§ 263a StGB

Betrug beim Online-Shopping – Rücknahme des Strafbefehls und Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Online-Shop einer bekannten Sportmarke eine Warenbestellung mit einem Wert von 500,00 Euro unter Benutzung einer fremden E-Mail-Adresse getätigt zu haben. Er soll dabei als Rechnungsadresse die Adresse des Zeugen, dessen E-Mail-Adresse und als Lieferadresse seine eigene Anschrift angegeben haben.

Hierdurch soll er sich wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtanwalt Stern Akteneinsicht. Hierbei stellte er fest, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beim Amtsgericht Tiergarten beantragt hatte. Hierauf reagierte Rechtsanwalt Stern unverzüglich mit einem Schriftsatz und beantragte, den Strafbefehl mangels hinreichenden Tatverdachts zurückzunehmen.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass unser Mandant im Hinblick auf die Warenbestellung ahnungslos gewesen sei. Einige Tage nach der aufgegebenen Warenbestellung habe unser Mandant selbst unter persönlicher Vorsprache bei der Polizei eine Anzeige erstattet, da er Rechnungen und Mahnungen zu einer Bestellung der Firma „Ebay-RatePay“ in Höhe von 644,49 Euro erhalten habe, obwohl er (auch) diese Bestellung nicht vorgenommen habe. Unser Mandant habe sich nicht erklären können, wie der oder die Täter an seine Daten gekommen seien.

Allerdings habe unser Mandant mit über 200 weiteren Personen in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt. Postsendungen seien dabei nicht unmittelbar in die Zimmer der Bewohner geliefert, sondern am Empfang bei den Mitarbeitern der Unterkunft abgegeben worden. Die Bewohner seien sodann über die Ankunft ihrer Pakete informiert worden und haben anschließend ihre Post abholen können und dafür zuvor lediglich unterschreiben müssen. Seine Personalien, es handelt sich nur um Vor- und Zuname, hätten somit von einer Vielzahl in der Flüchtlingsunterkunft wohnenden oder arbeitenden Personen verwendet werden können. Ein Zustellnachweis, von dem man gegebenenfalls auf den Empfänger des Pakets hätte schließen können, sei nicht Aktenbestandteil geworden.

Der Strafbefehl wurde daraufhin von der Staatsanwaltschaft zurückgenommen und das Verfahren ohne Auflagen eingestellt.

Unser Mandant war sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens, ein Eintrag ins Bundeszentralregister konnte verhindert werden.

Posted by stern in Referenzen

IBB-Betrugsverfahren – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)

In einem Verfahren wegen angeblichen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen der Investitionsbank Berlin (IBB) konnte Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern eine Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erreichen. Trotz des Verdachts, unsere Mandantin habe unberechtigt 5.000 € Soforthilfe erhalten, wurde das Ermittlungsverfahren ohne Hauptverhandlung eingestellt.

Tatvorwurf: Subventionsbetrug gemäß § 263a StGB

Der Staatsanwaltschaft zufolge habe unsere Mandantin im Rahmen der ersten Corona-Hilfsprogramme des Landes Berlin einen Online-Antrag auf einen Corona-Zuschuss für Solo-Selbständige gestellt, obwohl sie die tatsächlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Durch die Antragstellung habe sie unzutreffende Angaben gemacht und dadurch eine Subvention in Höhe von 5.000 € erhalten.

Die Ermittlungsbehörde leitete ein Verfahren wegen Computerbetrugs (§ 263a Abs. 1, 2 StGB) ein – ein Straftatbestand, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.

Verteidigungsstrategie: wirtschaftliche Existenzbedrohung war gegeben

Nach Erhalt der polizeilichen Vorladung wandte sich die Mandantin an unsere Kanzlei. Rechtsanwalt Stern nahm umgehend Akteneinsicht, analysierte die Ermittlungsakte und erarbeitete gemeinsam mit der Mandantin eine umfassende Verteidigungsstrategie.

Unsere Mandantin betreibt eine Zimmervermietung für Studentinnen aus dem Ausland, insbesondere aus dem asiatischen Raum. Aufgrund der pandemiebedingten Einreisebeschränkungen und internationaler Reiseverbote brachen innerhalb kürzester Zeit sämtliche Buchungen weg. Die wirtschaftliche Lage war nachweislich existenzbedrohend.

Zudem war die Informationslage bei Antragstellung im Frühjahr 2020 extrem unübersichtlich. Unsere Mandantin versuchte, sich über die Voraussetzungen der Subvention zu informieren – doch konkrete Anforderungen waren häufig erst im Antragsformular selbst sichtbar. Der Zugang war durch überlastete Hotlines, technische Warteschleifen und kurze Fristen stark eingeschränkt.

Rechtsanwalt Stern trug vor, dass der Antrag aus der verständlichen Angst um die berufliche Existenz heraus gestellt wurde – auf Basis der subjektiven Überzeugung, antragsberechtigt zu sein.


Verfahrensausgang

Die Staatsanwaltschaft folgte der Argumentation der Verteidigung in vollem Umfang und stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Für die Mandantin bedeutete dies:

  • Keine Anklage,
  • keine Hauptverhandlung,
  • keine Eintragung ins Führungszeugnis,
  • und vollständige Wahrung ihrer strafrechtlichen Unschuld.
Posted by stern in Referenzen

Vorwurf des Computerbetrugs und der Geldwäsche – Verfahren eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die Banking-App einer Geschädigten gehackt zu haben. Hierbei soll er nicht autorisierte Überweisungen auf sein eigenes Bankkonto getätigt haben. Das Gesetz sieht bei Computerbetrug im Rahmen des § 263a StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Der Mandant gab an, er habe lediglich in einem Online-Forum Bitcoin in Euro umtauschen wollen.

Ein unbekannter Vermittler habe unserem Mandanten angeboten, diesen Tausch mit ihm abzuwickeln. Nachdem dieses Tauschgeschäft jedoch nicht zustande gekommen sei, habe sich unser Mandant von dem Vermittler abgewandt. Dennoch habe er seine für den Tausch geforderte Summe erhalten, ohne je seine Bitcoins als Gegenleistung abgegeben zu haben.

Dass dieser Geldbetrag von einem gehackten Bankkonto stammen sollte, habe unser Mandant nicht geahnt. Eine Aufforderung des Vermittlers die Summe zurückzuzahlen, sei ausgeblieben.

Nach ausgiebiger Auswertung der vom Mandanten bereitgestellten Screenshots, welche die Chatverläufe mit dem unbekannten Vermittlerdarstellten zeigten, ließ sich fundiert darstellen, dass unser Mandant wohl nicht für die unautorisierten Überweisungen verantwortlich war und es für unseren Mandanten keinerlei Hinweise darauf gab, dass der erhaltene Betrag rechtswidrig erlangt war. In der folgenden Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft erläuterte Rechtsanwalt Stern ausführlich die fehlende Strafbarkeit des Mandanten. Er selbst sollte getäuscht werden. Auch für die Annahme einer Geldwäschestrafbarkeit blieb kein Raum.

Die Staatsanwaltschaft stellte sodann das Strafverfahren gegen unsere Mandanten gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdachts. ein, worüber dieser sehr erleichtert war. Der Geldbetrag verblieb zunächst bei unserem Mandanten.

Posted by stern in Allgemein, 0 comments