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Corona-Schnelltest-Betrug – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einer Person eine falsche Testbescheinigung zu einem angeblich erfolgten negativen Antigen-Schnelltest versandt zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen der Fälschung von Testzertifikaten strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste auf Grundlage der Akten einen ausführlichen Schriftsatz. In diesem regte er an, das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass es unklar sei, wer das Testzertifikat ausgestellt bzw. die Testung nicht richtig bescheinigt habe. Es sei nicht bekannt, ob unser Mandant bei einer Teststation gearbeitet habe oder ob er über eine andere Person an die Vorlage des Testnachweises gekommen sei.

Zudem trug Rechtsanwalt Stern vor, dass die Beweislage lediglich auf WhatsApp-Chatverläufen und der Tatsache beruhe, dass die Telefonnummer bei der Anschlussinhaberfeststellung unserem Mandanten zugeordnet werden konnte. Anhand dieser Umstände könne jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass unser Mandant auch tatsächlich mit der Person kommuniziert habe. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine unbekannte Person die Kontaktdaten unseres Mandanten genutzt habe, um der Bitte zur Übersendung eines falschen Testzertifikats nachzukommen.

Die Staatsanwaltschaft ließ sich hiervon zunächst nicht überzeugen und beabsichtigte eine Anklage zum Strafrichter. In einem abschließenden Telefon konnte Rechtsanwalt Stern jedoch den Staatsanwalt überzeugen, sodass das Verfahren schließlich doch wie angeregt ohne Hauptverhandlung eingestellt werden konnte.

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Strafbefehl IBB-Betrug: Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl er die dafür notwendigen Voraussetzungen als von der Corona-Krise betroffener Solo- Selbständiger nicht erfüllt habe. Er habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und ungefähr 5.000,00 € zum Nachteil der Investitionsbank Berlin erlangt.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle. Sodann arbeitete er die Ermittlungsakte durch und bereitete die Hauptverhandlung vor, zu der unser Mandant nicht erscheinen musste, weil er sich von Rechtsanwalt Stern gemäß § 411 Abs. 2 StPO vertreten ließ.

In der Hauptverhandlung erklärte er zunächst, dass unser Mandant die Soforthilfe für sein im Aufbau befindliches Pflanzengeschäft, mit dem er Pflanzen nach Australien exportieren wollte, beantragt hatte.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug sodann vor, dass unser Mandant nicht mit dem nötigen Vorsatz handelte, ohne Anspruch einen Antrag auf Auszahlung der Coronahilfe zu stellen. Bereits vor Antragstellung recherchierte unser Mandant, soweit es ihm möglich war, die Antragsvoraussetzungen. Jedoch waren genaue Informationen erst nach passieren der telefonischen Warteschleife und Erhalt des Antrags zu erlangen. Auch geschah die Antragstellung selbst unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer für die Fertigstellung des Antrags festgelegt war. Unserem Mandanten war eine genaue Prüfung der Antragsvoraussetzungen oder gar das Einholen eines Rechtrats in dieser kurzen Zeit mithin nicht möglich.

Im Anschluss des Vortrags unterbrach die Richterin die Sitzung, um das weitere Verfahren zu erörtern und teilte mit, dass sie eine Verurteilung und eine milde Strafe für tat- und schuldangemessen halte. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern regte hingegen die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage an.

Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung begründete Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung mit dem erfolgreichen ehrenamtlichen Engagement unseres Mandanten bei einem Schulgartenprojekt. Das Projekt gewann bereits einen Preis mit einem Preisgeld von über 2.000,00 Euro.

Nach alledem betrachteten auch Staatsanwaltschaft und Gericht dieses Vorgehen als geeigneten und die wechselseitigen Interessen wahrenden Weg der Verfahrenserledigung, sodass das Verfahren gegen unseren Mandanten schließlich gemäß § 153a Abs. 2 StPo eingestellt werden konnte.

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Vorwurf des Computerbetrugs – Paketagent – Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit der Kreditkarte einer anderen Person technische Waren im Wert von über 2.000,00 € bestellt zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Computerbetrugs gemäß § 263a StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Sodann beantragte er die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO.

In der Stellungnahme erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant aufgrund seiner Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen, möglicherweise zum sogenannten „Paketagenten“ geworden sei.

Unser Mandant war auf Jobsuche und nahm aus diesem Grund Kontakt zu einem Unternehmen auf, dass ihm einen Job als „Logistikassistent“ anbot. Unser Mandant sollte für seinen Arbeitgeber Pakete annehmen und diese anschließend weiterverschicken.

