§ 153 StPO

Diebstahl im Duty-free-Shop am Flughafen – Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO

Tatvorwurf: Ladendiebstahl im Sicherheitsbereich (§ 242 StGB)

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Duty-free-Shop im Sicherheitsbereich eines Flughafens zwei hochpreisige Kosmetikcremes im Wert von rund 410 € sowie vier Parfüms im Wert von etwa 375 € entwendet zu haben. Laut Ermittlungsakte verließ der Mandant die Verkaufsfläche, ohne die Waren zu bezahlen. Die Tat wurde durch Videoaufnahmen dokumentiert, auf denen unser Mandant deutlich zu erkennen war.

Verteidigung und anwaltliche Strategie

Nach Übernahme des Mandats beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und besprach die Akte mit unserem Mandanten.

Außerdem sprach Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Mutter unseres Mandanten und motivierte sie, den entstandenen finanziellen Schaden auszugleichen.

Im Anschluss verfasste Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz, den er bei der Staatsanwaltschaft einreichte. Hierbei trug Rechtsanwalt Stern folgende Aspekte vor, die für unseren Mandanten sprachen:

1. Schadenswiedergutmachung

Unser Mandant hatte den gesamten Schaden vollständig ersetzt, indem seine Mutter den Betrag für die entwendeten Waren an die Geschädigte vollständig zurückzahlte.

2. Keine geplante Tat – psychische Ausnahmesituation

Auch erläuterte Strafverteidiger Stern, dass unser Mandant die beiden Vorfälle nicht über längere Zeit geplant hatte. Stattdessen handelte es sich bei den Geschehnissen um Kurzschlussreaktionen, die auf die außergewöhnliche psychische Situation unseres Mandanten zurückführen war. Aufgrund der bewegten und unsteten Kindheit sowie Jugend unseres Mandanten, entwickelte dieser nämlich eine Betäubungsmittelabhängigkeit, die sich auch stark auf seinen Alltag ausgewirkt hatte.

3. Einsicht und Rehabilitationsbemühungen

Sodann führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass sich unser Mandant derzeit einer Therapie zur Behandlung seiner Abhängigkeit unterzieht und beabsichtigt, nach erfolgreichem Abschluss der Therapie eine Umschulung zu machen, um auf diese Weise wieder am beruflichen und sozialen Leben teilnehmen zu können.

Verfahrensausgang

Die Staatsanwaltschaft bewertete die Schuld als gering und sah angesichts der positiven Prognose und der umfangreichen Bemühungen um Schadenswiedergutmachung von einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung ab. Das Verfahren wurde schließlich gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt – ohne Geldauflage oder gerichtliche Hauptverhandlung.

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Körperverletzung/häusliche Gewalt – Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 153 Abs. 2 StPO wegen hypothetisch geringer Schuld ohne Auflagen eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen an zwei Tagen seine damalige Freundin körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Er soll sie zu Boden geworfen haben, obwohl er Schuhe anhatte, ins Gesicht getreten haben, an den Haaren durchs Zimmer geschleift und gegen die Wand geschleudert haben. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wurde ihm daher gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 vorgeworfen. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem halben Jahr bestraft, wer die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht.

Nach Beauftragung der Verteidigung schickte unser Mandant uns zunächst seinen umfangreichen Whats-App-Chatverlauf mit der Geschädigten. Daraus ging hervor, dass die beiden eine sehr schwierige und sehr von Streitigkeiten geprägte Beziehung hatten. Unser Mandant und die Geschädigte hatten sich nicht nur mehrmals körperlich gegenseitig angegriffen, sondern haben auch beide ein Drogenproblem. Zudem leidet die Geschädigte unter einer bipolaren Störung. Bei dieser psychischen Erkrankung leidet die betroffene Person unter manischen und depressiven Stimmungsschwankungen.

In der Hauptverhandlung erklärte Rechtsanwalt Stern im Namen unseres Mandanten sodann, dass sich die vorgeworfenen Handlungen so zugetragen haben. Allerdings sollten diese lediglich dazu dienen, die Geschädigte, die sich erheblich gegen das Verlassen der Wohnung unseres Mandaten wehrte, aus der Wohnung zu schaffen. Schließlich führten sie zu diesem Zeitpunkt bereits keine Beziehung mehr.

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die Geschädigte als Zeugin durch Rechtsanwalt Stern ausdauernd und intensiv vernommen. Sie gab daraufhin zu, dass sie unserem Mandaten beim zweiten Geschehen eine Vase auf den Kopf geworfen habe. Somit beruhte diese gewalttätige Auseinandersetzung auf Gegenseitigkeit und die Geschädigte trug einen erheblichen Anteil am gesamten Geschehen bei.

Darüber hinaus standen unser Mandant und die Geschädigte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in keinerlei Kontakt mehr zueinander.

Nachdem Rechtsanwalt Stern verschiedene Beweisanträge angekündigt hatte, schlug das Gericht eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO vor. Diesem Vorschlag stimmten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch unser Mandant zu. Infolgedessen unterblieb eine Eintragung in das Bundeszentralregister. Unser Mandant gilt daher weiterhin als unschuldig. Mit diesem Ergebnis war unser Mandant sehr zufrieden.

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Zugegebener Diebstahl im Einrichtungsmarkt – Verfahren ohne Auflage eingestellt

Unser Mandant meldete sich bei uns, nachdem er in einem Einrichtungshaus dabei beobachtet worden war, wie er Werkzeug hatte stehlen wollen. Vor Ort hatte unser Mandant auch schon alles zugegeben. Rechtsanwalt Stern empfahl unserem Mandanten, das Anhörungsschreiben der Polizei nicht zu beantworten, sondern zunächst einmal Akteneinsicht zu nehmen.

Gegenüber der Amtsanwaltschaft Berlin führte Rechtsanwalt Konstantin Stern in einem ausführlichen Schreiben aus, dass der Wert des gestohlenen Werkzeugs verhältnismäßig gering war und die Tat auf eine Kurzschlussreaktion zurückzuführen sei. Auch dass der Diebstahl zu einer Beziehungskrise mit der Freundin unseres Mandanten geführt hatte, konnte Rechtsanwalt Stern anführen.

Die Amtsanwaltschaft war schließlich bereit, das Verfahren wegen geringer Schuld ohne Auflage einzustellen. Trotz des festgestellten und zugegebenen Diebstahls gilt unser Mandant aufgrund der erwirkten Einstellung weiterhin als unschuldig und hat weiterhin keinen Eintrag im Bundeszentralregister.

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