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Betrug beim Online-Shopping – Rücknahme des Strafbefehls und Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Online-Shop einer bekannten Sportmarke eine Warenbestellung mit einem Wert von 500,00 Euro unter Benutzung einer fremden E-Mail-Adresse getätigt zu haben. Er soll dabei als Rechnungsadresse die Adresse des Zeugen, dessen E-Mail-Adresse und als Lieferadresse seine eigene Anschrift angegeben haben.

Hierdurch soll er sich wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtanwalt Stern Akteneinsicht. Hierbei stellte er fest, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beim Amtsgericht Tiergarten beantragt hatte. Hierauf reagierte Rechtsanwalt Stern unverzüglich mit einem Schriftsatz und beantragte, den Strafbefehl mangels hinreichenden Tatverdachts zurückzunehmen.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass unser Mandant im Hinblick auf die Warenbestellung ahnungslos gewesen sei. Einige Tage nach der aufgegebenen Warenbestellung habe unser Mandant selbst unter persönlicher Vorsprache bei der Polizei eine Anzeige erstattet, da er Rechnungen und Mahnungen zu einer Bestellung der Firma „Ebay-RatePay“ in Höhe von 644,49 Euro erhalten habe, obwohl er (auch) diese Bestellung nicht vorgenommen habe. Unser Mandant habe sich nicht erklären können, wie der oder die Täter an seine Daten gekommen seien.

Allerdings habe unser Mandant mit über 200 weiteren Personen in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt. Postsendungen seien dabei nicht unmittelbar in die Zimmer der Bewohner geliefert, sondern am Empfang bei den Mitarbeitern der Unterkunft abgegeben worden. Die Bewohner seien sodann über die Ankunft ihrer Pakete informiert worden und haben anschließend ihre Post abholen können und dafür zuvor lediglich unterschreiben müssen. Seine Personalien, es handelt sich nur um Vor- und Zuname, hätten somit von einer Vielzahl in der Flüchtlingsunterkunft wohnenden oder arbeitenden Personen verwendet werden können. Ein Zustellnachweis, von dem man gegebenenfalls auf den Empfänger des Pakets hätte schließen können, sei nicht Aktenbestandteil geworden.

Der Strafbefehl wurde daraufhin von der Staatsanwaltschaft zurückgenommen und das Verfahren ohne Auflagen eingestellt.

Unser Mandant war sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens, ein Eintrag ins Bundeszentralregister konnte verhindert werden.

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Diebstahlsvorwurf im Kaufhaus – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung (§ 153a StPO)

In einem durch Rechtsanwalt Konstantin Stern betreuten Fall konnte das Strafverfahren gegen eine ältere Mandantin trotz Konfrontation mit ähnlichen Vorwürfen in der Vergangenheit erfolgreich eingestellt werden – und zwar in der Hauptverhandlung, nach intensiver Argumentation gegenüber der Amtsanwaltschaft.

Tatvorwurf: Diebstahl nach § 242 StGB

Der Mandantin wurde vorgeworfen, in einem Kaufhaus ein Parfüm an sich genommen und den Kassenbereich ohne Bezahlung verlassen zu haben. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Verfahren wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB ein. Aufgrund einer früheren vergleichbaren Beschuldigung stand unsere Mandantin unter besonderer strafrechtlicher Beobachtung.

Verteidigungsstrategie und Verlauf der Hauptverhandlung

Zum Zeitpunkt der Mandatierung war die Hauptverhandlung bereits terminiert, sodass Rechtsanwalt Stern kurzfristig Akteneinsicht beantragte und die Verhandlung vorbereitete. Ein entscheidender Bestandteil der Beweisaufnahme sollte die Vernehmung eines Ladenangestellten sein. Dieser erschien jedoch nicht zur Verhandlung, was die Beweislage deutlich schwächte.

Daraufhin regte Rechtsanwalt Stern eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO gegen Auflage an. Die Amtsanwaltschaft zeigte sich zunächst ablehnend.

Anwaltliches Verhandlungsgeschick führt zur Einstellung

In einem intensiven Gespräch mit dem Sitzungsvertreter der Amtsanwaltschaft konnte Rechtsanwalt Stern schließlich durchsetzen, dass auch unter Berücksichtigung des Alters der Mandantin, ihrer psychischen Belastung durch das Verfahren sowie des Umstands, dass das Parfüm im Laden verblieben war, eine einvernehmliche Lösung im Wege einer Einstellung gegen Geldauflage sachgerecht sei.

