§ 223 StGB

Körperverletzung in der Diskothek mit zwei verschobenen Schneidezähnen – Verfahren eingestellt nach Einspruch gegen Strafbefehl

Tatvorwurf: Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten zur Last gelegt, einem anderen Gast in einer Berliner Diskothek unvermittelt und grundlos zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt zu haben. Laut Angaben des Geschädigten habe dieser dadurch eine Platzwunde an der Lippe, Kieferschmerzen sowie zwei verschobene Schneidezähne erlitten.

Die Staatsanwaltschaft warf unserem Mandanten eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB vor und beantragte eine Geldstrafe in Höhe von 1.800 €.


Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern

Nach Beauftragung durch den Mandanten legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht. In einem ausführlichen Gespräch mit dem Mandanten konnte der Sachverhalt eingehend aufgeklärt werden.

Dabei zeigte sich: Zwar war der Schlag als solcher nicht gerechtfertigt, jedoch keineswegs grundlos oder aus reiner Aggression erfolgt. Vielmehr lag eine emotional stark aufgeladene Ausnahmesituation zugrunde:

Ein guter Freund des Mandanten musste mitansehen, wie seine langjährige Lebensgefährtin in der Diskothek einen ihm unbekannten Mann küsste und eng mit ihm tanzte – kurz nachdem er mit ihr gemeinsame Urlaubspläne geschmiedet und eine Wohnung eingerichtet hatte. Als dieser Freund daraufhin in tiefe Verzweiflung verfiel, sprach unser Mandant den vermeintlichen Nebenbuhler an. Im Verlauf des Gesprächs und unter dem Eindruck der emotionalen Anspannung kam es zu dem charakteruntypischen Ausfall.


Lösung durch Verteidigungsgespräch mit dem Gericht

Parallel war unser Mandant zivilrechtlich mit einer Schmerzensgeldforderung des Geschädigten konfrontiert, die von einer Kollegin bearbeitet wurde.

Rechtsanwalt Stern nahm persönlich Kontakt zur zuständigen Richterin auf und konnte die besondere emotionale Ausnahmesituation überzeugend schildern. In einem Gespräch mit dem Gericht konnte eine einvernehmliche Lösung erzielt werden:

▶ Das Strafverfahren wurde eingestellt,
▶ Unser Mandant zahlte einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag, zu dem er ohnehin zivilrechtlich verpflichtet war,
▶ Die ursprünglich festgesetzte Geldstrafe entfiel vollständig,
▶ Und: Unser Mandant gilt strafrechtlich weiterhin als unschuldig – es erging keine Verurteilung, keine Eintragung im Führungszeugnis.


Fazit

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, in einem Strafverfahren frühzeitig professionelle Strafverteidigung in Anspruch zu nehmen. Durch rechtzeitige Intervention, persönliche Gespräche mit dem Gericht und eine differenzierte Darstellung der Umstände konnte ein belastendes Strafurteil abgewendet und eine faire, sachgerechte Lösung erreicht werden.

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Polizeibeamten gebissen – dennoch keine Verurteilung: Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage bei psychotischem Ausnahmezustand

In einem psychisch und strafrechtlich komplexen Fall konnte Rechtsanwalt Konstantin Stern für seinen Mandanten eine Verfahrenseinstellung gegen geringe Geldauflage erreichen – obwohl diesem der Biss in das Handgelenk eines Polizeibeamten im Rahmen einer Zwangseinweisung zur Last gelegt wurde.

Tatvorwurf: Widerstand, tätlicher Angriff und Körperverletzung

Unser Mandant wurde im Rahmen einer psychiatrischen Krisensituation in ein Berliner Krankenhaus zwangseingewiesen. Dabei legten ihm die begleitenden Polizeibeamten Handfesseln an. Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin soll sich unser Mandant wie folgt verhalten haben:

  • Er wehrte sich aktiv gegen die Maßnahme, stemmte die Füße gegen den Boden und versuchte durch Oberkörperbewegungen, sich aus dem Polizeigriff zu lösen.
  • Nachdem er zu Boden gebracht wurde, biss er einem Beamten ins Handgelenk, wodurch dieser verletzt wurde.

Die Staatsanwaltschaft warf unserem Mandanten daher Verstöße gegen §§ 113, 114, 223 StGB vor (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff sowie einfache Körperverletzung).

Verteidigungsstrategie: Psychischer Ausnahmezustand nach Drogenrausch

Nach Mandatserteilung beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und analysierte den Vorfall gemeinsam mit dem Mandanten. Dieser war seit längerer Zeit konsumabhängig von Crystal Meth und hatte sich am Vortag des Geschehens eine Dosis intravenös verabreicht.

