der vermeintliche Personalmanager der Firma für eine angebliche Bewerbung unseres Mandanten für eine Verpacker-Stelle. Dieser E-Mail waren eine Stellenbeschreibung, das der Tätigkeit zugrunde liegende Konzept und ein Bewerbungsformular beigefügt. Der monatliche Verdienst sollte 450,00 Euro betragen.

Das unserem Mandanten mitgeteilte Konzept sollte wie folgt funktionieren:

Zunächst versendet die Firma Pakete ihrer Kunden an den Außendienstmitarbeiter, der die Pakete annimmt. Danach erhält der Außendienstmitarbeiter per E-Mail vorausbezahlte Versandpaketmarken. Diese klebt er sodann auf die erhaltenen Pakete und schickt diese Pakete anschließend weiter an den Endkunden.

Angesichts des professionellen Auftretens der eigentlichen Täter hatte unser Mandant angenommen, eine legale Tätigkeit als Versandagent auszuüben.

Nach Durchsicht der Ermittlungsakten und der umfangreichen Unterlagen unseres Mandanten, insbesondere des E-Mail-Verkehrs unseres Mandanten mit vermeintlichen Personal- und Projektmanagern stellte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auch fest, dass sich nur der Eindruck gewinnen lasse, dass sich unser Mandant nicht vorstellen konnte, dass seine Tätigkeit Kriminellen hilft, sich die Vorteile der Tat zu sichern.

Rechtsanwalt Stern verfasste daraufhin einen Schriftsatz an das Amtsgericht und übersandte die E-Mail Korrespondenz zwischen unserem Mandanten und den Hintermännern. Er regte zur Vermeidung einer Hauptverhandlung an, das Verfahren im Dezernatswege einzustellen, da die Schuld unseres Mandanten als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehe.

Nichtsdestotrotz wurde ein Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Bochum angesetzt. Rechtsanwalt Stern hielt jedoch an seiner Verteidigungsstrategie fest und regte nochmals die Einstellung des Verfahrens an. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht teilten diese Auffassung zunächst nicht, weil unklar war, in wie vielen weiteren Fällen gegen unseren Mandanten noch ermittelt wurde. Einige Monate nach der Hauptverhandlung wurden jedoch alle Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Unser Mandant, der sich zu dem Zeitpunkt mitten in der Schreibphase seiner Bachelorarbeit befand, war hierüber äußerst erleichtert