§ 238 StGB

Vorwurf der Nachstellung – Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, über neun Monate hinweg versucht zu haben, ihren ehemaligen Lebensgefährten durch hunderte E-Mails, SMS, Geschenke und Anrufe zu kontaktieren, obwohl dieser keinen Kontakt zu ihr haben wollte. Hierdurch habe sich unsere Mandantin wegen Nachstellung gemäß § 239 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

Unsere Mandantin kontaktierte uns nach Erhalt eines polizeilichen  Anhörungsschreibens. Sie mandatierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der Akteneinsicht nahm und in einem Schreiben an die Amtsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO anregte.

Dies begründete er mit der als gering anzusehenden Schuld unserer Mandantin sowie dem fehlenden öffentlichen Interesse an der Verfolgung. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte dazu Folgendes aus:

Für unsere Mandantin war zunächst nicht zu erkennen, dass ihr ehemaliger Lebensfährte den Kontakt unterbinden wollte. Beide standen auch nach der Trennung mehrfach in Kontakt und obwohl der ehemalige Lebensgefährte unserer Mandantin diese zwischenzeitlich auf allen Messenger-Diensten blockierte, hob er dies zwischenzeitlich wieder auf, sodass die Wiederherstellung des Kontakts möglich war. Dass der ehemalige Lebensgefährte jedoch keinen Kontakt zu unserer Mandantin pflegen wollte, erkannte diese zunächst nicht.

Überdies hatte der ehemalige Lebensgefährte unserer Mandantin auch kein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung dieser. Er hatte in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, unsere Mandantin vor allem mit der Intention angezeigt zu haben, unserer Mandantin Hilfe für die Verarbeitung der Trennung zukommen zu lassen.

Unserer Mandantin ging es nach der Trennung zunehmend schlechter, weshalb sie versuchte das Ende der Beziehung durch zahlreiche Kontaktaufnahmeversuche zu verarbeiten.

Mit Kenntnis der Strafanzeige erkannte unsere Mandantin jedoch, dass sie die Problematik nicht allein würde beheben könne und bediente sich deshalb verschiedenster professioneller Hilfe. Sie besuchte zunächst eine psychotherapeutischen Sprechstunde, während der eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde. Anschließend nahm sie deshalb an verschiedenen Therapien teil.

Auch besuchte sie verschiedene Kurse, in denen sie ihr Verhalten reflektieren und überdies Stressbewältigungskompetenzen erlernen konnte, um in der Zukunft Stalking zu vermeiden.

Da auch die Amtsanwaltschaft nach diesen Ausführungen die Schuld unserer Mandantin als gering ansah und kein öffentliches Interesse für die weitere Verfolgung annahm, stellte sie das Verfahren schließlich antragsgemäß ein.

Unsere Mandantin war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert. Sie befindet sich weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung und hofft, dadurch einen erneuten derartigen Vorfall zu verhindern.

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Vorwurf: Nachstellung / Stalking – Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die räumliche Nähe seiner Exfreundin bzw. deren Elternhauses aufgesucht zu haben. Dies soll ihm möglich gewesen sein, weil er einen GPS-Tracker an der Unterseite des Pkw seiner Exfreundin installiert haben soll. Hierdurch soll er sich wegen Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB und wegen eines Verstoßes gegen § 42 Abs. 2 Nr. 1 BDSG durch das Anbringen des GPS-Trackers strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern verfasste nach einem gründlichen Durcharbeiten der Ermittlungsakten und umfangreicher Recherche einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft.

In diesem schilderte Rechtsanwalt Stern zunächst, dass das Anbringen eines GPS-Trackers straflos ist, wenn es nicht entgeltlichen Zwecken dient.

Zudem erläuterte Rechtsanwalt Stern in seiner umfangreichen Stellungnahme, dass kein hinreichender Tatverdacht bezüglich der Nachstellung bestand.

Die Norm schützt die Handlungs- und Entschlussfreiheit des von Stalking Betroffenen hinsichtlich seiner persönlichen Lebensgestaltung. Dies setzt insbesondere ein „beharrliches“ Verhalten des Beschuldigten voraus.