Nach Zahlung der Geldauflage stellte das Gericht das Verfahren endgültig ein. Eine strafrechtliche Verurteilung und deren Folgen konnten dadurch vermieden werden.

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Vorwurf des mittäterschaftlichen Diebstahls – Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit seinem Bruder in einem schwedischen Möbelkaufhaus einkaufen gewesen zu sein. Dort hätten die beiden einen in einem Karton verpackten Stuhl bezahlt und mehrere andere Pakete bezahlt, die auf den Stuhl gestapelt waren. Da der Stuhlkarton präpariert ausgesehen habe, sei der Karton von Mitarbeitern geöffnet worden. Statt eines Stuhls hätten sich zur Überraschung der Möbelhausmitarbeiter 22 andere Gegenstände mit einem Gesamtwert von 660,00 Euro in dem Karton befunden.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen mittäterschaftlich begangenen Trickdiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Einige Stunden nach dem Vorfall sollen andere Mitglieder derselben Familie die übrigen Pakete zurückgebracht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm unverzüglich Akteneinsicht und besprach die Akte sodann mit unserem Mandanten. In einem umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft beantragte er die Verfahrenseinstellung.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt zunächst den gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwurf.

Unser Mandant habe nicht gewusst, dass das Paket präpariert gewesen sei. Er sei beim Einpacken der Gegenstände in den Stuhlkarton nicht anwesend gewesen. Er habe lediglich den beladenen Einkaufswagen zur Kasse gebracht und dessen Inhalt bezahlt. Ihm sei der Einkaufswagen übergeben worden, um es einem anderen Familienmitglied zu ermöglichen, schon einmal den Pkw vorzufahren, in den der Stuhl eingeladen werden sollte.

Diese Darstellung entsprach insofern auch den vorhandenen Videoaufzeichnungen, die unseren Mandanten während des Bezahlvorgangs zeigten.

Der Tatverdacht der Staatsanwalt stütze sich insbesondere auf die Angaben einer Zeugin. In der Stellungnahme zweifelte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Glaubwürdigkeit der Zeugin an und  begründete dies mit der Inkonsistenz ihrer zeugenschaftlichen Äußerungen. Während einer polizeilichen Befragung gab sie an, zwei Personen im Bereich der Regale/Schränke gesehen zu haben, die einen Karton geöffnet und mit anderen Waren befüllt hätten. Diese seien an der Kasse als unser Mandant und sein Bruder identifiziert worden. Später behauptete die Zeugin hingegen drei Personen bei den Regalen/Schränken gesehen zu haben, die sich von ihr weggedreht hätten, sodass sie von vorne nicht zu sehen und deshalb auch nicht zu identifizieren gewesen seien. Ob die Zeugin unseren Mandanten tatsächlich beim Einpacken gesehen hatte, blieb somit ungewiss.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich unserer Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einer Kneipe einen Zeugen körperlich angegriffen zu haben, sodass dieser eine Schnittverletzung am Ohr davongetragen habe. Der stark blutende Zeuge war der Polizei an einem U-Bahnhof aufgefallen.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Die Mindeststrafe einer gefährlichen Körperverletzung beträgt 6 Monate Freiheitsstrafe, die Höchststrafe 10 Jahre.

Unser Mandat beauftragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unmittelbar nach Erhalt des polizeilichen Anhörungsschreibens mit der Verteidigung. Dieser riet ihm, zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

Nach Akteneinsichtnahme und Durcharbeiten der Ermittlungsakte beantragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich nämlich, dass der Zeuge eine Personengruppe, zu der auch unser Mandant gehörte, in der Kneipe attackiert hatte. Damit erschien es möglich, dass sich unser Mandant auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr stützen konnte, er sich also zulässig gegen den Angriff verteidigen durfte.

Überdies war nach Aktenlage nicht geklärt, wer konkret die Schnittverletzung herbeigeführt hatte.

Mangels Angaben des Zeugen über die Herkunft seiner Schnittverletzung und des Fehlens weiterer Zeugenaussagen oder Videoaufzeichnungen und da sich unser Mandant im Verfahren nicht geäußert hatte, bestand kein hinreichender Tatverdacht (mehr).

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren deshalb antragsgemäß ein. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig und war über den Verfahrensausgang sehr erfreut.