Dass dieses Jobangebot nicht seriös sein sollte und die vermeintlichen Arbeitgeber die Daten unseres Mandanten missbrauchen würden, war für ihn nicht erkennbar. Das Unternehmen präsentierte sich auf einer professionell wirkenden Website und schickte unserem Mandanten überdies einen echt wirkenden Arbeitsvertrag.

Tatsächlich nutzten die vermeintlichen Arbeitgeber die Daten unseres Mandanten aus dem Arbeitsvertrag, um mit der Kreditkarte einer weiteren fremden Person hochwertige technische Waren zu bestellen.

Unserem Mandanten wurden im Rahmen seiner Tätigkeit Pakete geliefert. Da er diese nicht öffnen durfte, sondern sie mit einer vorbezahlten Paketmarke versehen und weiterverschicken sollte, konnte er nicht erkennen, ob in diesen Paketen möglicherweise Belege mit seinem Namen enthalten waren.

Folglich bestand gegen unseren Mandanten kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit, weshalb die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren antragsgemäß einstellte. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

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Sozialleistungsbetrug – Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, der Agentur für Arbeit verspätet mitgeteilt zu haben, dass sie zu arbeiten begonnen habe. Sie soll deshalb Leistungen erhalten haben, die ihr nicht zustanden. Obwohl sie bereits im Mai arbeitete, hätte sie der Agentur für Arbeit mitgeteilt, dass dies erst im Juni der Fall gewesen sei. Da Leistungsempfänger verpflichtet sind Änderungen, die nach der Antragstellung für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich sind, unverzüglich, vollständig und richtig mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I) und unsere Mandantin dies nicht tat, habe sie sich wegen Betrugs gemäß § 263 StGB strafbar gemacht. Es drohte eine Verurteilung zu einer Geldstrafe.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Gegenüber der Staatsanwaltschaft verwies Rechtsanwalt Stern darauf, dass die Überzahlung lediglich einen Monat angedauert hatte und ihr Betrag im mittleren dreistelligen Betrag noch als geringfügig anzusehen sei. Daher regte er die Verfahrenseinstellung an.

Bereits nach einem Monat stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Zustimmung des Gerichts gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Unsere Mandantin gilt weiterhin als unschuldig.

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Vornahme exhibitionistischer Handlungen – Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Park sein Glied vor einem Zeugen entblößt und daran manipuliert zu haben. Hierdurch soll er sich wegen exhibitionistischer Handlungen gemäß § 183 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung und Einsichtnahme der Ermittlungsakte regte Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO an. Danach wird das Verfahren hinsichtlich eines Vergehens eingestellt, wenn die Schuld des Täters als zu gering anzusehen ist.

In der Stellungnahme trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern vor, dass unser Mandant zur Zeit des verfahrensgegenständlichen Geschehens bereits über siebzig Jahre alt war und zudem an Demenz litt, weshalb er sich auch in neurologischer Behandlung befand.

Die Krankheit geht mit ausgeprägten Gedächtnis- und Orientierungsstörungen, sowie einer deutlichen Abnahme der intellektuellen Leistungsfähigkeit und erheblichen Beeinträchtigung im Bereich der persönlichen Aktivitäten des täglichen Lebens einher. Die Erkrankung hat einen progredienten Verlauf.

Des Weiteren wies unser Mandant bei der freiwilligen Atem-Alkohol-Kontrolle einen Atemalkoholwert von 0,86 Promille auf.

Überdies war unser Mandant bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und der Anzeigende gehörte auch nicht zu einer vulnerablen Gruppe, sodass mit der Verfahrenseinstellung die wechselseitigen Interessen der Beteiligten gewahrt werden konnten.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte antragsgemäß ein.

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Vorwurf der Beleidigung einer Abgeordneten – Nichterlass Strafbefehl wegen grundrechtlich geschützter Meinungsäußerung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die Bundestagsabgeordnete Marie-Agnes Strack-Zimmermann auf der Internetplattform X (vormals Twitter) als „kriegsgeile #LobbyHure“ bezeichnet zu haben und sich hierdurch wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht zu haben.

Unser Mandant kontaktierte uns nach Erhalt eines polizeilichen Anhörungsschreibens. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und verfasste sodann einen umfangreichen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung beantragte.

In seiner Stellungnahme argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass der verfahrensgegenständliche Post eine Meinungsäußerung darstellte, die grundrechtlich durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützt und nicht ehrverletzend sei.

Für die Einordnung als Meinungsäußerung sprach zunächst, dass das Wort „Hure“ in einem politischen und  nicht in einem sexuellen Kontext verwendet wurde.

