§ 154 Abs. 2 StPO

Verbrechen des räuberischen Diebstahls und einfache Körperverletzung – Einstellung in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Nagelstudio einer ihm bis dahin unbekannten Frau das Mobiltelefon aus der Hand gerissen und das Nagelstudio verlassen zu haben, um das Handy für sich zu behalten oder zu verwerten. Die Frau soll unserem Mandanten sodann hinterhergelaufen sein, um ihr Mobiltelefon zurückzuerhalten. Daraufhin habe unser Mandant der Frau mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und den Tatort verlassen. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen räuberischen Diebstahls gemäß §§ 249 Abs. 1, 252 StGB, der mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, und wegen einfacher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Der Vorfall soll von einer unabhängigen Zeugin beobachtet worden sein.

Nach der Beauftragung mit der Verteidigung holte Rechtsanwalt Stern die Ermittlungsakte beim Amtsgericht ab.

In einem persönlichen Gespräch gab unser Mandant an, dass es sein Handy gewesen sei, er hätte es der Frau lediglich geliehen. Außerdem sei die Frau Prostituierte gewesen und hätte sehr viel Geld von ihm genommen. Darüber hinaus stimme ihre Aussage, dass sie unseren Mandanten nicht kenne, noch nie mit ihm geredet habe oder sonst irgendwelche Berührungspunkte gehabt haben soll, nicht. Dies ergab sich auch aus der Ermittlungsakte. Die Frau wusste nämlich bei der Erstattung der Strafanzeige wegen des oben geschilderten Vorfalls sowohl seinen Spitznamen als auch seinen Nachnamen sowie seine Staatsbürgerschaft.

Des Weiteren ergab sich aus der Ermittlungsakte, dass sich die von der Frau und einer weiteren Kundin des Nagelstudios jeweils getätigten Aussagen in deren Vernehmungen widersprochen hatten. Während die Frau angab, dass unser Mandant ihr zuerst das Handy aus der Hand gerissen und ihr sodann außerhalb des Nagelstudios mit der Faust auf den Kopf geschlagen habe, erklärte die andere Kundin des Nagelstudios, dass unser Mandant der Frau zunächst mit der Hand auf den Kopf geschlagen, ihr anschließend das Mobiltelefon aus der Hand genommen habe und aus dem Laden gegangen sei.

In der Hauptverhandlung trug Rechtsanwalt Stern insbesondere die oben angeführten Argumente vor. Nach 3,5 Stunden Verhandlung und der konfrontativen dreier Zeugen durch Rechtsanwalt Stern blieb nur noch der Vorwurf der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, 2 StGB übrig, die im Mindestmaß mit Geldstrafe bedroht ist. Im Hinblick auf eine andere rechtskräftige Verurteilung wurde das hiesige Verfahren auf Antrag der Staatsanwalt sogar gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Es erfolgte weder die Erteilung von Auflagen noch eine Eintragung in das Bundeszentralregister. 

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Betrug/Urkundenfälschung – Verfahrenseinstellung ohne Auflage nach Teil-Schadenswiedergutmachung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Restaurantgutschein durch handschriftliches Hinzufügen weiterer Zahlen „aufgewertet“ und diesen sodann via ebay Kleinanzeigen verkauft zu haben.

Der Schwindel war zunächst nicht aufgeflogen, der Käufer hatte den Gutschein mehrmals erfolgreich zum Frühstücken nutzen können. Eines Tages wunderte sich die Bedienung aber doch über den enormen Wert des Gutscheins und der Käufer stellte unseren Mandanten zur Rede.

Das Verfahren war insofern gefährlich für unseren Mandanten, weil er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war und zuletzt in der Berufungsinstanz noch „gerade so“ eine Bewährungsstrafe von 2 Jahren erhalten hatte – jede weitere Freiheitsstrafe hätte Gefängnis bedeutet, da Freiheitsstrafen über 2 Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Rechtsanwalt Stern nahm jedoch umgehend Kontakt zum – ausgesprochen netten – Richter auf und einigte sich mit ihm darauf, dass unser Mandant den nicht mehr einlösbaren Gutscheinwert ersetzen solle und mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung ohne Auflagen im Hinblick auf die Bewährungsstrafe zu sprechen wäre.

In der Hauptverhandlung erhielt der Geschädigte den nicht verzehrten Teil seines Gutscheins zurück und war darüber nicht allzu glücklich, da ihm seinen Mehraufwand niemand erstatten konnte bzw. wollte – er also lediglich so gestellt wurde, als hätte er den Gutschein nie erworben.

Ob unser Mandant tatsächlich den Gutschein verfälscht hatte, wurde nie aufgeklärt. Nach langem Gespräch mit ihrem Vorgesetzten erklärte die Staatsanwältin ihr Einverständnis zum vereinbarten Weg der Verfahrenserledigung. Unser Mandant gilt bezüglich des Betrugs und der Urkundenfälschung weiter als unschuldig und die Bewährungsstrafe blieb fortbestehen. Unser Mandant muss somit nicht ins Gefängnis.

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