Der Konsum führte zu einem akuten Rauschzustand mit paranoiden Wahnvorstellungen, in deren Folge sich unser Mandant selbst in ein Krankenhaus begab. Am Folgetag – unmittelbar nach seiner Entlassung – kam es erneut zu einer paranoiden Episode vor dem Krankenhaus, die schließlich den Polizeieinsatz und das streitgegenständliche Verhalten auslöste.

Im Rahmen des gerichtlichen Vorgesprächs zur Hauptverhandlung trug Rechtsanwalt Stern diese medizinisch-psychischen Hintergründe umfassend vor und beantragte die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens.

Verfahrensausgang: Einstellung zur Vermeidung einer aufwendigen Begutachtung

Der zuständige Richter sah nach der Einlassung und Sachverhaltsdarstellung von einer Begutachtung ab, um Zeit, Kosten und Belastung zu vermeiden. Stattdessen wurde das Verfahren gegen eine Geldauflage in niedriger Höhe gemäß § 153a StPO eingestellt.

Für unseren Mandanten bedeutete dies:

  • keine Hauptverhandlung,
  • keine Verurteilung,
  • keine Eintragung im Führungszeugnis – und damit ein ausgesprochen günstiger Ausgang in einem potenziell existenzgefährdenden Verfahren.

Rechtsproblem: Schuldfähigkeit bei Drogenrausch und paranoiden Zuständen

Ein zentrales juristisches Problem in diesem Fall war die Frage nach der Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit Drogenkonsum, insbesondere im Zusammenhang mit einer psychotischen Episode infolge von Crystal Meth.

Nach § 20 StGB ist eine Person schuldunfähig, wenn sie aufgrund krankhafter seelischer Störung, tiefgreifender Bewusstseinsstörung oder Intoxikation unfähig ist, das Unrecht ihres Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Dabei ist entscheidend:

  • Wurde der Zustand schuldhaft herbeigeführt (→ mögliche Strafbarkeit über § 323a StGB)?
  • Lag tatsächlich eine krankhafte seelische Störung oder ein rauschbedingter Ausnahmezustand vor?
  • Kann die Schuldfähigkeit durch ein Gutachten ausgeschlossen oder zumindest erheblich vermindert angenommen werden (§ 21 StGB)?

Im konkreten Fall entschied sich das Gericht – in Absprache mit der Staatsanwaltschaft – gegen die Beauftragung eines Gutachters und nahm im Rahmen der Opportunitätsentscheidung einen psychisch bedingten Ausnahmezustand als zumindest nachvollziehbar an.

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Körperverletzung – Einstellung des Verfahrens gemäß § ´170 Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, dass sie während eines Ausflugs einem ihr anvertrauten Kind mit der Hand auf den Hinterkopf geschlagen haben soll. Die Mandantin war Betreuerin in einem Verein, der Individualbetreuung für minderjährige Kinder im Rahmen von Reiseprojekten anbietet. Dabei werden insbesondere mehrtägige Ausflüge unternommen.

An einem Tag der Wanderung trafen unsere Mandantin und das ihr anvertraute Kind einen Angler und dessen Sohn. Die vier fuhren anschließend zusammen Boot. Dabei rangelten der Angler, sein Sohn sowie das anvertraute Kind auf dem Boot. Der Junge hatte Kopfschmerzen und teilte dies mit. Der Angler klopfte dem Jungen auf den Rücken und traf dabei seinen Kopf. Dies löste Schmerzen aus und überraschte ihn, sodass er zu weinen begann. 

Am nächsten Tag sprach unsere Mandantin den Jungen noch einmal auf die Situation vom vorherigen Tag an. Sie wollte ihm erklären, dass Gewalt gegen Kinder und Jugendliche nicht in Ordnung sei. Um ihm dies zu verdeutlichen, schlug sie ihm leicht mit der flachen Hand auf den Hinterkopf und sagte „Es ist Unrecht, niemand darf schlagen, auch ich nicht.“  Daraufhin wiederholte sie die Geste und schlug erneut mit der flachen Hand auf den Hinterkopf des Jungen.

Der Junge brach die Maßnahme ab und rief die Polizei. Unsere Mandantin erhielt ein Schreiben der Polizei. Darin wurde ihr eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB vorgeworfen. Sie wandte sich an Rechtsanwalt Stern.

Rechtsanwalt Stern verschaffte sich die Ermittlungsakte und besprach den Inhalt mit der Mandantin. Rechtsanwalt Stern stellt fest, dass die Mutter des Jungen auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet hatte. Er selbst konnte aufgrund der gesetzlichen Regeln in § 77 Abs. 3 Alt. 2 StGB den Strafantrag nicht selbst wirksam stellen.

Aus diesem Grund regte Rechtsanwalt Stern in einem Telefongespräch mit der zuständigen Staatsanwältin an, das Verfahren gegen unsere Mandantin gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwältin stimmte dem Vorschlag zu und stellte anschließend das Verfahren ein. Unsere Mandantin war hierüber sehr erleichtert.

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