Mit der Äußerung wurde Kritik im Zusammenhang mit der Lobbyarbeit der Bundestagsabgeordneten Strack-Zimmermann geübt, welche zahlreiche Nebentätigkeiten ausübt, die möglicherweise ihre politischen Entscheidungen beeinflussen.

Auch wird mit Verwendung des Wortes „kriegsgeil“, ein sachlicher Bezug zu politischen Meinungen der Bundestagsabgeordneten Strack-Zimmermann, welche mehrfach positive Haltungen zu Waffenlieferung und Einsätzen der Bundeswehr vertritt, hergestellt und kritisch hinterfragt.

Nach alledem handelte es sich bei der verfahrensgegenständlichen Äußerungen um eine Meinung, die dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt.

Sodann argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass die Äußerung nicht ehrverletzend und mithin nicht strafbar war, da bei einer Gesamtschau aller Aspekte des Falles und dem Abwiegen des Persönlichkeitsrechts der Bundestagsabgeordneten Strack-Zimmermann gegen die Meinungsfreiheit im konkreten Fall die Meinungsfreiheit überwog.

Für ein Überwiegen der Meinungsfreit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Bundestagsabgeordneten Strack-Zimmermann streitet zunächst, dass die Äußerung keine Schmähkritik darstellt, da ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Äußerungen auf X und den Entscheidungen der Bundestagsabgeordneten Strack-Zimmermann bei Abstimmungen des Bundestags, die nach dem Verfasser nicht frei, sondern unter dem Einfluss der Lobbyarbeit getätigt werden, bestand und dass die Äußerungen darauf abzielten, das politische Handeln zu kritisieren, nicht jedoch die Bundestagsabgeordnete Strack-Zimmermann als Person zu diffamieren oder herabzuwürdigen.

Auch muss Kritik, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, hingenommen werden, wobei die Grenzen zulässiger Kritik bei Politikern weiter zu ziehen als bei Privatpersonen. Überdies zielte die Äußerung darauf ab, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, sodass das Gewicht der Meinungsfreiheit besonders hoch zu gewichten ist.

Nach dieser Gesamtwürdigung stellte sich die Äußerung als nicht ehrverletzend dar. Der Tatbestand der Beleidigung war von der verfahrensgegenständlichen Äußerung nicht erfüllt.

Diese Auffassung überzeugte auch das Gericht, weshalb es den von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl aus rechtlichen Gründen ablehnte. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut.

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Veruntreuung von Bankguthaben einer GbR – Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO in der Hauptverhandlung

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten. Ihm wurde vorgeworfen gemeinsam mit zwei Zeugen eine Bar betrieben zu haben, wobei sich die drei Betreiber zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen hätten. Der Betrieb der Bar sei eingestellt und zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden, dass das auf dem Gemeinschaftskonto vorhandene Guthaben nach Begleichen noch offener Rechnungen zu gleichen Teilen zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt werden sollte. Unser Mandant hätte jedoch ohne Zustimmung der beiden Zeugen zunächst ein Drittel und anschließend noch weiteres Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf sein Konto überwiesen und sich deshalb gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB wegen Untreue strafbar gemacht.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unser Mandant umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, sodass dieser fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen und anschließend Akteneinsicht nehmen konnte, um die Hauptverhandlung vorzubereiten. Zu dieser musste unser Mandant nicht selbst erscheinen, weil er sich durch Rechtsanwalt Stern vertreten ließ.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung an. Dabei trug er wie folgt vor:

Zur Erfüllung des Tatbestands der Veruntreuung ist zunächst eine Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis für fremdes Vermögen erforderlich. Unser Mandant müsste eine solche Befugnis gegenüber der GbR haben. Dies setzt voraus, dass eine GbR überhaupt besteht. Eine Mitgesellschafterin war aus der GbR ausgetreten, dies kann zu einer Auflösung der GbR oder zum bloßen Austritt der Gesellschafterin führen. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte aus, dass unser Mandant und der verbleibende Gesellschafter die GbR fortführen wollten, wenn sie einen weiteren Gesellschafter fänden, was auch gelang. Mithin kam es nicht zu einer Auflösung der Gesellschaft, sondern zum bloßen Austritt der Gesellschafterin. Später trat auch der andere Gesellschafter aus der GbR aus. Auch in diesem Fall kam es nicht zur Auflösung der GbR.