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E-Scooter mit 1,7 Promille: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

In einem durch Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern betreuten Verfahren konnte die strafrechtliche Sanktion für eine heranwachsende Mandantin trotz erheblich erhöhter Blutalkoholkonzentration vermieden werden. Das Gericht stellte das Verfahren in der Hauptverhandlung gegen eine Geldauflage von 500 ein – die Fahrerlaubnis wurde nicht entzogen.

Tatvorwurf: Trunkenheit im Verkehr mit dem E-Scooter (§ 316 StGB)

Unserer heranwachsenden Mandantin wurde vorgeworfen, mit einem E-Scooter gefahren zu sein, obwohl sie aufgrund vorangegangenen Genusses alkoholischer Getränke absolut fahruntüchtig gewesen sei. Eine unserer Mandantin entnommene Blutprobe enthielt einen Mittelwert von ca. 1,7 Promille Ethanol im Blut.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen und sich gemäß § 316 Abs.1 StGB strafbar gemacht. Dies wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe sowie Entziehung der Fahrerlaubnis geahndet wird.

Verteidigungsstrategie: Einsicht, Reue und freiwillige Maßnahmen

Zu Beginn zeigte sich die Mandantin provokant und äußerte gegenüber den Polizeibeamten, das Verfahren werde ohnehin eingestellt. Diese Einschätzung erwies sich jedoch als Fehleinschätzung – die Anklage wurde erhoben, und es drohten ernsthafte rechtliche Konsequenzen.

Rechtsanwalt Stern empfahl daraufhin eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Vorwurf im Rahmen freiwilliger pädagogischer Maßnahmen. Die Mandantin folgte dem Rat und:

  • nahm an Gesprächen mit dem Diversionsbüro teil,
  • absolvierte Termine bei der Jugendgerichtshilfe und der Drogenberatungsstelle,
  • und besuchte zusätzlich einen Verkehrserziehungskurs.

In den Teilnahmebestätigungen wurde festgehalten, dass sich die Mandantin kritisch mit dem Geschehen auseinandergesetzt, ihren Alkoholkonsum reflektiert und die Unrechtmäßigkeit ihres Verhaltens eingesehen hatte.

Verfahrensausgang: Einstellung nach § 153a StPO

In der Hauptverhandlung stellte Rechtsanwalt Stern die positiven Entwicklungen dar und legte die entsprechenden Nachweise vor. Daraufhin erklärten sich sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft mit einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500 einverstanden.

Diese Summe entspricht etwa dem Bußgeld, das bei einem Alkoholverstoß unterhalb der strafrechtlichen Schwelle (unter 1,1 ‰) zu erwarten gewesen wäre. Die Fahrerlaubnis blieb erhalten – ein entscheidender Erfolg für die junge Mandantin.

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Verfahrenseinstellung nach Nötigungsvorwurf im Straßenverkehr (§ 170 Abs. 2 StPO)

Tatvorwurf: Nötigung gemäß § 240 StGB

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, als Fahrer eines Pkw wiederholt ein vorausfahrendes Wohnmobil ausgebremst zu haben. Konkret habe er mehrfach beschleunigt und abrupt gebremst, um das nachfolgende Fahrzeug zu behindern. Zufälligerweise waren sowohl der Geschädigte als auch ein Zeuge Polizeibeamte. Sie schilderten das Geschehene am Ort des Geschehens ausführlich und stellten eine Strafanzeige wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, 2 StGB.

Nach Zustellung des polizeilichen Anhörungsbogens wandte sich unser Mandant umgehend an Rechtsanwalt Stern.

Verteidigungsstrategie und rechtliche Bewertung

Rechtsanwalt Stern beantragte bei der Amtsanwaltschaft Akteneinsicht, wertete die Ermittlungsakte sorgfältig aus und verfasste eine ausführliche Stellungnahme. In dieser beantragte Rechtsanwalt Stern die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Dabei argumentierte er wie folgt:

1. Keine sichere Täteridentifikation

Es war nicht mit hinreichender Sicherheit belegbar, ob unser Mandant tatsächlich der Fahrer des betroffenen Fahrzeugs gewesen ist. Rechtsanwalt Stern trug vor, dass die Beschreibung des Fahrzeugführers durch die Zeugen allgemein und nicht individualisierend sei – eine eindeutige Identifizierung unseres Mandanten aufgrund der Zeugenangaben also nicht möglich war.

