§ 170 Abs. 2 StPO

Vorwurf der häuslichen Gewalt – Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nach rechtlichem Streit über die Zeugenpflichten des Stiefsohns des Beschuldigten

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seiner Ehefrau gestritten zu haben. Dabei habe unser Mandant unerwartet mit der flachen rechten Hand in die linke Gesichtshälfte seiner Ehefrau geschlagen. Anschließend sei der Schwiegersohn unseres Mandanten dazwischen gegangen, habe die Polizei gerufen und seinen Stiefvater angezeigt.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Erhalt des polizeilichen Äußerungsbogens in dem er als Beschuldigter geladen wurde, kontaktierte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Im Rahmen eines Erstgesprächs informierte er Rechtsanwalt Stern über die Ladung seiner Frau und seines Stiefsohns als Zeugen. Die Polizei vertrat die Auffassung , dass sich jedenfalls der Stiefsohn zu dem erhobenen Vorwurf wahrheitsgemäß äußern müsste, da ihm mangels verwandtschaftlicher Beziehung zum Beschuldigten kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zustünde. Ebenso sah es die Amtsanwaltschaft.

Mittlerweile hatten sich der Mandant und seine Frau allerdings wieder versöhnt. Auch der Stiefsohn wollte nicht (mehr),  dass sein Vater verurteilt würde.

In einem Schreiben an Polizei und Amtsanwaltschaft teilte Rechtsanwalt Stern sodann mit, dass die Ehefrau und ihr Sohn – entgegen der Auffassung von Polizei und Amtsanwaltschaft – sich durchaus nicht zum verfahrensgegenständlichen Geschehen äußern müssten, da § 52 StPO  den Angehörigen eines Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht einräume, zu denen neben der Ehefrau auch deren Sohn, mithin der Stiefsohn des Beschuldigten gehöre.

Auch durften die im Rahmen der Anzeige getätigten Angaben des Stiefsohns und der Ehefrau nicht mehr verwertet werden.

Nach alledem bestand kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit gegen unseren Mandanten, sodass die Amtsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen musste.

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Verfahrenseinstellung nach Vorwurf des Erwerbs illegaler Betäubungsmittel

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mehrfach Geld per PayPal an einen Betäubungsmittelhändler geschickt und illegale Betäubungsmittel erworben zu haben.

Hierdurch habe sich unser Mandant gemäß § 29 BtMG strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste einen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO beantragte.

In dem Schriftsatz räumte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die verfahrensgegenständlichen Transaktionen ein, bestritt jedoch, dass sich diese auf den Handel mit Betäubungsmitteln zurückführen ließen. Stattdessen habe unser Mandant „Gold“ für das Computer-Rollenspiel „World of Warcraft“ erworben.

Unser Mandant und der Empfänger des Geldes hätten gemeinsam das Computer-Rollenspiel „World of Warcraft“ gespielt und sich über die Chatfunktion des Spiels ausgetauscht. Unser Mandant habe erfahren, dass der andere Spieler im Besitz von sogenannten „Gold“ – die Währung für das Computerspiel „World of Warcraft“ – gewesen sei und habe dies erwerben wollen. Beide Spieler hätten sich im Chatverlauf über die Vertragsbestandteile und auch über die Abwicklung, die im Spiel selbst vollzogen werden sollte, geeinigt. Zum Beweis fügte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern dem Schriftsatz Screenshots des Chatverlaufs bei.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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Bedrohung – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Paketlieferanten mit einem Taschenmesser bedroht zu haben. Der Lieferant habe ein Paket für unseren Mandanten liefern müssen. Im Hausflur habe er unseren Mandanten getroffen, der ihn aufgefordert habe, das Paket vor seiner Haustür zu übergeben. Dies sei geschehen. Auf dem Weg aus dem Haus sei unser Mandant dem Lieferanten gefolgt, habe ein Taschenmesser gezogen und ihm vorgeworfen, das Paket geworfen zu haben. Danach habe unser Mandant den Paketlieferanten fotografiert und ihm gesagt, dass er seinen Job verlieren würde und ihr Problem auf andere Weise – mit dem Taschenmesser – gelöst werden könne. Nach alledem soll sich unser Mandant wegen Bedrohung strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Streifverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts.

Zunächst bestritt Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die vorgeworfene Tat und schilderte sodann das Geschehen aus der Sicht unseres Mandanten:

Unser Mandant sei in seiner Wohnung gewesen und habe eine Mail vom Versandhändler erhalten, wonach sein bestelltes Paket geliefert werden sollte. Aus der Benachrichtigung habe sich ergeben, dass unser Mandant nicht angetroffen werden konnte. Hierüber war unser Mandant überrascht, da er die Wohnung nicht verlassen und auch kein Klingeln gehört habe. Unser Mandant habe den Paketlieferanten auf der Straße erblickt, sei hinuntergerannt und habe ihn nach seinem Paket gefragt. Hierbei habe er festgestellt, dass der Paketlieferant nicht geklingelt hatte.

Auf der Straße habe der Lieferant nun das Paket an unseren Mandanten übergeben wollen. Dieser habe den Lieferanten aufgefordert, das Paket – wie vertraglich vereinbart – nach oben zu tragen. Vor der Tür habe der Paketlieferant das Paket achtlos auf den Boden geworfen und seine Missbilligung über das Verhalten unseres Mandanten kundgetan. Hierdurch sei ein Streitgespräch entfacht. Unser Mandant habe ankündigt, ein Foto vom Kennzeichen des Zustellfahrzeugs anzufertigen und sich über den Lieferanten bei seinem Arbeitgeber zu beschweren. Mit einem Taschenmesser habe er den Paketlieferanten jedoch nicht bedroht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug vor, dass unser Mandant nicht einmal ein Taschenmesser besitze. Bei einer vorherigen polizeilichen Durchsuchung der Wohnung unseres Mandanten in einem anderen Verfahren konnte auch kein Taschenmesser aufgefunden werden.

Überdies zweifelte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Paketlieferanten. Seine Aussagen seien sprachlich ungenau und oberflächlich gewesen.

Nach alledem bestand kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit, sodass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten antragsgemäß einstellte.

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Besitz von BtM – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein braunes Gefäß mit Pipettenschraubverschluss mit einer unbekannten Flüssigkeit besessen zu haben. Bei der Flüssigkeit soll es sich um GHB (= Liquid Ecstasy) gehandelt haben.


Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft und beantragte sodann die Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts.


Im Rahmen eines Polizeieinsatzes in der Wohnung unseres Mandanten wurde ein braunes Gefäß mit einer unbekannten Flüssigkeit aufgefunden. Dieses konnte jedoch keiner Person eindeutig zugeordnet werden.

Zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes habe sich ein stark intoxikierter und nackter Freund unseres Mandanten in seinem Wohnzimmer befunden. Dies deutete auf einen möglichen aktuellen Konsum von GHB des Freundes hin, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das braune Gefäß dem Freund gehörte.


Überdies wurde der Inhalt des Gefäßes nicht untersucht, sodass nicht festgestellt wurde, ob es tatsächlich Betäubungsmittel enthielt.

Der ehemalige Lebensgefährte unseres Mandanten behauptete, dass das Gefäß unserem Mandanten gehörte. Jedoch war die Aussage, da er die Trennung von unserem Mandanten noch nicht verwunden hatte, ihn in der Vergangenheit mehrfach angeschwärzte hatte und seinen Verdacht auch nicht begründen konnte, nicht glaubhaft.


Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß ein, unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

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