Weiterhin muss eine Vermögensbetreuungspflicht des Täters gegenüber dem Geschädigten bestehen. Damit hätte unser Mandant gegenüber der ausgetretenen Gesellschafterin eine solche Pflicht innehaben müssen. Mit Ausscheiden eines Gesellschafters endet die Gesellschafterstellung des Ausgeschiedenen, womit grundsätzlich auch die Gesellschaftsrechte und -pflichten wegfallen. Da auch nachvertragliche Treuepflichten, nach Austritt der Gesellschafterin, vorliegend nicht angenommen werden konnten, bestand keine Vermögensbetreuungspflicht mehr.

Überdies wächst der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters im Zeitpunkt des Ausscheidens den übrigen Gesellschaftern zu. Indem die ehemalige Mitgesellschafterin aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und sich der Wert der Beteiligung der übrigen Gesellschafter, unseres Mandanten und des Zeugen, erhöht hat, hat unser Mandant keine herausgehobene Pflicht, die Vermögensinteressen der ausgeschiedenen Gesellschafterin zu betreuen.

Die Gesellschafter waren hinsichtlich des Gemeinschaftskontos als gleichberechtigte Kontoinhaber angemeldet und es wurde vereinbart, dass das Restgeld für eventuell ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt oder anderen Gläubigern verwendet werden sollte. Eventuell bestehende Restbeträge sollten unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden. Damit hatte unser Mandant eine umfassende Berechtigung zur Entnahme von Gesellschaftsvermögen von für die GbR eingerichteten Konten für ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt oder anderen Gläubigern.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob nach Begleichen dieser Forderungen ein positiver Restbetrag übriggeblieben wäre, sodass nicht festgestellt werden konnte, ob den ehemaligen Gesellschaftern überhaupt ein Vermögensnachteil entstanden war.

Das Gericht und die Staatsanwaltschaft erklärten sich schließlich mit einer vorläufigen Verfahrenseinstellung gegen Rückzahlung des Geldes an die Zeugen einverstanden. Die zivilrechtliche Rückzahlungspflicht bestand tatsächlich, unabhängig von der in der Verhandlung streitigen Vermögensbetreuungspflicht. Mithin hätten die ehemaligen Mitgesellschafter unseren Mandanten in Höhe der nun zurückgezahlten Beträge in Anspruch nehmen können. Dies wurde durch die Rückzahlung im Rahmen der Verfahrenseinstellung vereitelt.

Nachdem unser Mandant das Geld zurückgezahlt hatte, konnte das Verfahren endgültig eingestellt werden.

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Gefährliche Körperverletzung durch Schlag mit Hantel auf den Kopf eines Paketboten – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in dem Hauseingang eines Mehrfamilienhauses mit einer 2-kg-schweren Hantel einem Paketboten auf die Hand und den Kopf geschlagen zu haben, während der Paketbote versucht haben soll, in das u.a. von unserem Mandanten bewohnte Mehrfamilienhaus zu gelangen.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben. Die Mindeststrafe beträgt 6 Monate Freiheitsstrafe.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und erarbeitete auf Grundlage der Ermittlungsakte einen ausführlichen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage, § 153a Abs. 1 StPO, beantragte.

Zunächst schilderte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in seinem Schriftsatz das verfahrensgegenständliche Geschehen auf Grundlage der Ermittlungsakte und erklärte anschließend, dass unser Mandant wahrscheinlich durch Notwehr gerechtfertigt war, da es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Zeugen gekommen war. Voraussetzungen der  Notwehr sind gemäß § 32 StGB ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff sowie eine erforderliche und gebotene Notwehrhandlung.

Indem der Zeuge den Arm durch die Hauseingangstür streckte und versuchte diese aufzudrücken, um in das Mehrfamilienhaus zu gelangen, lag möglicherweise ein gegenwärtiger Angriff auf das Hausrecht unseres Mandanten bzw. seines Vermieters vor. Der Angriff war zudem rechtswidrig, da der Zeuge einen Hausfriedensbruch und eine Nötigung begangen hatte. Das Schlagen mit der Hantel auf die Hand des Zeugen war auch erforderlich und geboten, um den Zeugen am Eindringen zu hindern. Somit war nicht auszuschließen, dass unser Mandant gemäß § 32 StGB (Notwehr) gerechtfertigt war.

Überdies wiesen die Aussagen des Paketboten erhebliche Widersprüche auf, weshalb berechtigte Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestanden: Im Rahmen der polizeilichen Befragung hatte der Zeuge zunächst angegeben, dass unser Mandant ihm die Hantel über den Kopf geschlagen hätte. Auf einem Fragebogen für Zeuginnen und Zeugen zur Körperverletzung teilte der Paketbote jedoch später erstmals mit, dass er sowohl an seinem Kopf als auch an seiner Hand eine Beule davongetragen hatte.