Unser Mandant hatte nach der Auffassung von Rechtsanwalt Stern keineswegs „beharrlich“ gehandelt. Durch dieses Tatbestandsmerkmal soll insbesondere sozialadäquates Verhalten, das nicht zu einer unzumutbaren Belastung für die Geschädigte führt, vom strafbaren Stalking abgegrenzt werden. Unser Mandant ist, genau wie seine Exfreundin, Halter eines Hundes. Der Hund unseres Mandanten ist ein Samojede. Samojeden wurden ursprünglich als Schlittenhunde genutzt und haben einen ganz erheblichen Bewegungsdrang, der tägliche ausgiebige Spaziergänge und regelmäßiges Üben mit dem Hund erforderlich macht. Soweit die Exfreundin beklagte, dass sie auf ihrer Gassirunde zuweilen auch unseren Mandanten mit seinem Hund antraf, so dürften diese Zusammentreffen auch den Bedürfnissen der Tiere geschuldet sein.

Ferner verlangt das Merkmal der „Beharrlichkeit“, dass zur wiederholten Begehung eine besondere Hartnäckigkeit und eine Missachtung des Willens des Opfers bzw. eine Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers treten, die zugleich die Gefahr weiterer Begehung zum Ausdruck bringt.

Rechtsanwalt Stern teilte der Staatsanwaltschaft mit, dass die Exfreundin selbst erklärt hatte, dass sie unseren Mandanten zweimal auf die Zusammentreffen angesprochen habe. Sie hatte ihm gesagt, dass er nicht mehr zum Haus ihrer Eltern fahren solle. Hieran aber hielt sich unser Mandant.

Schließlich setzt „Beharrlichkeit“ auch einen zeitlichen und inneren Zusammenhang der einzelnen Tathandlungen voraus (BT-Drs. 16/575 S. 7), der nicht zwischenzeitlich durch einvernehmliche Kontakte unterbrochen sein darf (BGH NStZ 16, 725). Seine Exfreundin hatte erklärt, dass ihre Eltern eines Tages wiederum unseren Mandanten hinterhergefahren seien, weil sie sehen wollten, wo er hingehe, wie er aussehe, wie sein Hund aussehe. Die Exfreundin selbst räumte ein, regelmäßig den WhatsApp-Status unseres Mandanten überprüft zu haben.

Nach unserer Auffassung ist das Blocken des Stalkers in den sozialen Netzwerken und Messengern in tatsächlichen Stalkingfällen das erste, was Betroffene unternehmen, um die Kontaktmöglichkeit zu erschweren. Dass sie mit dem vermeintlichen Stalker über die sozialen Netzwerke und Messenger verbunden und befreundet bleiben, kommt selten vor.

Rechtsanwalt Stern erklärte zudem, dass die Zusammentreffen auch nicht geeignet waren, die Exfreundin in ihrer Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen.

Darauf, dass seine Exfreundin ihr Verhalten in keiner Form verändert hatte, kommt es zwar seit der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr an. Aber aus einer objektiven ex-ante-Perspektive unter Berücksichtigung der konkreten Begegnungen und der individuellen Lebensumstände der Exfreundin konnte eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung der Exfreundin nicht eintreten. Insbesondere genügt hierfür nicht jede Belästigung durch den ehemaligen Lebensgefährten, die mit der Austragung und Lösung von Konflikten, insbesondere dem Scheitern von Beziehungen verbunden ist.

Gescheiterte Beziehungen wie jene zwischen unseren Mandanten und seiner ehemaligen Freundin setzen nun einmal häufig eine Kontaktaufnahme oder ein Mindestmaß an Kommunikation voraus, das ist sozialadäquat. Erfasst werden sollen nur gravierende und ernst zu nehmende Beeinträchtigungen, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung hinausgehen. Gemeint sind Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, zu denen der oder die Geschädigte gezwungen wird. In der Kommentarliteratur werden beispielhaft genannt: Aufgabe des Arbeitsplatzes, Umzug aus der Wohnung, Verlassen der Wohnung nur in Begleitung, Auswanderung, Notwendigkeit therapeutischer Behandlungen sowie Rückzug aus dem sozialen Leben, erhebliche Veränderungen in der Freizeitgestaltung und im Kommunikationsverhalten oder die Änderung des Namens. Von all diesen Maßnahmen war seine Exfreundin noch weit entfernt. Sie hat unseren Mandanten lediglich zweimal zur Rede gestellt und ihn schließlich bei der Polizei angezeigt.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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