2. Keine Gewalt i.S.d. § 240 StGB

Rechtsanwalt Stern argumentierte weiterhin, dass das Verhalten unseres Mandanten nicht tatbestandsmäßig war. Unter Anführung obergerichtlicher Rechtsprechung argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass allein ein Ausbremsen nicht ausreiche, um den Gewaltbegriff des § 240 StGB zu erfüllen. Entscheidend sei, ob durch das Verhalten ein Zwang ausgeübt wurde, der einer körperlichen Einwirkung gleichkomme – dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen.

3. Inkonsistente Zeugenaussagen

Zudem zeigte Rechtsanwalt Stern Widersprüche in den Aussagen des Wohnmobilfahrers zwischen der ersten Sachverhaltsaufnahme und einer späteren Zeugenvernehmung auf. Dies beeinträchtigte die Glaubwürdigkeit des Zeugen.

Verfahrensausgang Die Amtsanwaltschaft folgte der Argumentation der Verteidigung und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

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Beleidigung und tätlicher Angriff zum Nachteil von Polizeibeamten – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage

Unserem Mandanten, einem Bundesbeamten, wurde mit Strafbefehl des Amtsgericht Tiergarten vorgeworfen, mit dem Fahrrad auf drei Polizeibeamte, die gerade mit Blaulicht eine Verkehrskontrolle durchführten, zugefahren zu sein und dabei zunächst „Verpisst euch! Das ist ein Radweg!“ gerufen zu haben. Anschließend sei unser  Mandant mit ungebremster Geschwindigkeit und ohne genügend Abstand zu halten an einem Polizeibeamten vorbeigefahren, wobei er ihn gestreift habe. Als ein anderer Polizeibeamter unseren Mandanten daraufhin zum Anhalten aufgefordert habe, habe dieser sich umgedreht und allen drei Polizeibeamten den ausgestreckten Mittelfinger seiner linken Hand gezeigt, um diese in ihrer Ehre herabzuwürdigen. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 StGB und Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern legte umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Sodann nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und regte in einem umfangreichen Schriftsatz an das Amtsgericht die Verfahrenseinstellung an.

In der Stellungnahme räumte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern das unserem Mandanten vorgeworfene Geschehen teilweise im Hinblick auf die Beleidigung ein und trug vor, dass dieser es bedauere, sich zu den vorgeworfenen Ausrufen und der Geste hinreißen gelassen zu haben.

Sodann erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant sich geärgert habe, da das Polizeiauto trotz Dunkelheit nur mit Warnblinklicht auf dem Fahrradweg abgestellt war und ihn in seiner Vorstellung in eine Gefahrensituation gebracht hatte.

Dass das Auto überdies Blaulicht auf dem Dach hatte, habe unser Mandant aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht bemerkt. Unser Mandant litt seit drei Jahren an einer obstruktiven Schlafapnoe (schlafbezogene Atemstörung) und einer depressiven Symptomatik , die zu Erschöpfung und Übermüdung führt. Trotz stationärer sowie ambulanter Therapie litt unser Mandant weiterhin an diesen Symptomen, weshalb er auch das Blaulicht nicht wahrnehmen konnte.

Nach alledem erschien aus der Sicht von Rechtsanwalt Stern eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Organisation als geeigneter, die wechselseitigen Interessen wahrender Weg der Verfahrenserledigung. Das Amtsgericht stellte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gegen die Zahlung der Geldauflage antragsgemäß ein.

Der Mandant war auch deshalb froh über den Verfahrensausgang, weil im Falle einer Verurteilung, zumal wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, erhebliche disziplinarrechtliche Folgen gedroht hätten.

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Diebstahl im Duty-free-Shop am Flughafen – Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO

Tatvorwurf: Ladendiebstahl im Sicherheitsbereich (§ 242 StGB)

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Duty-free-Shop im Sicherheitsbereich eines Flughafens zwei hochpreisige Kosmetikcremes im Wert von rund 410 € sowie vier Parfüms im Wert von etwa 375 € entwendet zu haben. Laut Ermittlungsakte verließ der Mandant die Verkaufsfläche, ohne die Waren zu bezahlen. Die Tat wurde durch Videoaufnahmen dokumentiert, auf denen unser Mandant deutlich zu erkennen war.

Verteidigung und anwaltliche Strategie

Nach Übernahme des Mandats beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und besprach die Akte mit unserem Mandanten.