Außerdem bekundete der Zeuge auf dem Fragebogen, dass er die Polizei gerufen habe. Gegenüber den Polizeibeamten erklärte er jedoch zuvor, dass dies durch eine Nachbarin geschehen sei.

Die Amtsanwaltschaft stellte Verfahren schließlich antragsgemäß gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500,00 Euro ein, die unser Mandant in fünf monatlichen Raten abzahlen konnte. Er war erleichtert.

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis – Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO trotz erdrückender Beweislage.

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, bei dem Versuch, mit einem PKW-Transporter aus einer Parklücke herauszufahren, einen in der Nähe abgeparkten PKW beschädigt zu haben. Sodann soll sich unser Mandant vom Unfallort entfernt haben, ohne die erforderlichen Feststellungen ermöglicht zu haben. Zudem hätte unser Mandant zu diesem Zeitpunkt über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt und sich nach alledem wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 StGB sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht, arbeitete die Akte umgehend durch und verfasste anschließend einen umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft. In diesem beantragte er, da gegen unseren Mandanten kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit bestehe, die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO:

Zunächst konnte unser Mandant von keinem Zeugen als Fahrzeugführer identifiziert werden, da der Halter des beschädigten Pkw zum Unfallzeitpunkt nicht vor Ort gewesen sei.

Zwar hätte eine Zeugin beobachtet, dass am Tag des verfahrensgegenständlichen Geschehens ein Transporter beim Rangieren mit der hinteren Fahrzeugseite gegen die vordere Fahrzeugseite eines abgeparkten PKW gestoßen sei und Fahrer und Beifahrer nach Schadensbegutachtung den Ort des Geschehens wieder verlassen hätten. Zu den beobachteten Personen gab die Zeugin jedoch lediglich an, dass diese männlich gewesen seien.

Dies konnte sie jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit aussagen. Die Zeugin verfügte nämlich nach eigenen Angaben über eine Sehbeeinträchtigung und trug zur Zeit des Unfalls keine Brille. Weshalb sie selbst angab: „Wenn ich das richtig erkannt habe, waren es zwei Männer.“ Mithin kann nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob es sich bei den beobachteten Personen tatsächlich um männliche Personen handelte.

Höchst problematisch war jedoch, dass mehrere Familienangehörige schriftliche Stellungnahme zum Sachverhalt zur Akte gereicht hatten und darin unseren Mandanten schwer belasteten.

Im Rahmen eines Schriftsatzes schilderte der Anwalt eines Zeugen, dass unser Mandant zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlung Fahrzeugführer gewesen sei. Dies war überaus belastend. Rechtsanwalt Stern gelang es jedoch, den Zeugen über dessen Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu belehren, da der Zeuge der Halbbruder unseres Mandanten war. Der Halbbruder entschloss sich daraufhin, keine weiteren Angaben zu machen und auch im Falle einer Hauptverhandlung der Verwendung der im Rahmen des anwaltlichen Schriftsatzes getätigten Angaben nicht zuzustimmen, sodass eine Verwertung des Anwaltsschreibens in einer Hauptverhandlung ausschied. Des Weiteren stand dem Bruder ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu, wonach ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern kann, deren Beantwortung ihn selbst oder einen nach § 52 Abs. 1StPO bezeichneten Angehörigen in die Gefahr bringen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Auch die überaus belastende Erklärung einer weiteren Person konnte keinen hinreichenden Tatverdacht gegen unseren Mandanten begründen. Zunächst wurde diese Person fehlerhaft als Zeuge belehrt. Stattdessen wäre diese Person als Mitbeschuldigten zu führen gewesen. Somit stand auch dem Mitbeschuldigten ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zu, von welchem dieser, nach später erfolgter Belehrung, auch Gebrauch machen würde.

Eine Verlesung der schriftlichen Stellungnahme hätte voraussichtlich nur einen sehr geringen Beweiswert, da der Mitbeschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig sei und kein Wort der schriftlichen Stellungnahme selbst verfasst habe, womit unklar ist, auf wessen Wahrnehmungen die Erklärung beruhen soll. Folglich wäre der Wahrheitsgehalt der Angaben in einer Hauptverhandlung nicht nachprüfbar. Überdies würde sich der Mitbeschuldigt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO berufen, da er der Schwager unseres Mandanten sei.

Nach diesen Ausführungen standen keine verwertbaren Beweismittel zur Verfügung, die den behaupteten Unfall in Verbindung mit unserem Mandanten bringen konnten. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts gemäß § 153 Abs.1 StPO eingestellt.

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