Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mehrere Autospiegel abgetreten zu haben. Dies ist als Sachbeschädigung strafbar. Insbesondere droht im Falle einer Verurteilung eine Einziehungsentscheidung in Höhe des Schadens bzw. die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche durch die Kfz-Halter.
Unser Mandant war von einem unbeteiligten Zeugen beobachtet worden, wie er gemeinsam mit zwei anderen jungen Männern an einer Reihe PKWs vorbeigegangen und die zur Gehwegseite zeigenden Seitenspiegel durch gezielte Fußtritte umgetreten haben soll. Dabei war hoher Sachschaden entstanden. Unser Mandant war vor Ort von einer herbeigerufenen Polizeistreife festgenommen worden. Ein Freund unseres Mandanten hatte sodann unseren Mandanten beschuldigt, er habe das allein gemacht.
Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu machen und besorgte sich die Akten.
Aus diesen ergab es sich, dass der Zeuge zwar drei junge Männer gesehen hatte, aber nicht differenzieren konnte, wer zugetreten hatte. Rechtsanwalt Stern nahm umgehend Kontakt mit der zuständigen Staatsanwältin auf und verwies darauf, dass der Freund sicherlich von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebraucht machen werde, da er immerhin einmal Beschuldigter war. Die Aussage über den Polizeibeamten in eine Hauptverhandlung einzuführen, böte sich nicht an, da keine Feststellungen über die Glaubhaftigkeit der Angaben, an denen ja erst einmal Anfangszweifel bestehen, mehr gemacht werden könnten.
Daher gebe es gar keine tauglichen Beweismittel, sodass das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen eingestellt werden müsste.
Die Staatsanwaltschaft folgte Rechtsanwalt Stern zur Erleichterung unseres Mandanten.