Außerdem sprach Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Mutter unseres Mandanten und motivierte sie, den entstandenen finanziellen Schaden auszugleichen.

Im Anschluss verfasste Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz, den er bei der Staatsanwaltschaft einreichte. Hierbei trug Rechtsanwalt Stern folgende Aspekte vor, die für unseren Mandanten sprachen:

1. Schadenswiedergutmachung

Unser Mandant hatte den gesamten Schaden vollständig ersetzt, indem seine Mutter den Betrag für die entwendeten Waren an die Geschädigte vollständig zurückzahlte.

2. Keine geplante Tat – psychische Ausnahmesituation

Auch erläuterte Strafverteidiger Stern, dass unser Mandant die beiden Vorfälle nicht über längere Zeit geplant hatte. Stattdessen handelte es sich bei den Geschehnissen um Kurzschlussreaktionen, die auf die außergewöhnliche psychische Situation unseres Mandanten zurückführen war. Aufgrund der bewegten und unsteten Kindheit sowie Jugend unseres Mandanten, entwickelte dieser nämlich eine Betäubungsmittelabhängigkeit, die sich auch stark auf seinen Alltag ausgewirkt hatte.

3. Einsicht und Rehabilitationsbemühungen

Sodann führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass sich unser Mandant derzeit einer Therapie zur Behandlung seiner Abhängigkeit unterzieht und beabsichtigt, nach erfolgreichem Abschluss der Therapie eine Umschulung zu machen, um auf diese Weise wieder am beruflichen und sozialen Leben teilnehmen zu können.

Verfahrensausgang

Die Staatsanwaltschaft bewertete die Schuld als gering und sah angesichts der positiven Prognose und der umfangreichen Bemühungen um Schadenswiedergutmachung von einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung ab. Das Verfahren wurde schließlich gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt – ohne Geldauflage oder gerichtliche Hauptverhandlung.

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Erfolgreiche Verhinderung eines Bewährungswiderrufs wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Unserem Mandanten wurde zur Last gelegt, während seiner laufenden Bewährungszeit ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt zu haben. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht die Bewährung widerrufen, wenn die verurteilte Person während der Bewährungszeit erneut straffällig wird. Voraussetzung ist, dass aus einer Gesamtwürdigung hervorgeht, dass die Erwartung straffreier Führung, die Grundlage der Bewährungsentscheidung war, sich nicht erfüllt hat.

Allerdings ermöglicht § 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB es dem Gericht, von einem Widerruf abzusehen, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern, um die verurteilte Person künftig von Straftaten abzuhalten.

Verteidigungsstrategie und Ergebnis

Rechtsanwalt Stern nahm unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Amtsrichter auf. In einem begründeten Vortrag machte er deutlich, dass es sich bei dem Vorwurf – Fahren ohne Fahrerlaubnis – nicht um eine schwerwiegende Straftat im klassischen Sinne handelt. Es wurde argumentiert, dass die Tat keine Rückschlüsse auf eine grundsätzliche Straffälligkeit zulässt, sondern vielmehr eine Einzelfallverfehlung darstellt.

Das Gericht folgte dieser Argumentation und sah von einem Widerruf der Bewährung ab. Stattdessen wurde die Bewährungszeit lediglich um ein weiteres Jahr verlängert.

Unser Mandant zeigte sich sehr erleichtert über dieses Ergebnis. Die drohende Inhaftierung konnte erfolgreich abgewendet werden.

Generell gilt:

Um einen Bewährungswiderruf nach einer Straftat in der Bewährungszeit zu verhindern, sind strategische Verteidigungsansätze entscheidend. Das Gericht prüft gemäß § 56f Abs. 1 StGB, ob die neue Tat die Erwartung straffreier Führung enttäuscht, hat aber Ermessensspielraum für mildere Maßnahmen.

1. Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen

  • Nachweis der neuen Straftat: Das Gericht benötigt eine rechtskräftige Verurteilung oder ein glaubhaftes Geständnis. Bei Bagatelldelikten wie Fahren ohne Fahrerlaubnis kann argumentiert werden, dass die Tat allein keinen Rückschluss auf die Gesamtprognose zulässt.
  • Zeitlicher Rahmen: Die Tat muss in der Bewährungszeit begangen worden sein.
  • 2. Verteidigungsstrategien
  • Sozialprognose verbessern: Durch Nachweise über Arbeitsplatz, Therapien oder Resozialisierungsmaßnahmen kann eine positive Entwicklung aufgezeigt werden.
  • Alternative Maßnahmen vorschlagen: Gemäß § 56f Abs. 2 StGB kann das Gericht die Bewährungszeit verlängern (z. B. von 3 auf 4 Jahre) oder zusätzliche Auflagen anordnen.
  • Schwere der Tat relativieren: Bei geringfügigen Delikten (z. B. Fahren ohne Führerschein) lässt sich argumentieren, dass kein grundlegender Vertrauensbruch vorliegt.

3. Prozessuale Schritte

  • Frühzeitige Kommunikation mit dem Gericht: Proaktive Gespräche mit dem Richter können dazu beitragen, die Perspektive des Mandanten darzulegen.
  • Beschwerde einlegen: Bei fehlerhafter Ermessensausübung (z. B. Nichtberücksichtigung mildernder Umstände) ist eine sofortige Beschwerde möglich.

Beispiel aus der Praxis: In einem Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis konnte durch den Nachweis von Arbeitsaufnahme und freiwilligen Verkehrssicherungskursen eine Verlängerung der Bewährungszeit statt eines Widerrufs erreicht werden (6).

Zentrale Erfolgsfaktoren:

  • Dokumentation von Resozialisierungsbemühungen
  • Klarheit über die rechtlichen Spielräume gemäß § 56f StGB
  • Strategische Nutzung des Ermessensspielraums zugunsten des Mandanten

Durch eine kombinierte Herangehensweise aus rechtlicher Argumentation und persönlicher Rehabilitation lässt sich ein Widerruf häufig abwenden.

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Keine Strafbarkeit wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahme beim Installieren einer versteckten Kamera im Korridor

In einem sensiblen Verfahren konnte Rechtsanwalt Konstantin Stern die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen seinen Mandanten erreichen.

Tatvorwurf: Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahme (§ 184k StGB)

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, eine versteckte Kamera oberhalb eines Spiegels im Korridor seiner Wohnung angebracht zu haben. Die Wohnung war während des Tatzeitraums an eine Urlauberin vermietet. Diese entdeckte die Kameralinse, ließ die Speicherkarte auslesen und fand dabei Aufnahmen von sich selbst, die offenbar während ihres Aufenthalts entstanden waren.

Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen unseren Mandanten ein.

Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern

Nach sofortiger Akteneinsicht trug Rechtsanwalt Stern im Rahmen einer ausführlichen Stellungnahme zur Entlastung unseres Mandanten Folgendes vor und beantragte zudem  die Verfahrenseinstellung.

1. Keine Bildaufnahme im Sinne des § 184k StGB

Rechtsanwalt Stern stellte klar, dass die Vorschrift nur greift, wenn gezielt Aufnahmen von Genitalien, Gesäß, weiblicher Brust oder entsprechender Unterwäsche gefertigt wurden. Eine solche Aufnahme lag in dem verfahrensgegenständlichen Geschehen jedoch nicht vor – die Kamera war ausschließlich auf den Flurbereich mit Möbeln wie Garderobe, Stühlen und einem Regal gerichtet. Es gab keine Aufnahmen intimer Körperregionen.

2. Fehlender Strafantrag  und keine Verfolgung von Amts wegen

Die Urlauberin stellte keinen Strafantrag. Auch das erforderliche öffentliche Interesse für eine Strafverfolgung ohne Strafantrag lag aus unserer Sicht – und später auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft – nicht vor.

3. Keine Strafbarkeit nach § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs)

Eine etwaige Strafbarkeit nach § 201a StGB scheiterte ebenfalls. Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs umfasst insbesondere intime Vorgänge wie Krankheit, Sexualität oder Tod. Die Rechtsprechung hat für die Bejahung des Tatbestands Beispiele herausgearbeitet – etwa ärztliche Untersuchungen, die Benutzung von Toiletten, Umkleidekabinen oder Saunen.

Der Flur einer Wohnung, der lediglich zum kurzzeitigen Aufenthalt, An- und Auskleiden der Straßenkleidung genutzt wird, zählt nicht zu diesem höchstpersönlichen Lebensbereich. Aufnahmen in diesem Kontext verletzen die Intimsphäre nicht in strafbarer Weise.

Verfahrensausgang

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Argumentation der Verteidigung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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