Vorwurf des Erwerbs von Betäubungsmitteln, Dopingmitteln und Arzneimitteln – Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren

Der Mandant suchte uns auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben des LKA erhalten hatte. Ihm wurde vorgeworfen, Geld auf ein Bankkonto eines verhafteten Drogendealers überwiesen zu haben. Im Gegenzug sollte der Mandant Betäubungsmittel, Dopingmittel oder Arzneimittel erhalten haben.  Nach einer persönlichen Besprechung der Angelegenheit in der Kanzlei, riet Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten, gegenüber der Polizei keine Angabe zu machen. Stattdessen forderten wir die Akte an.

In einem ausführlichen Schriftsatz teilte Rechtsanwalt Stern den Ermittlungsbehörden mit, dass unser Mandant die erhobenen Vorwürfe abstreite. Er verwies darauf, dass möglicherweise Personen aus seinem Bekanntenkreis Zugriff auf seine Bankkarte hätte haben können.

Aus der Akteneinsicht ergab sich außerdem, dass der Verwendungszweck der Transaktion einen recht verfänglichen Titel aufwies. Ein solcher Verwendungszweck ließe eine Transaktion mit illegalem Interesse als unwahrscheinlich erscheinen. Im Ergebnis bestand nach Auffasung von Rechtsanwalt Stern gegen unseren Mandanten kein – für eine Anklage erforderlicher – sog. hinreichender Tatverdacht. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich der Argumentation von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ohne Auflagen ein.

Schreibe einen Kommentar